Verfahrensinformation

Die Klage richtet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landes Hessen für den Neubau der Bundesautobahn A 49 zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda (VKE 40) vom 30. Mai 2012, der zuletzt im Januar 2019 teilweise geändert worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 23. April 2014 die Klagen zweier Naturschutzvereine gegen den Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Gestalt abgewiesen (BVerwG 9 A 25.12).


Im dem Verfahren begehren drei Privatpersonen die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in Gestalt der späteren Änderungsbeschlüsse. Sie sind Eigentümer von Grundstücken, die nicht im Bereich des Vorhabens, aber im Gebiet der später angeordneten Unternehmensflurbereinigung liegen. Sie machen geltend, erst durch den letzten Planänderungsbeschluss vom 17. Januar 2019 konkret betroffen zu sein, weil mit dieser Änderung ein Vorbehalt im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss erfüllt und das Vorhaben endgültig naturschutzrechtlich freigegeben worden sei mit der Folge, dass ihnen nunmehr eine Enteignung im Flurbereinigungsverfahren drohe.


Pressemitteilung Nr. 40/2020 vom 02.07.2020

Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute auch die letzte bei ihm anhängige Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsministeriums des Landes Hessen für den Neubau der Bundesautobahn A 49 zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda abgewiesen.


Der Planfeststellungsbeschluss für den südlichen Streckenabschnitt der geplanten A 49 mit dem Anschluss an die A 5 am Dreieck Ohmtal ist am 30. Mai 2012 erlassen und zuletzt im Januar 2019 geändert worden. Mit Urteilen vom 23. Juni 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht zwei Klagen abgewiesen, die eine Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zum Ziel hatten (Pressemitteilung Nr. 37/20 vom 23. Juni 2020). Auch die weitere Klage von drei Privatpersonen, über die ebenfalls am 23. Juni verhandelt wurde, ist ohne Erfolg geblieben.


Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die zwar nicht durch Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses in Anspruch genommen werden sollen, aber im Gebiet der im Januar 2017 angeordneten Unternehmensflurbereinigung liegen. Deshalb müssen sie zugunsten des Vorhabens mit Landabzug rechnen. Sie haben ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss allerdings erst im April 2019 erhoben. Jedenfalls so lange Zeit nach dem Flurbereinigungsbeschluss, in dem das von späteren Landabzügen betroffene Gebiet festgelegt wurde, konnten sich die Kläger nicht mehr zulässigerweise gegen den Planfeststellungsbeschluss wehren. Dass dieser noch im Januar 2019 geändert worden ist, ändert am Ergebnis nichts. Denn diese Änderung berührt die Kläger nicht in eigenen Rechten.


BVerwG 9 A 8.19 - Urteil vom 02. Juli 2020


Urteil vom 02.07.2020 -
BVerwG 9 A 8.19ECLI:DE:BVerwG:2020:020720U9A8.19.0

Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen der Einbeziehung in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren

Leitsätze:

1. Ein Eigentümer, dessen Grundstück zwar nicht durch das planfestgestellte Vorhaben selbst in Anspruch genommen werden soll, aber im Gebiet der aus Anlass des Vorhabens eingeleiteten Unternehmensflurbereinigung liegt, kann befugt sein, gegen den Planfeststellungsbeschluss zu klagen.

2. Zu Klagebefugnis und Klagefrist für die Klage eines Flurbereinigungsbetroffenen, wenn die Unternehmensflurbereinigung erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet wird.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1
    VwGO § 42 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 104 Abs. 3 Satz 2
    VwVfG § 74 Abs. 3, Abs. 5
    FlurbG § 87
    FStrG § 19 Abs. 2
    ZPO § 47 Abs. 1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 02.07.2020 - 9 A 8.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:020720U9A8.19.0]

Urteil

BVerwG 9 A 8.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
am 2. Juli 2020 für Recht erkannt:

  1. Die Klagen werden abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.

Gründe

I

1 Die Klägerin zu 1. und ihr Sohn, der Kläger zu 2., wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 49 Kassel - A 5, Teilabschnitt zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda (VKE 40) vom 30. Mai 2012 mit letzter Änderung vom 17. Januar 2019, ihr Ehemann bzw. Vater, der Kläger zu 3., nur gegen die letzte Planänderung.

2 Das streitgegenständliche Vorhaben ist Teil des Neubaus der A 49, die Kassel mit Gießen verbinden soll. Der nördliche Abschnitt bis Neuental ist bereits fertiggestellt und unter Verkehr, der daran anschließende Abschnitt befindet sich im Bau. Die beiden letzten Planungsabschnitte sollen im Rahmen eines ÖPP-Projekts (Öffentlich-private Partnerschaft) realisiert werden. Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 (PFB 2012) betrifft den südlichen Abschnitt mit dem Anschluss an die A 5. Dieser 17,45 km lange Streckenteil ist im aktuellen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Teil des 4-streifigen Neubaus mit der Dringlichkeitsstufe "laufend und fest disponiert" aufgeführt. Er gehört als Teil der (geplanten) A 49 zum Gesamtnetz des transeuropäischen Verkehrsnetzes.

3 Im Planfeststellungsverfahren erhoben die Kläger (zusammen mit weiteren Familienmitgliedern) Einwendungen gegen die Planung, beantragten u.a. die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens und machten insbesondere eine existentielle Gefährdung des als Familienbetrieb geführten landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers zu 3. geltend. Am 27. September 2012 schloss der Kläger zu 3. mit der Vorhabenträgerin und dem Land Hessen eine notarielle Vereinbarung mit dem Ziel, eine Existenzgefährdung seines Landwirtschaftsbetriebes abzuwenden. Dabei ging es im Wesentlichen um Verkauf und Freigabe von Flächen für das Vorhaben und im Gegenzug den Verkauf von Ersatzland an den Kläger zu 3. Da die Vereinbarung nicht rechtzeitig umgesetzt werden konnte, war vorgesehen, dass der Kläger zu 3. fristwahrend gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 Klage erheben und diese später zurücknehmen sollte. Dementsprechend reichte er am 27. September 2012 Klage ein, die zum Aktenzeichen 9 A 24.12 geführt wurde. Das Klageverfahren wurde zunächst zum Ruhen gebracht und nach vereinbarungsgemäß erfolgter Rücknahme mit Beschluss vom 9. April 2013 eingestellt.

4 Mit Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - (BVerwGE 149, 289) wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage zweier Umweltvereinigungen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 als unbegründet ab. Eine weitere Klage von Privatpersonen wurde nach zwischenzeitlichem Ruhen im Dezember 2017 zurückgenommen.

5 Im Laufe des Klageverfahrens 9 A 25.12 wurden die planfestgestellten Unterlagen mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 ergänzt. Eine weitere Ergänzung erfolgte mit Bescheid vom 20. Januar 2017 hinsichtlich denkmalschutzrechtlicher Regelungen.

