Beschluss vom 12.09.2018 -
BVerwG 2 B 23.18ECLI:DE:BVerwG:2018:120918B2B23.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.09.2018 - 2 B 23.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:120918B2B23.18.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 23.18

  • VG Köln - 28.05.2015 - AZ: VG 15 K 3786/14
  • OVG Münster - 19.01.2018 - AZ: OVG 1 A 1463/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 166 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

2 1. Der am 25. Juni 1985 geborene Kläger trat am 1. Juli 2005 seinen Dienst als Offiziersanwärter in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Luftwaffe an. Im Anschluss an ein Vorpraktikum nahm er 2006 ein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik auf. Zum 1. Januar 2008 wurde er zum Oberfähnrich befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesO eingewiesen. Nachdem der Kläger im September 2008 die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden hatte, wurde er am 12. November 2008 zum Ableisten seiner Restdienstzeit zur Unteroffiziersschule der Luftwaffe versetzt. Am 31. August 2009 endete seine Dienstzeit als Soldat. Am 1. September 2009 trat er den Dienst als Polizeikommissaranwärter im gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei an. Mit Wirkung vom 31. August 2012 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) ernannt. Die Bundespolizeidirektion setzte mit Wirkung vom 1. August 2012 ein Grundgehalt der Stufe 2 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von zwei Jahren und zwei Monaten fest (Bescheid vom 11. September 2012). Dabei wurde die Tätigkeit des Klägers als Soldat auf Zeit von Juli 2005 bis Ende August 2009 als Erfahrungszeit anerkannt.

3 Nach Hinweisen des Bundesverwaltungsamts nahm die Bundespolizeidirektion ihren Bescheid vom 11. September 2012 mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 zurück. Zugleich setzte sie mit Wirkung vom 1. August 2012 ein Grundgehalt der Stufe 2 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von drei Monaten fest. Als Erfahrungszeit wurde die Tätigkeit des Klägers als Soldat auf Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. August 2009 anerkannt. Zur Begründung wies die Bundespolizeidirektion darauf hin, dass beim Kläger nach der maßgeblichen Vorschrift die Zeiten vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen seien.

4 Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 2. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht in vollem Umfange stattgegeben. Zwar entspreche die Berechnung der Beklagten im angegriffenen Bescheid der gesetzlichen Regelung. Diese behandele den Kläger im Vergleich zu anderen Soldaten, die in das Beamtenverhältnis gewechselt seien, ohne sachlichen Grund ungleich. Es sei willkürlich, die Anerkennung von Dienstzeiten als Soldat vom Lebensalter des Soldaten bei der Einstellung oder von seiner Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO abhängig zu machen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts dahingehend geändert, dass der Bescheid vom 2. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 insoweit aufgehoben wird, als er den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. August 2013 einschließlich betrifft, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5 Zwar sei die Festsetzung im Bescheid vom 11. September 2012 von Anfang an rechtswidrig gewesen. Dem Kläger habe zum 1. August 2012 in Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften lediglich ein Grundgehalt der Stufe 2 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von drei Monaten zugestanden. Die hierfür maßgeblichen Vorschriften verstießen weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen sonstiges höherrangiges Recht. Die im angegriffenen Ausgangsbescheid vorgenommene Rücknahme dürfe aber nicht schon bezogen auf den Zeitraum bis Ende August 2013 erfolgen, weil der Kläger insoweit auf den Bestand des Bescheids vom 11. September 2012 vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig sei. Für den Zeitraum ab September 2013 sei die Rücknahme rechtmäßig.

6 2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde des Klägers beimisst. Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage:
"Sind die Regelungen des § 27 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 82 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der Fassung [des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften] vom 15. März 2012 [BGBl. I S. 462] mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar?"

7 a) Diese Frage kann zunächst deshalb nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft, für das regelmäßig kein Bedarf an revisionsgerichtlicher Klärung anzuerkennen ist.

8 Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11, vom 7. Oktober 2004- 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 S. 6, jeweils m.w.N. und vom 15. Mai 2008 - 2 B 78.07 - juris Rn. 2 f.). Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 5, vom 25. Oktober 2010 - 2 B 35.10 - juris Rn. 5 und vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

