Beschluss vom 11.05.2022 -
BVerwG 4 B 9.22ECLI:DE:BVerwG:2022:110522B4B9.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.05.2022 - 4 B 9.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:110522B4B9.22.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 9.22

  • VG Köln - 19.08.2020 - AZ: 23 K 4091/19
  • OVG Münster - 27.01.2022 - AZ: 7 A 2645/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2022 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 97 265 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellt.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar.

3 Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
ob es sich bei der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts um ein Grundstücksgeschäft handelt.

4 Die Fragestellung bezieht sich entscheidungserheblich auf das Verständnis des Begriffs des Grundstücksgeschäfts im Sinne der Richtlinien der Beklagten über die Zuständigkeit des Hauptausschusses. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts zeigt die Beschwerde indessen nicht auf.

5 Die Richtlinien der Beklagten, mit denen sie von der durch § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW eingeräumten Delegationsbefugnis Gebrauch gemacht hat, gehören grundsätzlich zum nichtrevisiblen Landesrecht. Mit dem Begriff des Grundstücksgeschäfts knüpft die Regelung allerdings zunächst der Sache nach an zivilrechtliche Bestimmungen an, die als solche dem revisiblen Recht zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 7 C 4.12 - Buchholz 406.27 § 149 BBergG Nr. 3 Rn. 14). Es liegt aber auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass der Kaufvertrag über ein Grundstück, auf dessen Zustandekommen sich die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 464 Abs. 2 BGB richtet, zu solchen die Übertragung und Begründung von dinglichen Rechten an einem Grundstück betreffenden Rechtsgeschäften zählt. Ob der Begriff des Grundstücksgeschäfts im gegebenen Regelungszusammenhang der Richtlinien, wie von der Beschwerde vertreten, einer Korrektur und eines einschränkenden Verständnisses bedarf, weil es sich beim Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB um ein städtebauliches Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung handelt, ist wiederum eine Frage irrevisiblen Landesrechts. Nach dessen Maßgabe wird geregelt, welches Organ der Beklagten für die Ausübung des Vorkaufsrechts intern zuständig ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Bundesrecht hierzu zwingende Vorgaben enthält, geschweige denn, dass in dieser Beziehung rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.