6 Mit Beschluss vom 20. Januar 2017 ordnete die Obere Flurbereinigungsbehörde das Unternehmensflurbereinigungsverfahren Homberg (Ohm) A 49 an, um den durch den Bau des Vorhabens und die Realisierung von landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses angeordnet. Die Kläger, die zu den Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens gehören, legten gegen den Flurbereinigungsbeschluss Widerspruch ein. Ihren Antrag, dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. November 2017 - 23 C 1257/17 - ab. Unter dem 26. April 2018 nahmen die Kläger ihre (Untätigkeits-)Klage gegen den Flurbereinigungsbeschluss zurück.

7 Mit Bescheid vom 17. Januar 2019 änderte der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss auf Antrag der Vorhabenträgerin in Bezug auf zwei landschaftsplanerische Begleitmaßnahmen, um zwei Vorbehaltsregelungen nach § 74 Abs. 3 VwVfG aufzulösen. Die Kläger zu 1. und 3. waren zwar zunächst am Planänderungsverfahren beteiligt worden, weil Grundstücke von ihnen für die Anlage von Blühstreifen vorgesehen waren. Nach einer Änderung der Planung wurden jedoch andere Grundstücke für die Umsetzung der Maßnahme in Anspruch genommen. Der Planänderungsbescheid wurde den Klägern zu 1. und 3. formlos zur Kenntnis übersandt und ging ihnen am 2. April 2019 zu.

8 Mit ihren Klagen vom 26. April 2019 wollen die Kläger zu 1. und 2. die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 in der Fassung aller Änderungen bis zum 17. Januar 2019 und der Kläger zu 3. die Aufhebung des Planänderungsbescheids vom 17. Januar 2019 erreichen.

9 Die Kläger berufen sich auf ihr Eigentum bzw. Besitzrecht an landwirtschaftlichen Nutzflächen, die nicht vom Vorhaben in Anspruch genommen werden, aber im Gebiet des aus Anlass des Vorhabens angeordneten Unternehmensflurbereinigungsverfahrens liegen, und machen geltend: Die Einbeziehung der Flächen in das Unternehmensflurbereinigungsverfahren begründe ihre Klagebefugnis. Diese Betroffenheit sei erstmals durch den Planänderungsbescheid vom 17. Januar 2019 ausgelöst worden, denn dieser habe die Vorbehaltsregelung aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 ausgefüllt mit der Folge, dass dadurch das planfestgestellte Vorhaben naturschutzrechtlich genehmigt und zur Ausführung freigegeben worden sei. Ohne diese Freigabe müsste das Unternehmensflurbereinigungsverfahren eingestellt werden. Die Klagebefugnis der Kläger zu 1. und 2. erstrecke sich auf den Planfeststellungsbeschluss insgesamt. Ihnen könne die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 nicht entgegengehalten werden, weil dieser mit Ablauf der Rechtsmittelfrist im Jahr 2012 nur gegenüber den Betroffenen bestandskräftig geworden sei. Zu diesem Kreis hätten sie seinerzeit nicht gehört. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil die Öffentlichkeitsbeteiligung fehlerhaft gewesen und eine ordnungsgemäße Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots nicht erfolgt sei, die Beteiligungsrechte der Jagdgenossenschaft M. verkürzt worden seien und das Vorhaben gegen naturschutzrechtliche Vorschriften verstoße. Das planfestgestellte Kompensationskonzept genüge nicht den Anforderungen der Kompensationsverordnung, das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens sei nicht berücksichtigt und die Alternativenprüfung fehlerhaft durchgeführt worden. Auch der Planänderungsbescheid vom 17. Januar 2019 sei rechtswidrig. Die Kläger seien nicht ordnungsgemäß angehört worden. Auf die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens habe im Hinblick auf die Betroffenheit der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens nicht verzichtet werden dürfen. Der Bescheid genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot und bewerte das naturschutzfachliche Aufwertungspotential falsch. Da die Vorhabenträgerin die Auflagen der Vorbehaltsregelung nicht fristgemäß erfüllt habe, habe sich die naturschutzrechtliche Eingriffszulassung durch Fristablauf erledigt, weshalb ein neues Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Jedenfalls sei die Vorbehaltsregelung weiterhin nicht erfüllt. Für das Grundstück Gemarkung M., Flur ..., Flurstück 27/2 sehe der Planfeststellungsbeschluss einen Vollentzug des Eigentums vor, obwohl eine dingliche Belastung ausreiche. Dies führe zu einem höheren Landabzug im Flurbereinigungsverfahren. Die Maßnahme VII.9 A auf diesem Grundstück sei naturschutzrechtlich entbehrlich, es fehle an dem erforderlichen artenschutzrechtlichen Aufwertungspotential.

10 Die Kläger zu 1. und 2. beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 in der Gestalt, die er durch die Planänderungsbeschlüsse vom 9. Oktober 2013, 20. Januar 2017 und vom 17. Januar 2019 erhalten hat, aufzuheben,
hilfsweise,
1. den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss in der vorgenannten Fassung dahin zu ändern, dass
- die planfestgestellten Unterlagen B 14.1, Blatt Nr. 11 (Grunderwerbsplan) und B 14.2 (Grunderwerbsverzeichnis) betreffend die Fläche Plan 11.073.02 nur eine auf 30 Jahre begrenzte dingliche Sicherung für die Zwecke der Umsetzung der Maßnahmen des landespflegerischen Begleitplans zulassen und
- die als "Vorgesehene Regelung" im Maßnahmenblatt VII.9 A der planfestgestellten Unterlage B 12 (Maßnahmenblätter) getroffenen Festsetzungen betreffend die auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur ..., Flurstück 27 (nunmehr: Flurstück 27/2) gemäß planfestgestellter Unterlage B 12.2 (Maßnahmenplan) Blatt 11 festgesetzten Maßnahmenflächen VII.9 A allein eine Nutzungsänderung/-beschränkung zulassen, die vom angestammten Eigentümer hinzunehmen und zukünftig zu unterhalten ist,
2. den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss in der vorgenannten Fassung dahin zu ändern, dass die mit dem Maßnahmenblatt VII.9 A der planfestgestellten Unterlage B 12 (Maßnahmenblätter) auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur ..., Flurstück 27 (nunmehr: Flurstück 27/2) gemäß planfestgestellter Unterlage B 12.2 (Maßnahmenplan) Blatt 11 festgesetzten Maßnahmenflächen VII.9 A entfallen, soweit eine CEF-Maßnahme für den Gelbspötter und eine artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling und den Kuckuck festgesetzt werden,
3. den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss in der vorgenannten Fassung dahin zu ändern, dass die mit dem Maßnahmenblatt VII.12.1 A der planfestgestellten Unterlage B 12 (Maßnahmenblätter) auf den Grundstücken Gemarkung A., Flur ..., Flurstücke 24 bis 30 gemäß Unterlage B 12.2 (Maßnahmenplan) Blatt 10 festgesetzten Maßnahmenflächen VII.12.1 A als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme für den Kuckuck festgesetzt werden,
4. den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 in der Gestalt, die er durch die Planänderungsbeschlüsse vom 9. Oktober 2013, 20. Januar 2017 und vom 17. Januar 2019 erhalten hat, dahin zu ändern, dass die mit den Maßnahmenblättern XI.12.1 A, XI.12.2 A, XIII.11 A, XIII.12.1 A und XIII.12.1 A (FFH) der planfestgestellten Unterlage B 12 (Maßnahmenblätter) festgesetzten Maßnahmen als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling festgesetzt werden,
äußerst hilfsweise,
festzustellen, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 in der Gestalt, die er durch die Planänderungsbeschlüsse vom 9. Oktober 2013, 20. Januar 2017 und vom 17. Januar 2019 erhalten hat, rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

11 Der Kläger zu 3. beantragt,
den Planänderungsbescheid des Beklagten vom 17. Januar 2019 aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Planänderungsbescheid rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

12 Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.

