Beschluss vom 10.11.2021 -
BVerwG 7 BN 7.21ECLI:DE:BVerwG:2021:101121B7BN7.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.11.2021 - 7 BN 7.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:101121B7BN7.21.0]

Beschluss

BVerwG 7 BN 7.21

  • OVG Lüneburg - 26.03.2021 - AZ: OVG 4 KN 129/18

In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2021
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Natura 2000 - Untere Haseniederung" im Landkreis Emsland in den Städten Meppen und Haselünne. Er ist Eigentümer von Ackerflächen im Landschaftsschutzgebiet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag ganz überwiegend abgelehnt und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II

2 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 21. Mai 2021 - 7 B 14.20 - juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

4 1. Der Antragsteller sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf,
ob die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung einer Verordnung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets eine zeichnerische Darstellung des Verordnungsgebiets enthalten muss.

5 Damit sollen die bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Auslegungsbekanntmachung, die vorliegend in § 14 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) für den Entwurf einer Verordnung nach § 22 BNatSchG geregelt ist, geklärt werden.

6 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil die Antwort auf sie nicht erst in einem Revisionsverfahren gefunden werden muss. Sie ergibt sich nämlich bereits unmittelbar aus den einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Das grundgesetzlich verankerte Rechtsstaatsgebot verlangt in seiner Ausprägung als Gebot zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, dass die Möglichkeit, einen ausgelegten Verordnungsentwurf zur Kenntnis zu nehmen, nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar eingeschränkt werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 1997 - 1 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 <341> und vom 18. November 2010 - 4 CN 3.10 - BVerwGE 138, 181 Rn. 15). Das Erfordernis gerade der ortsüblichen Bekanntmachung in der jeweiligen Gemeinde (§ 14 Abs. 2 Satz 2 NAGBNatSchG, § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG) gewährleistet, dass der betroffene Bürger von der geplanten Rechtsverordnung auch erfährt. Die Bekanntmachung muss sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich sein. Sie muss dem betroffenen Bürger die Kenntnis eröffnen können, dass die vorgesehene Rechtsverordnung möglicherweise seine Interessen betrifft und er damit aufgerufen ist, sich um seine Belange zu kümmern. Insoweit besteht die Besonderheit der hier in Rede stehenden Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets gerade darin, dass diese Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft. Die Rechtsverordnung wirkt deshalb durchaus einer Allgemeinverfügung oder einer Planfeststellung vergleichbar auf das Eigentum ein. Schon von der Absicht, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen, geht deshalb ein hinreichender Anstoß für den Eigentümer aus, seine Belange bereits im Rechtsetzungsverfahren selbst zu wahren (BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - 7 BN 1.05 - Buchholz 445.3 Landeswasserrecht Nr. 4 Rn. 10). Danach ist es grundsätzlich ausreichend, wenn - wie das Oberverwaltungsgericht hier erkannt hat - das geplante Schutzgebiet durch geläufige geographische Bezeichnungen gekennzeichnet wird, so dass betroffene Bürger aus der Bezeichnung des Schutzgebiets ohne Weiteres entnehmen können, dass ihre Grundstücke von der Verordnung erfasst werden können (UA S. 14, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <346 f.>). Ob vorliegend die geographischen Bezeichnungen zu ungenau waren, wie der Antragsteller rügt, um der Anstoßfunktion gerecht zu werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, die einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich sind.

7 2. Die Beschwerde sieht weiter grundsätzlichen Klärungsbedarf,
ob und unter welchen Voraussetzungen die Schutzwürdigkeit von Flächen für ein Landschaftsschutzgebiet nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG gegeben ist, wenn der unter Schutz gestellte Lebensraumtyp (LRT 2330) zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung nicht vorhanden ist und einer erneuten Ansiedlung des Lebensraumtyps ein schlechter Erhaltungszustand entgegensteht.

8 Diese Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Der Antragsteller beanstandet im Gewand der Grundsatzrüge die Richtigkeit der von dem Verordnungsgeber vorgenommenen Kartierung des Lebensraumtyps 2330. Ob das stickstoffempfindliche Biotop (Silbergras) vorkommt, ist eine Frage der Tatsachenwürdigung. Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Sache indes nicht begründen. Soweit die Beschwerde geltend macht, zu der Frage der Anforderung einer Landschaftsschutzgebietssatzung nach § 26 BNatSchG liege keine gesicherte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wird gleichfalls nicht im Sinne der oben aufgezeigten Anforderungen die grundsätzliche Bedeutung der Sache hinreichend dargelegt.

9 Gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten zu den dort verfolgten Zielen "einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten" gestattet. Diese Regelung soll die Unterschutzstellung von Flächen erlauben, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes bestimmter Tier- und Pflanzenarten von besonderer Bedeutung sind (BT-Drs. 16/12274 S. 62). Auch insoweit gestattet das Gesetz eine Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten "zur Entwicklung". Dies kann eine Ausweisung rechtfertigen, wenn sich ein bestimmter Naturraum hinreichend konkret als Lebensraum bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten anbietet (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2018 - 4 BN 8.18 - Buchholz 406.403 § 26 BNatSchG 2010 Nr. 1 Rn. 14)

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.