Beschluss vom 10.10.2019 -
BVerwG 9 B 34.19ECLI:DE:BVerwG:2019:101019B9B34.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.10.2019 - 9 B 34.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019B9B34.19.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 34.19

  • OVG Koblenz - 10.04.2019 - AZ: OVG 9 C 11261/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 10. April 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruht. Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dagegen nicht (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 13 m.w.N.). Daran gemessen zeigt die Beschwerde die behauptete Divergenz nicht auf.

3 Sie entnimmt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1979 - 2 BvK 1/78 - (BVerfGE 52, 95 <117>) zutreffend den Rechtssatz, dass gesetzliche Änderungen der kommunalen Selbstverwaltung, die in der Linie einer vernünftigen Fortentwicklung des überkommenden Systems liegen, zulässig sind, wenn sie nicht zur Aushöhlung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden führen. Ferner entnimmt sie dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1987 - 2 BvL 16/84 - (BVerfGE 77, 288 <303>) den Rechtssatz, dass § 147 Abs. 2 BBauG - die Vorgängerregelung des heutigen § 203 Abs. 2 BauGB - es ermöglicht, diejenigen Gemeinden, die wegen ihrer zu geringen Verwaltungskraft zur sachgerechten Durchführung der Bauleitplanung nicht in der Lage sind, von dieser Aufgabe zu entlasten.

4 Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, dass das Flurbereinigungsgericht einen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Vielmehr macht sie geltend, dass das Flurbereinigungsgericht die vorgenannten Rechtssätze fehlerhaft angewandt hat. Dies ergibt sich bereits aus den Formulierungen "Im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (...) steht die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts in ihren Folgerungen (...)" bzw. "Die Schlussfolgerung des Senates (...) ist nicht zutreffend und entspricht nicht dem zugrunde liegenden Sachverhalt" (Beschwerdebegründung S. 3 und 4 f.). In der Sache steht die Beschwerde auf dem Standpunkt, dass sich aus der 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde A. - Teilbereich Windenergie - insbesondere mit Blick auf die geplante Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans der Planungsgemeinschaft Region T. für den Bereich der Gemarkung L. andere - für den Kläger günstigere - Folgerungen in Bezug auf die Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen ergeben, als es das Flurbereinigungsgericht in seinem Urteil (vgl. UA S. 10 ff.) annimmt. Damit kann indes keine Divergenzrüge begründet werden.

5 2. Die Beschwerde stützt sich des Weiteren auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ohne einen solchen jedoch genauer zu bezeichnen. Soweit sie - wie oben bereits erwähnt - die Schlussfolgerungen des Senats aus der 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde A. rügt, wendet sie sich gegen die materielle Rechtsauffassung des Gerichts, macht aber keinen Verfahrensfehler geltend.

6 3. Soweit die Beschwerde sich schließlich auch auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt (vgl. Beschwerdebegründung S. 1), verfehlt sie die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn sie benennt keine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.