13 Er hält die Klagen für unzulässig, weil den Klägern die Klagebefugnis fehle und die Klage rechtsmissbräuchlich sei. Der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 sei gegenüber allen Klägern bestandskräftig geworden. Gegenstand des ergänzenden Bescheids vom 17. Januar 2019 sei nur die erforderliche Flächenauswahl für zwei landschaftspflegerische Maßnahmen gewesen. Grundeigentum der Kläger sei dabei nicht Anspruch genommen und das Grundgerüst der Abwägung nicht berührt worden, weshalb eine Rechtsverletzung der Kläger ausscheide. Diese lasse sich auch nicht aus dem Flurbereinigungsverfahren ableiten. Einem erst nachträglich erstmals von der Flurbereinigung betroffenen Grundstückseigentümer wachse nicht rückwirkend ein Klagerecht gegen den Planfeststellungsbeschluss zu. Ob die Grundstücksinanspruchnahme zulässig sei, sei eine Frage der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets. Diese sei gegenüber den Klägern bestandskräftig erfolgt. Jedenfalls seien die Klagen unbegründet. Der Planänderungsbescheid vom 17. Januar 2019 sei rechtmäßig; die Maßnahmen seien in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt.

II

14 Die Klagen, über die der Senat entscheiden konnte, ohne zuvor erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (C), haben keinen Erfolg. Sie sind bereits unzulässig (A, B).

15 A. Der Kläger zu 3. wendet sich nur gegen den Planänderungsbescheid vom 17. Januar 2019, weil der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 ihm gegenüber nach Rücknahme seiner damaligen Klage bestandskräftig geworden ist. Die fristgemäß gegen den Planänderungsbescheid erhobene Klage ist allerdings hinsichtlich des Haupt- wie des Hilfsantrags unzulässig, weil der Kläger zu 3. insoweit nicht klagebefugt ist. Er kann nicht geltend machen, vom Regelungsgehalt des Bescheids in seinen Rechten verletzt zu sein.

16 Auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Änderungsbeschlüsse dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss mit der Folge anwachsen, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 14 m.w.N.), so ist der Änderungsbeschluss grundsätzlich nur in dem Umfang angreifbar, in dem er eine eigene Regelung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 A 22.06 - BVerwGE 130, 138 Rn. 20; Beschlüsse vom 17. September 2004 - 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4 und vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 12). Im Übrigen bleibt die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses unberührt.

17 Der Regelungsgehalt des Planänderungsbescheids vom 17. Januar 2019 führt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt, weder in seinem verfügenden Teil noch durch rechtserhebliche Erwägungen in der Begründung (vgl. zum Begriff des ergänzenden Regelungsgehalts BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 7 B 22.13 - UPR 2015, 34 Rn. 6), zu einer möglichen Rechtsbetroffenheit des Klägers zu 3.

18 Gegenstand der Planänderung ist die konkrete, parzellenscharfe Festlegung und dingliche Sicherung von Flächen für zwei naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen zur Ausfüllung von zwei Vorbehalten im Sinne des § 74 Abs. 3 VwVfG. Die naturschutzrechtliche Zulassung des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft war im Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 in zwei Punkten unter dem Vorbehalt erteilt worden, hierzu eine ergänzende bzw. konkretisierende Maßnahmenplanung vorzulegen (Entscheidung A.III.1, PFB 2012 S. 18, Begründung S. 400 ff.). Dies betraf zum einen die konkrete Bestimmung der Flächen für die Anlage von Blühstreifen innerhalb von festgelegten Feldlerchensuchräumen (Maßnahmenblätter VIII.13 A und XI.13.2 A) und zum anderen die Anlage einer Waldwiese (als Teil der Maßnahme IX.4.4 A) auf einer anderen Fläche der öffentlichen Hand. Die für die Anlegung der Blühstreifen benötigten landwirtschaftlichen Flächen sollten von den örtlichen Landwirten auf freiwilliger Basis gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden.

19 Die im Planänderungsbescheid getroffene Regelung betrifft somit zwei planfestgestellte naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen, über die hinsichtlich Inhalt und Umfang bereits abschließend im Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 entschieden worden ist, und beschränkt sich auf deren finale räumliche Zuordnung. Dies berührt keine Rechte des Klägers zu 3. Seine Eigentums- oder Pachtflächen werden nicht in Anspruch genommen. Soweit Grundstücke von ihm ursprünglich in das Verfahren einbezogen worden waren, hat der Beklagte hiervon aufgrund der Einwendungen des Klägers zu 3. Abstand genommen. Die festgestellten Maßnahmen haben auch keinen Einfluss auf das Unternehmensflurbereinigungsverfahren, in das der Kläger zu 3. einbezogen worden ist. Denn die ausgewählten Flächen liegen nicht im Flurbereinigungsgebiet. Da die Inanspruchnahme dieser Flächen ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgt, wird damit auch kein enteignungsrechtlich zu bewertender erhöhter Landabzug begründet.

20 Soweit der Kläger zu 3. geltend macht, erst der Änderungsbescheid führe durch die Erfüllung des Vorbehalts zur naturschutzfachlichen Genehmigung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses, ohne die das Vorhaben nicht verwirklicht werden könnte und das Unternehmensflurbereinigungsverfahren eingestellt werden müsste, stellt auch dies nicht den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Bescheids und der rechtlichen Betroffenheit des Klägers zu 3. her. Die Frage der naturschutzfachlichen Genehmigung des Vorhabens betrifft den Planfeststellungsbeschluss in seiner Fassung vom 30. Mai 2012. Der Umstand, dass diese Genehmigung nach § 74 Abs. 3 VwVfG unter einem Vorbehalt erteilt worden ist, hinderte es nicht, diese Genehmigung bereits im Rahmen einer Klage gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Dass mit der Ausfüllung des Vorbehalts nunmehr eine rechtliche Hürde für die Verwirklichung des Vorhabens beseitigt wird, führt nicht dazu, dass allein dadurch alle bereits durch den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss ausgelösten Betroffenheiten erneut begründet oder intensiviert würden und deshalb (nochmals) zur Klage berechtigten.

21 Da der Regelungsinhalt des Planänderungsbescheids Rechte des Klägers zu 3. nicht betrifft, kommt es auf die Frage, ob der Vorbehalt objektiv rechtmäßig ausgefüllt worden ist, und die dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers nicht an.

