Beschluss vom 12.03.2025 -
BVerwG 1 A 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:120325B1A1.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.03.2025 - 1 A 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:120325B1A1.25.0]
Beschluss
BVerwG 1 A 1.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl beschlossen:
- Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig.
- Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.
Gründe
1 Die Klägerin hat mit einem am 4. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, die darauf gerichtet ist, das beklagte Land zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StAG) zu verpflichten. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beteiligten die Möglichkeit gegeben, zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht Stellung zu nehmen.
2 Für die Entscheidung über die Klage ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Der Rechtsstreit ist deshalb gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich (§ 45 VwGO) und örtlich (§ 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO) zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen.
3 Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.