Beschluss vom 12.05.2004 -
BVerwG 3 B 136.03ECLI:DE:BVerwG:2004:120504B3B136.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.05.2004 - 3 B 136.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:120504B3B136.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 136.03

  • Niedersächsisches OVG - 22.09.2003 - AZ: OVG 10 LC 206/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van Sc h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
  2. der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. September 2003 wird zurückgewiesen.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob eine Genehmigung zur Wanderung mit Bienen innerhalb eines Landkreises von der Vorlage einer die Freiheit von Amerikanischer Faulbrut betreffenden amtstierärztlichen Bescheinigung gemäß § 5 Bienenseuchen-Verordnung abhängig gemacht werden kann.
Die behauptete Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Zwar hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob § 5 Abs. 1 der Bienenseuchenverordnung vom 10. April 1972 (BGBl I S. 594) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1995 (BGBl I S. 1552), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl I S. 531, 542), bei einer Bienenwanderung nur dann die Vorlage einer Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes von dem nach dieser Vorschrift Verpflichteten verlangt, wenn eine Verbringung des oder der betroffenen Bienenvölker in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Veterinärbehörde erfolgt".
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache jedoch nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen § 5 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung bei einer Bienenwanderung die Vorlage einer Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes von dem nach dieser Vorschrift Verpflichteten verlangt, bedarf keiner Überprüfung in einem Revisionsverfahren. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Bienenseuchen-Verordnung entgegen der Auffassung des Beklagten in der Weise auszulegen, dass eine Bescheinigung des beamteten Tierarztes nur in den Fällen vorzulegen ist, in denen mit dem Ortswechsel ein Wechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen für die Überwachung der Bienenhaltung zuständigen Behörde verbunden ist. Zwar drängt sich diese Auslegung bei isolierter Betrachtung allein der Worte "an einen anderen Ort" nicht auf Anhieb auf. Dass eine Bescheinigung des beamteten Tierarztes nur in den Fällen vorzulegen ist, in denen mit dem Ortswechsel ein Wechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen für die Überwachung der Bienenhaltung zuständigen Behörde verbunden ist, folgt allerdings bei systematischer und teleologischer Untersuchung klar aus der in § 5 Abs. 1 Satz 1 vorgenommen Unterscheidung zwischen dem "anderen Ort", an den die Bienenvölker verbracht werden, und deren Herkunftsort und dessen Verknüpfung mit dem hierfür zuständigen beamteten Tierarzt, der erkennbar das Verständnis verschiedener örtlich zuständiger Behörden zugrunde liegt. Die Zusammenschau der Absätze 1 und 2 von § 5 Bienenseuchen-Verordnung verdeutlicht, dass die amtstierärztliche Bescheinigung im Sinne eines Begleitpapiers bei der Verbringung von Bienenvölkern in den Zuständigkeitsbereich einer anderen örtlich zuständigen Behörde mitzuführen ist, um nach Erreichen des neuen Standorts die hierfür zuständige Stelle über den Zustand der Bienenvölker zu unterrichten. Das ergibt sich aus der Verwendung der Formulierung "vorzulegen" in § 5 Abs. 1 Satz 1 Bienenseuchen-Verordnung und "einbehalten" in § 5 Abs. 2 Satz 1 Bienenseuchen-Verordnung. Die Vorlage der Bescheinigung zum Zwecke des Einbehaltens würde sich erübrigen, wenn die sie ausstellende Behörde mit der sie einbehaltenden identisch wäre. Die Bescheinigung wäre im Übrigen per se zwecklos, da bei einer Bienenwanderung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Veterinärbehörde kein Informationsbedürfnis besteht, da kein Wechsel der für die Überwachung zuständigen Veterinärbehörde erfolgt. Die Tatsache, dass es um die Übermittlung von zuvor nicht verfügbaren Informationen geht, wird zudem an dem notwendigen Inhalt der Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Bienenseuchen-Verordnung deutlich; aus dieser muss nämlich auch hervorgehen, dass der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.