22 B. Die Klagen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2., die sich (mit Hauptantrag und allen Hilfsanträgen) gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 mit allen Änderungen richten, sind ebenfalls insgesamt unzulässig.

23 1. Entgegen ihrer Auffassung können die Kläger zu 1. und 2. nicht geltend machen, dass sie gegen den gesamten Planfeststellungsbeschluss vorgehen könnten, weil der Planänderungsbescheid vom 17. Januar 2019 ihnen als erstmals Betroffene insoweit eine Klagebefugnis eröffnet habe (a) oder die festgestellte Planung in ihrer Grundkonzeption berühre (b). Sie sind in Bezug auf den Änderungsbescheid nicht klagebefugt.

24 a) Zutreffend ist, dass einem durch eine Planänderung oder -ergänzung Betroffenen, der gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss mangels damaliger rechtlicher Betroffenheit nicht vorgehen konnte, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit zugestanden wird, Einwendungen nicht nur gegen die Planergänzung, sondern gegen die Planung insgesamt vorzubringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 25.09 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 19 Rn. 24, 30; Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 14; Deutsch, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 75 Rn. 140). Dies setzt allerdings voraus, dass durch die Planänderung oder -ergänzung überhaupt eine rechtliche Betroffenheit ausgelöst wird. Besteht in Bezug auf den Änderungsbescheid eine Klagebefugnis, soll im Rahmen dieser Klage unter den genannten Voraussetzungen eine Überprüfung des gesamten Planinhalts möglich sein. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil der Planänderungsbescheid vom 17. Januar 2019 keine Rechte der Klägerin zu 1. oder des Klägers zu 2. beeinträchtigen kann. Auch ihr Grundeigentum wird durch die im Bescheid geregelten naturschutzfachlichen Maßnahmen nicht in Anspruch genommen. Ihnen fehlt in Bezug auf diesen Bescheid aus den gleichen Gründen wie dem Kläger zu 3. eine Klagebefugnis.

25 b) Ohne Erfolg berufen sich die Kläger zu 1. und 2. in diesem Zusammenhang darauf, dass durch die Planänderung die festgestellte Planung in ihrer Grundkonzeption berührt werde. Sie nehmen dabei Bezug auf Überlegungen in der Rechtsprechung, wonach es in besonderen Fallgestaltungen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten sein kann, die Anfechtbarkeit über den Regelungsgehalt eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses hinaus ausnahmsweise auf die Regelungen der Planfeststellung im Übrigen auszudehnen, wenn die Änderung die festgestellte Planung in ihrer Grundkonzeption berührt (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 14).

26 Mit dieser Erwägung lässt sich die Zulässigkeit der Klage nicht begründen. Denn abgesehen davon, dass die genannte Rechtsprechung wiederum von einer - hier fehlenden - zulässigen Anfechtung der Planänderung ausgeht, die auf die gesamte Planfeststellung ausgedehnt wird, ist sie vorliegend auch deshalb nicht einschlägig, weil der Planänderungsbescheid den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss nicht in seiner Grundkonzeption berührt. Die in Rede stehenden Maßnahmen betreffen nur einen kleinen Ausschnitt des umfangreichen Maßnahme- und Kompensationskonzepts, das dem Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 zugrunde liegt. Die maßgeblichen Grundentscheidungen für die Anlegung von Blühflächen als Kompensationsmaßnahme für den Eingriff in Brut- und Nahrungshabitate der Feldlerche sowie als artenschutzrechtliche CEF-Maßnahme Feldlerche sind bereits im Planfeststellungsbeschluss getroffen und abgewogen worden. Dies betrifft etwa die Identifizierung der Suchräume, innerhalb derer die konkret beschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden sollten, und die Festlegung der ungefähren Größe der Maßnahmenfläche (mindestens 7,4 und maximal 24,6 ha), wobei die endgültige Größe unter Zugrundelegung der im Planfeststellungsbeschluss genau bezeichneten Vorgaben von der fachlichen Eignung der ausgewählten Flächen abhängen sollte (vgl. insbesondere PFB 2012 S. 401 f.).

27 2. Die Zulässigkeit der Klage der Kläger zu 1. und 2. ergibt sich auch nicht daraus, dass sie Teilnehmer des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens Homberg (Ohm) A 49 sind, das aus Anlass des Vorhabens angeordnet worden ist.

28 a) Die Einbeziehung in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren ist allerdings grundsätzlich geeignet, eine Klagebefugnis zu begründen.

29 Es ist anerkannt, dass die Unternehmensflurbereinigung gegenüber allen Teilnehmern Eingriffsqualität hat (BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1989 - 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 <212> und vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 19). Ihre Einleitung entfaltet eine enteignungsrechtliche Vorwirkung, weil damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme fremden Eigentums entschieden wird (BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <282> zur städtebaulichen Unternehmensflurbereinigung; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 21). Dabei geht es um eine fremdnützige Enteignung, denn der jeweilige Grundstückseigentümer muss - wenn auch nicht als einzelner Betroffener, sondern in einer Solidargemeinschaft mit anderen - den Zugriff auf sein Grundstück zur Verwirklichung eines Vorhabens dulden, das nicht in seinem oder dem Interesse der Solidargemeinschaft liegt (BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <280>). Die Vorwirkung der Enteignung ist nicht auf die Eigentümer oder Pächter am Standort des geplanten Vorhabens beschränkt, sondern erstreckt sich auf das gesamte Flurbereinigungsgebiet, weil bei Einleitung der Unternehmensflurbereinigung jeder Eigentümer oder Pächter in diesem Gebiet mit dem Entzug von Flächen rechnen muss (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn. 20, 23). Im Hinblick darauf wird demjenigen, dessen Grundstück zwar nicht durch das planfestgestellte Vorhaben selbst in Anspruch genommen werden soll, aber in die Unternehmensflurbereinigung einbezogen worden ist und der deshalb infolge des Planfeststellungsbeschlusses in seinem Eigentumsrecht betroffen wird, die (Klage-)Befugnis zugesprochen, Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss zu erheben und gegen diesen zu klagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 27; VGH Mannheim, Urteile vom 16. Juli 1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925 mit kritischer Anm. Forsthoff, vom 5. November 1985 - 5 S 1440/85 - UA S. 13 f., vom 3. Dezember 1986 - 5 S 2114/86 - VBlBW 1987, 225 <226> und vom 26. Februar 1991 - 5 S 1271/90 - juris Rn. 18; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 87 Rn. 4 a.E.).

30 b) Die Klagebefugnis gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen der Einbeziehung in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren ist allerdings bisher nur in Fallkonstellationen bejaht worden, in denen der Planfeststellungsbeschluss nach seinem Erlass fristgerecht innerhalb der durch seine Zustellung ausgelösten Klagefrist angefochten worden ist. In den meisten der entschiedenen Verfahren war das Flurbereinigungsverfahren schon vor Erlass des Planfeststellungsverfahrens angeordnet worden; in einem Fall (Urteil des VGH Mannheim vom 5. November 1985 - 5 S 1440/85 -) wurde es erst während des gerichtlichen Verfahrens eingeleitet, die Klage war aber schon zuvor wegen anderer Betroffenheiten (Lärm) erhoben worden. Die bei den Klägern zu 1. und 2. vorliegende Konstellation einer erst lange nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses angeordneten Unternehmensflurbereinigung ist hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Klagebefugnis und die gegebenenfalls einzuhaltende Klagefrist bisher noch nicht rechtlich beurteilt worden.

