Beschluss vom 13.01.2021 -
BVerwG 8 B 47.20ECLI:DE:BVerwG:2021:130121B8B47.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.01.2021 - 8 B 47.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:130121B8B47.20.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 47.20

  • VG Cottbus - 03.12.2018 - AZ: VG 6 K 1073/15
  • OVG Berlin-Brandenburg - 29.04.2020 - AZ: OVG 12 B 9.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der beklagte Wasser- und Abwasserverband verpflichtete den Kläger, sämtliches auf dessen Grundstück anfallende Schmutzwasser der Grubenentwässerungsanlage zuzuleiten und den Anlageninhalt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, entsorgen zu lassen. Nach erfolglosem Widerspruch hat das Verwaltungsgericht die Anordnung aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Anordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) i.V.m. § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 6 der Fäkalienentsorgungssatzung des Beklagten.

2 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat keinen Erfolg.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt und erläutert werden, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfragen des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 - juris Rn. 9). Daran fehlt es hier.

4 Die Beschwerde formuliert bereits keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern übt in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels Kritik an der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts. Abgesehen davon beruht dessen Annahme, die angefochtene Anordnung sei rechtmäßig, auf der Anwendung irrevisiblen Landesrechts, die nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (§ 137 Abs. 1 VwGO).

5 Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger geltend macht, das dem Berufungsurteil zugrunde liegende Verständnis der landesrechtlichen Normen stehe mit Verfassungs- und Unionsrecht nicht im Einklang. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 - juris Rn. 12) vermag die Rüge der Nichtbeachtung revisiblen Rechts bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung und Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen. Das leistet die Beschwerdebegründung nicht. Sie zeigt auch nicht auf, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundesrechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben. Der Kläger beschränkt sich vielmehr darauf, dem Berufungsurteil eine unzureichende Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im vorliegenden Einzelfall vorzuhalten.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.