9 Der Gesetzgeber hat die von der Beschwerde in Frage gestellten Bestimmungen durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl I S. 2163) - 7. BesÄndG - mit Wirkung vom 1. Januar 2016 durch Vorschriften ersetzt, die im deutlichen Gegensatz zu den bisherigen, hier entscheidungsrelevanten stehen. Der Gesetzgeber hat in bewusster Abweichung von der bisherigen Vorschrift in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesbesoldungsgesetz- BBesG 2015 - bestimmt, dass Beamten und Soldaten bei der ersten Stufenfestsetzung Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Abs. 3 BBesG 2015 anerkannt werden. Hintergrund dieser Neuregelung in Abkehr von der bisherigen Systematik sind die Bemühungen des Gesetzgebers zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr. Die seit 2009 geltende, aber Ende 2015 vom Gesetzgeber bewusst wieder aufgegebene Differenzierung sollte den Besonderheiten des militärischen Dienstes Rechnung tragen, der insbesondere dadurch geprägt ist, dass es für Soldatinnen und Soldaten keine klar abgrenzbaren Anwärterzeiten gibt. Die mit dem bisherigen System verbundene aufwändige und fehleranfällige fiktive Nachzeichnung bei der Einstellung eines früheren Soldaten in ein Beamtenverhältnis sollte gerade durch eine vereinheitlichte und vereinfachte Regelung mit der Folge ersetzt werden, dass der damit verbundene beschleunigte Aufstieg in den Erfahrungsstufen zu einer verbesserten Bezahlung führt (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Siebten Besoldungsänderungsgesetzes, BT-Drs. 18/6156, S. 1, 26 a.E. und 36 a.E.).

10 Für die Annahme, dass die Auslegung der § 27 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 82 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der bis Ende Dezember 2015 geltenden Fassung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, ist nichts ersichtlich.

11 b) Die Revision ist auch deshalb nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die von der Beschwerde aufgeworfene Frage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Berufungsgerichts beantwortet werden kann. Die angegriffenen Vorschriften sind ausgehend vom weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Besoldungsrechts mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

12 Der Gesetzgeber wollte mit den Bestimmungen der § 82 Abs. 1 Satz 1 und § 27 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BBesG 2012, wonach die vor Vollendung des 21. Lebensjahres liegenden Erfahrungszeiten unberücksichtigt bleiben, generell eine Besserstellung einer bestimmten Gruppe von Soldaten ausschließen und damit einer Besonderheit des Karriereverlaufs von Soldaten Rechnung tragen (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Dienstrechtsneuordnungsgesetzes, BT-Drs. 16/7076, S. 94 und 137 zu § 27 Abs. 4 BBesG). Bestimmte Gruppen von Soldaten, deren beruflicher Aufstieg durch das Durchlaufen zahlreicher Dienstgrade (Einheitslaufbahn) geprägt ist, genießen gegenüber Beamten und anderen Gruppen von Soldaten den Vorteil, dass sie keinen Vorbereitungsdienst zu leisten haben, währenddessen ihnen lediglich ein Anspruch auf Anwärterbezüge zusteht. Vielmehr können die betreffenden Soldaten einen großen Anteil von Ausbildungszeiten innerhalb eines Dienstverhältnisses mit Dienstbezügen absolvieren.

13 Dies gilt typisierend für solche Soldaten, die unmittelbar nach Vollendung der Schulzeit in das Soldatenverhältnis eintreten. Bei einem späteren Wechsel dieser Soldaten in ein Beamtenverhältnis sind sie hinsichtlich der Berücksichtigung von Erfahrungszeiten gegenüber den Beamten bevorzugt, die ihre Ausbildungszeit als Beamte auf Widerruf außerhalb des Systems der Erfahrungsstufen durchlaufen. Bei Beamten sind deshalb die Zeiten vor der Vollendung des 21. Lebensjahres typischerweise nicht zu berücksichtigen. Gleichzeitig soll mit der Regelung typisierend sichergestellt werden, dass Soldaten die unmittelbar nach der Schule in das Soldatenverhältnis eintreten, im Hinblick auf die Erfahrungszeiten nicht gegenüber solchen Soldaten besser gestellt werden, die vor dem Eintritt in das Soldatenverhältnis im Zivilbereich eine Ausbildung durchlaufen haben. Bei diesen Soldaten werden diese Ausbildungszeiten ebenfalls nicht als Erfahrungszeiten anerkannt.

14 Soweit in der Beschwerdebegründung darauf abgehoben wird, dass der Kläger später aufsteigt als Soldaten, die nicht in das Beamtenverhältnis gewechselt sind, wird nicht berücksichtigt, dass es hier gerade um diese Gruppe von Soldaten geht, die später zum Beamten ernannt werden und aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden sind.

15 Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung zur Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 2 BBesG 2012 über die Verlängerung der Erfahrungszeiten nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 BBesG 2012 ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber bei der generellen Regelung typisierend vom üblichen Verlauf der Karriere eines Offiziersanwärters nach Maßgabe der Soldatenlaufbahnverordnung ausgehen durfte.

16 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Unterschied zwischen der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 BBesO in der zweiten oder der dritten Stufe betrug im Zeitpunkt der Stellung des Antrags im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 40 GKG) 143,50 €, so dass sich entsprechend § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG der Betrag von 5 166 € errechnet.