31 Das Unternehmensflurbereinigungsverfahren wurde am 20. Januar 2017 zu einem Zeitpunkt angeordnet, zu dem der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 gegenüber fast allen seinerzeit Betroffenen schon seit Jahren bestandskräftig war und die letzte der damals fristgemäß erhobenen Klagen kurz vor einer gütlichen Erledigung stand, so dass die Vorhabenträgerin mit einer Realisierung des Vorhabens rechnen konnte. Dies wirft die Frage auf, ob durch die nachträgliche Einleitung der Flurbereinigung eine neue Klagemöglichkeit gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss für einen neuen Kreis von Betroffenen begründet werden konnte und - falls ja - innerhalb welcher Frist diese Klagen gegebenenfalls zu erheben waren. Die Problematik betrifft das Spannungsverhältnis zwischen dem Grundsatz des Art. 19 Abs. 4 GG, wonach effektiver Rechtsschutz zu gewähren und Rechtsschutzlücken zu vermeiden sind, und dem gerade im Planfeststellungsverfahren geltenden besonderen Bedürfnis nach Rechtsbeständigkeit und Planungssicherheit, das etwa in den Vorschriften zur erhöhten Bestandskraft (vgl. § 75 Abs. 2 VwVfG und den Ausschluss eines Wiederaufgreifens nach § 72 Abs. 1 Halbs. 2 VwVfG) und zur Planerhaltung (§ 75 Abs. 1a VwVfG) zum Ausdruck kommt.

32 Der Senat hat zur Auflösung dieses Spannungsverhältnisses verschiedene Ansätze erwogen. Er musste aber keine abschließende Entscheidung treffen, weil keine der in Frage kommenden Lösungen zur Zulässigkeit der Klagen führen würde.

33 aa) Der Senat hat in Betracht gezogen, dass bereits mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 eine Betroffenheit auch der Kläger zu 1. und 2. ausgelöst worden sein könnte, weil sie potentiell Teilnehmer eines künftigen Unternehmensflurbereinigungsverfahrens werden konnten. Dies hätte zur Folge, dass sie sich schon zum damaligen Zeitpunkt gegen den Planfeststellungsbeschluss hätten wehren können und müssen, so dass ihrer erst im Jahr 2019 erhobenen Klage die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses entgegenstünde. Der Senat orientiert sich dabei an Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anfechtung eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die Flugroutenplanung (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 - BVerwGE 144, 1 Rn. 46 ff.).

34 Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 ist durch öffentliche Bekanntmachung nach § 74 Abs. 5 VwVfG zugestellt worden (Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 6. August 2012 S. 876). Mit dem Ende der Auslegungsfrist am 28. August 2012 galt er gemäß § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben hatten, als zugestellt und wurde mit Ablauf der Klagefrist diesen gegenüber bestandskräftig. Zu diesem Kreis gehörten die Kläger zu 1. und zu 2. damals nicht schon deshalb, weil sie sich im Planfeststellungsverfahren geäußert hatten. Sie haben in diesem Zusammenhang keine Einwendungen erhoben, über die im Planfeststellungsbeschluss entschieden wurde. Ihre frühere "Beteiligung" beschränkte sich im Wesentlichen auf die Geltendmachung einer Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers zu 3., der als Beteiligter des Verfahrens geführt wurde und mit dessen Einwendungen sich der Planfeststellungsbeschluss befasst hat (PFB 2012 S. 525 ff.).

35 Die Kläger zu 1. und 2. könnten aber deswegen als "Betroffene" von der Anstoßwirkung der öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst worden sein, weil sie über Grundeigentum im weiteren Einwirkungsbereich des Vorhabens verfügten und die Anordnung einer Flurbereinigung unter Einbeziehung auch ihres Grundeigentums wegen der erheblichen Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke durch das Vorhaben schon damals nahelag. Die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens nach §§ 87 ff. FlurbG war bereits im Jahr 2010 beantragt worden (vgl. Flurbereinigungsbeschluss vom 20. Januar 2017 S. 4 f.); die Kläger selbst hatten im Laufe des Planfeststellungsverfahrens wiederholt auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens hingewiesen.

36 Konsequenz dieser Überlegungen wäre, dass die realistische Möglichkeit eines Flurbereinigungsverfahrens mit dem den Teilnehmern drohenden Landabzug und damit die mögliche Betroffenheit dieses Personenkreises zu den abwägungsrelevanten Belangen gehören würde, mit denen sich ein Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen müsste. Die potentiellen Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens hätten einen Anspruch auf fehlerfreie Abwägung dieses Belangs, der sie zur Beteiligung am Planfeststellungsverfahren und zur Klage gegen den erlassenen Planfeststellungsbeschluss berechtigte. Diese Klage müsste innerhalb der durch öffentliche Bekanntmachung ausgelösten allgemeinen Klagefrist erfolgen. Der Vorteil dieser Lösung läge darin, dass die förmliche Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses weder dessen Bestandskraftwirkung nachträglich wieder in Frage stellen noch zu späteren Rechtsschutzdefiziten für die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens führen würde. Diese könnten vielmehr ihre Belange noch während des Planfeststellungsverfahrens einbringen (vgl. zur Problematik des Rechtsschutzes bei gestuften Verfahren etwa BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 192 ff.). Der Nachteil liegt in der zeitlichen Vorverlagerung der rechtlichen Betroffenheit und der Schwierigkeit, den Kreis der potentiell (nur) durch die Flurbereinigung Betroffenen rechtssicher abzugrenzen.

37 bb) Als Gegenposition hat der Senat erwogen, eine Klagemöglichkeit aufgrund einer nachträglich eingeleiteten Flurbereinigung gänzlich auszuschließen. Der Rechtsschutz der Kläger zu 1. und 2. wäre dann auf die Anfechtung des Flurbereinigungsbeschlusses beschränkt und könnte sich nicht nachträglich auf einen Planfeststellungsbeschluss erstrecken, in dem ihre Belange - folgt man nicht der Ansicht unter aa) - im Rahmen der Abwägung mangels damaliger Betroffenheit nicht berücksichtigt werden konnten und mussten.

38 Bei dieser Betrachtungsweise wäre ein Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der durch die öffentliche Bekanntmachung ausgelösten Klagefrist als verbindliche Grundlage der Enteignung hinzunehmen. Hierfür könnten folgende Erwägungen sprechen:

39 Die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen zu Lasten der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens beruhen auf zwei Komponenten. Der Planfeststellungsbeschluss regelt die Zulässigkeit der Enteignung dem Grunde nach und bestimmt inhaltlich den Umfang der Flächeninanspruchnahme insgesamt, während das Flurbereinigungsverfahren den Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt. Mit dem bestandskräftigen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss steht die Zulässigkeit der Enteignung bindend fest (§ 19 Abs. 2 FStrG). Die eigentumsrechtlichen Beeinträchtigungen als solche sind hinsichtlich Lage und Umfang der Inanspruchnahme im Planfeststellungsbeschluss abgewogen worden, die davon betroffenen Grundeigentümer konnten dagegen vorgehen und Einwendungen erheben. Diese durch den Planfeststellungsbeschluss geschaffene Situation liegt der nachträglich angeordneten Flurbereinigung zugrunde und prägt die eigentumsrechtliche Situation im gesamten Flurbereinigungsgebiet. Dies könnte bedeuten, dass die Teilnehmer der Flurbereinigung diese Situation hinnehmen müssen. Sie wären dann darauf beschränkt, ihre Einbeziehung in das Flurbereinigungsgebiet sowie später ihre konkrete Eigentumseinbuße durch den Flurbereinigungsplan mit den dafür vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten anzugreifen, ohne dabei die Grundentscheidung für die Enteignung als solche in Frage stellen zu können. Der Zugriff auch auf Grundstücke außerhalb des Vorhabenbereichs muss jedenfalls - gemessen an den Zielen der Flurbereinigung - verhältnismäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 27).

40 Diese Lösung hat allerdings zur Folge, dass Grundstückseigentümer, die nur wegen der nachträglichen Einbeziehung in ein Flurbereinigungsverfahren betroffen sind, mit Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss selbst insgesamt ausgeschlossen sind. Das könnte eine nicht mehr hinnehmbare Rechtsschutzlücke darstellen. Denn Enteignungsbetroffene können grundsätzlich verlangen, dass die Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die rechtsprechende Gewalt in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft wird, wobei eine individuelle Prüfung in Bezug auf den einzelnen Betroffenen vorzunehmen ist (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 190). Dies darf durch die "Aufspaltung" in Planfeststellungsbeschluss (als bindende Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung) und Unternehmensflurbereinigung nicht unzumutbar erschwert oder gar unmöglich gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06 u.a. - NVwZ 2007, 573 <574>).

41 cc) Die Klage der Kläger zu 1. und 2. wäre auch dann unzulässig, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass sie als Teilnehmer der Flurbereinigung in Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 klagebefugt sind und diese Befugnis trotz anderweitiger Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nachträglich begründet werden konnte. Denn auch dann wäre ihre Klage jedenfalls zu spät erhoben worden.

42 (1) Soll den (nur) von der Unternehmensflurbereinigung eigentumsrechtlich Betroffenen zur Gewährung wirksamen Grundrechtsschutzes die Möglichkeit eröffnet werden, nachträglich Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss selbst vorzubringen, muss dies zeitlich an den Auslöser ihrer Betroffenheit anknüpfen. Die Befugnis und damit auch die Obliegenheit, den Planfeststellungsbeschluss aus Anlass einer später eingeleiteten Unternehmensflurbereinigung nachträglich anzufechten, kann nicht zeitlich unbeschränkt bestehen. Dies wäre mit dem besonderen Interesse an einer rechtssicheren Planung und den erhöhten Bestandskraftwirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses nicht zu vereinbaren.

43 Auslöser für die nachträgliche Klagebefugnis ist die Einbeziehung in das eingeleitete Flurbereinigungsverfahren durch den Flurbereinigungsbeschluss. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es dabei auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe, nicht auf die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsbeschlusses an. Mit der Festlegung des Flurbereinigungsgebiets ist für die davon erfassten Teilnehmer erkennbar, dass ihnen eine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts durch das im Flurbereinigungsbeschluss näher bezeichnete Vorhaben droht und sie mit einem Landabzug zu rechnen haben. Wollen sich Teilnehmer einer Flurbereinigung gegen ihre Einbeziehung mit Einwendungen zur Wehr setzen, die teils die Zulässigkeit der Enteignung an sich und damit den Planfeststellungsbeschluss und teils die Verteilung des Landabzugs auf die Solidargemeinschaft und damit die Flurbereinigung betreffen, ist es ihnen zuzumuten, beide Verwaltungsakte parallel anzufechten. Entgegen der Auffassung der Kläger wird ihnen damit keine in sich widersprüchliche Strategie abverlangt. Anders als etwa im Fall von Primär- und Sekundärrechtsschutz, bei dem das Erfordernis einer parallelen Klageerhebung den Betroffenen ohne sachliche Rechtfertigung mit erheblichen Entscheidungsschwierigkeiten, Finanzierungspflichten und Prozessrisiken auf unzumutbare Weise belasten kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 1999 - 1 BvR 75/90 - NVwZ 1999, 1329 <1330>), besteht hier zwischen den Anfechtungsmöglichkeiten kein Vorrangverhältnis. Sowohl das Planfeststellungs- als auch das Flurbereinigungsverfahren unterliegen dem Beschleunigungsgebot. Die angerufenen Gerichte können dabei jeweils unabhängig voneinander über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Rügen entscheiden, ohne dass das Ergebnis der anderen Klage hierfür vorgreiflich wäre.

44 Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts sei durch den Verwaltungsgerichtshof Mannheim bereits entschieden und aufgrund einheitlicher bundesweiter Rechtsprechung geklärt, überzeugt dies nicht. In den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, die die Klagebefugnis von Flurbereinigungsbetroffenen behandeln, wird lediglich darauf verwiesen, dass die Betroffenen in das Flurbereinigungsverfahren "einbezogen" wurden, ohne dies näher zu konkretisieren (VGH Mannheim, Urteile vom 16. Juli 1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925, vom 3. Dezember 1986 - 5 S 2114/86 - VBlBW 1987, 225 <226> und vom 26. Februar 1991 - 5 S 1271/90 - juris Rn. 18). Das von den Klägern vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 5. November 1985 - 5 S 1440/85 - erwähnt zwar die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsbeschlusses (UA S. 14). Dies unterstützt jedoch nur das Argument einer drohenden Eigentumsbetroffenheit, ohne dass erkennbar wäre, dass der Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsbeschlusses dabei eine besondere, die Klagebefugnis erst begründende Bedeutung zukäme. Im Übrigen kann von einer "einheitlichen bundesweiten Rechtsprechung" bei einer vereinzelten, mehr als dreißig Jahre zurückliegenden, unveröffentlichten Entscheidung eines Obergerichts (eines anderen Bundeslandes) keine Rede sein.

45 (2) Die Klageerhebung im April 2019 wahrt nicht mehr den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses. Sie ist verspätet.

46 Der Flurbereinigungsbeschluss vom 20. Januar 2017 wurde den Klägern nach ihren Angaben durch die von ihnen vorgelegte Veröffentlichung im Ohmtal-Boten vom 15. Februar 2017 bekannt gegeben. Er wurde im Übrigen auch im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 6. März 2017 (S. 319) öffentlich bekannt gemacht. Damit wurde allerdings noch keine Klagefrist in Bezug auf die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses in Gang gesetzt. Denn die Rechtsmittelbelehrung im Flurbereinigungsbeschluss bezieht sich nur auf dessen Anfechtung.

47 Zur Ermittlung der für die Kläger zu 1. und 2. geltenden Klagefrist hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 kann auch nicht unmittelbar auf dessen öffentliche Bekanntmachung im August 2012 zurückgegriffen werden. Diese bewirkte zwar eine Zustellung an alle Betroffenen. Die Kläger zu 1. und 2. gehörten jedoch - ausgehend von der Prämisse, dass ihre Klagebefugnis erst durch die Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses begründet wurde - damals noch nicht zu diesem Kreis.

48 Der Flurbereinigungsbeschluss benennt jedoch den öffentlich bekannt gemachten Planfeststellungsbeschluss mit genauer Bezeichnung und Datum (vgl. S. 4) und vermittelt damit eine gesicherte Kenntnis von dessen Existenz und eigentumsrechtlichen Auswirkungen. Insofern ersetzt er die "Anstoßwirkung", die die öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses seinerzeit gegenüber den erst nachträglich durch die Flurbereinigung Betroffenen noch nicht entfalten konnte. Der konkrete Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses ist für diese nunmehr betroffenen Personen, sofern nicht ohnehin schon bekannt, anhand der öffentlichen Bekanntmachung unschwer zu ermitteln. Insofern stellt sich die Sachlage für sie nicht anders dar als für diejenigen, die durch die öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses eine Betroffenheit erkennen können und deren genaues Ausmaß feststellen wollen. Unter diesen Umständen erscheint es treuwidrig, wenn sich nachträglich betroffene Personen trotz positiver Kenntnis vom Planfeststellungsbeschluss darauf berufen könnten, dass dieser gerade ihnen gegenüber nicht (erneut) förmlich mitgeteilt worden ist.

49 Der Senat lässt sich dabei von Überlegungen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Baunachbarrecht leiten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 <298 ff.>; Beschluss vom 11. September 2018 - 4 B 34.18 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 28 Rn. 9). Auch der Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt mit "Doppelwirkung", der Betroffenheiten auslöst und zugleich Begünstigungen und Belastungen begründet. Das Planfeststellungsverfahren ist geprägt von gegenseitiger Rücksichtnahme. Der Vorhabenträger hat bei seiner Planung alle betroffenen Belange zu berücksichtigen, kann aber seinerseits nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses auf dessen erhöhte Bestandskraft- und Duldungswirkungen und die Grundsätze der Planerhaltung vertrauen.

50 Vor diesem Hintergrund verstieße es gegen Treu und Glauben, wenn sich ein erstmals durch die Flurbereinigung Betroffener, der sichere Kenntnis von dem Planfeststellungsbeschluss und dem darin begründeten Ausmaß des auszugleichenden Landabzugs hat, darauf berufen könnte, ihm sei dieser Planfeststellungsbeschluss nie förmlich bekannt gemacht worden. Er muss sich vielmehr ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von allen maßgeblichen Umständen so behandeln lassen, als sei ihm der Planfeststellungsbeschluss zu diesem Zeitpunkt zugestellt worden. Für ihn gilt dann in Anlehnung an § 58 Abs. 2 VwGO eine Frist von einem Jahr ab Kenntniserlangung, um gegen den Planfeststellungsbeschluss vorzugehen. Diesen Zeitraum könnte die Planfeststellungsbehörde, wenn sie schneller Rechtssicherheit erlangen will, dadurch verkürzen, dass sie den Planfeststellungsbeschluss aus Anlass des Flurbereinigungsbeschlusses erneut öffentlich bekanntgibt.

51 Im Falle der Kläger zu 1. und 2. kommt zu diesen allgemeinen Erwägungen hinzu, dass sie den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 schon bei seinem Erlass kannten. Sie hatten sich bereits zuvor während des gesamten Planfeststellungsverfahrens intensiv mit dessen Auswirkungen befasst und waren über dessen Inhalt genau informiert. Spätestens mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses musste ihnen dessen Relevanz für ihr Grundeigentum bewusst sein, so dass ihre erst mehr als zwei Jahre später erhobenen Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss verspätet und daher unzulässig sind.

52 (3) Die Kläger zu 1. und 2. konnten auch nicht aufgrund bestimmter Verhaltensweisen des Beklagten darauf vertrauen, dass sie vor Klageerhebung den Erlass des letzten Planänderungsbeschlusses abwarten durften. Zwar mag es sein, dass sie gegenüber dem Beklagten ihre Ansicht geäußert hatten, sie würden (erst) mit dem Erlass jener Planänderung, die sich entgegen dem ursprünglichen Zeitplan des Beklagten verzögerte, "in eine Anfechtungsposition des gesamten Planes kommen". Entscheidend ist aber, dass die Vertreter des Beklagten die Kläger in dieser Meinung nicht etwa bestärkt, sondern vielmehr - wie von ihnen selbst hervorgehoben (Schriftsatz vom 26. Juni 2020 S. 34) - eine nachträgliche Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss stets als unzulässig bezeichnet hatten. Einen Vertrauensschutz hinsichtlich des zeitlichen Rahmens einer rechtzeitigen Klageerhebung können die Kläger daraus nicht herleiten.

53 3. Die Unzulässigkeit der Klagen der Kläger zu 1. und 2. erfasst ihren Hauptantrag sowie sämtliche Hilfsanträge.

54 C. Der Senat konnte über die Klagen auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2020 entscheiden. Der Antrag der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 26. Juni 2020 (S. 70) gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

55 Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO liegt im Ermessen des Gerichts. Eine Pflicht dazu besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt oder die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 Rn. 19 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

56 1. Ein nachgelassener Schriftsatz erfordert dann eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn das Gericht ihm wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 Rn. 19 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Schriftsatz der Kläger vom 26. Juni 2020 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die für den Senat entscheidungserheblich wären und deshalb zum Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gemacht werden müssen.

57 2. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war auch im Übrigen nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs oder zur weiteren Sachaufklärung geboten. Den von den Klägern angeführten Gründen (insbesondere Schriftsatz vom 26. Juni 2020 S. 65 ff.) folgt der Senat nicht.

58 a) Soweit die Kläger vortragen, sie hätten der mündlichen Verhandlung wegen einer unzureichenden Mikrofonanlage und Lärmbelästigungen von außen akustisch nicht folgen können, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar, zumal es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu keinem Zeitpunkt von den Klägern oder ihrem Prozessbevollmächtigten gerügt worden ist. Zutreffend ist, dass es vereinzelt aufgrund der technischen Eigenschaften der Mikrofonanlage und der Akustik im Großen Sitzungssaal sowie - nur zu Beginn der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit einer Kundgebung vor dem Gerichtsgebäude - wegen Außenlärms zu Einschränkungen in der Verständlichkeit einzelner Wortbeiträge gekommen ist. In diesen Fällen haben die Richter nachgefragt und um Wiederholung der betroffenen Äußerungen gebeten, um die Verständnisschwierigkeiten auszuräumen. Die zur Vertretung der Beteiligten berufenen Prozessbevollmächtigten haben das Rechtsgespräch mit dem Senat geführt, ohne weitergehende akustische Beeinträchtigungen zu rügen. Dabei wurden alle aus Sicht des Senats wesentlichen Gesichtspunkte angesprochen.

59 b) Dass die Kläger keine Gelegenheit hatten, in der mündlichen Verhandlung zur Begründetheit ihrer Klage Stellung zu nehmen, verletzt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, weil es auf diesen Vortrag nach der Rechtsauffassung des Senats nicht ankam. Der Vorsitzende hat den Beteiligten am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2020 mitgeteilt, dass für den Fall, dass der Senat in seiner Schlussberatung die Zulässigkeit der Klagen bejahen würde, eine weitere mündliche Verhandlung zur Erörterung der Begründetheit stattfinden werde. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten.

60 c) Die den Klägern gewährte Schriftsatzfrist war nicht unverhältnismäßig kurz. Sie wurde den Klägern auf die Bitte ihres Prozessbevollmächtigten hin gewährt, nachdem das Gericht auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klagen, eine mögliche Verwirkung des Klagerechts und die Rechtsprechung im Baunachbarrecht zur Orientierung an der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO hingewiesen hatte.

61 Es bedarf keiner Entscheidung, ob es zur Gewährung des rechtlichen Gehörs überhaupt eines Schriftsatznachlasses bedurfte, denn jedenfalls war die gewährte Frist, die bis Sonntag, den 28. Juni 2020, lief und damit drei volle Werktage (sowie zusätzlich ein Wochenende) umfasste, nicht zu kurz bemessen.

62 Dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klagen bestehen könnten, kam für die Kläger nicht überraschend, sondern war wesentlicher Bestandteil der gesamten Argumentation des Beklagten. Dabei hat der Beklagte auch den Umstand der öffentlichen Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 und deren Bedeutung für die Bestandskraftwirkung des Beschlusses thematisiert und auf die positive Kenntnis aller Kläger vom ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss und ihre Stellungnahmen im Planfeststellungsverfahren verwiesen. Neu für die Kläger war der Hinweis des Senats auf eine etwaige Fristgebundenheit ihrer Klage und die Rechtsprechung zum Baunachbarrecht. Auch wenn der betreffende Gesichtspunkt in dem protokollierten Hinweis des Vorsitzenden (vgl. Sitzungsniederschrift vom 23. Juni 2020 S. 2) mit dem Begriff der "Verwirkung" verkürzt angesprochen wurde, ist jedenfalls die Parallele zum Baunachbarrecht mit der dort gebräuchlichen Orientierung an der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ab Kenntnis von der möglichen Rechtsbeeinträchtigung deutlich zum Ausdruck gekommen. Die Kläger haben den Hinweis auch so verstanden (vgl. Schriftsatz vom 26. Juni 2020 S. 15). Um zu dem Gedankengang des Gerichts vertiefend Stellung zu nehmen, waren drei Werktage ohne Weiteres ausreichend.

63 Fragestellungen im Zusammenhang mit Nachbarklagen im Baurecht und ihren zeitlichen Grenzen betreffen eine Thematik, mit denen ein Rechtsanwalt, zumal ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht, im Allgemeinen vertraut ist und zu deren Verständnis keine besondere Einarbeitungszeit erforderlich ist. Die vom Senat aufgeworfene Frage, ob sich aus diesem Problemkreis Erwägungen zur Rechtzeitigkeit oder Verspätung einer Klage ableiten lassen, die auch für die vorliegende Fallkonstellation Anwendung finden könnten, zielte zwar auf neue, bisher - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung und Fachöffentlichkeit nicht thematisierte Überlegungen. Diese hielten sich aber in einem überschaubaren Rahmen und erforderten keine umfangreiche Sichtung und Auswertung von Literatur und Rechtsprechung, so dass eine Stellungnahme innerhalb von drei Werktagen zumutbar und erwartbar war.

64 d) Der Senat war nicht verpflichtet, zur Erforschung des Sachverhalts nach § 86 VwGO weitere Verwaltungsvorgänge, insbesondere die vollständigen Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren für den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 beizuziehen und zur Grundlage der Verhandlung zu machen. Denn darauf kam es nach seiner Rechtsauffassung nicht an. In Bezug auf den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss fehlt den Klägern von vornherein die Klagebefugnis bzw. ist die Klage nicht rechtzeitig erhoben worden. Die Vorgänge, die dem Planänderungsbeschluss zugrunde liegen, sind vom Beklagten vollständig vorgelegt worden.

65 Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf ihren Antrag auf Akteneinsicht hinweisen, bezieht sich das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO nur auf die dem Gericht vorgelegten Akten. Diese hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger einsehen können. Ein Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestands lässt sich auch aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht herleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81 - BVerfGE 63, 45 <60>). Bezüglich der Einsicht in weitere Vorgänge waren die Kläger daher an den Beklagten zu verweisen. Dieser war vom Vorsitzenden des Senats mit Verfügung vom 11. Juli 2019 ausdrücklich aufgefordert worden, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger Akteneinsicht in dem von ihm begehrten Umfang zu gewähren. Nach Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. November 2019 haben die Kläger mit dem Beklagten auch eine entsprechende Einsichtnahme vereinbart.

66 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

67 E. Der Senat konnte die Urteilsgründe abschließend niederlegen und unterschreiben, obwohl das nach Verkündung des Urteils gegen alle Senatsmitglieder gerichtete Ablehnungsgesuch vom 4. August 2020 noch nicht beschieden worden ist. Die Wartepflicht nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO, wonach ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen hat, die keinen Aufschub gestatten, erfasst nicht die schriftliche Abfassung und Unterzeichnung einer bereits vor Anbringung des Befangenheitsgesuchs getroffenen Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 82 Rn. 22). Mit der Verkündung des Urteils am 2. Juli 2020 ist dieses für das Gericht bindend geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO), für einen Wechsel des Spruchkörpers oder einzelner Mitglieder ist prozessual kein Raum mehr. Vielmehr sind die Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, verpflichtet, die Urteilsgründe möglichst zeitnah abzufassen und zu unterzeichnen (vgl. § 117 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO).

Beschluss vom 08.07.2020 -
BVerwG 9 A 8.19ECLI:DE:BVerwG:2020:080720B9A8.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.07.2020 - 9 A 8.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:080720B9A8.19.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 8.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini
beschlossen:

Der Antrag der Kläger auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 23. Juni 2020 wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag ist unbegründet, denn das Protokoll leidet an keiner Unrichtigkeit im Sinne des § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO.

2 1. Die Sitzungsniederschrift ist nicht - im Anschluss an die Protokollierung des Schriftsatznachlasses (S. 2 unten) - dahin zu ergänzen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger gebeten habe, die bis Sonntag, den 28. Juni 2020, gewährte Schriftsatzfrist bis mindestens Montag, den 29. Juni 2020, zu verlängern und der Vorsitzende diese Bitte abgelehnt habe, weil sie mit dem Zeitplan für die Beratung und Verkündung nicht vereinbar sei.

3 Zwar gehört der Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung im Sinne von § 105 VwGO i.V.m. mit § 160 Abs. 2 ZPO (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2014 - 9 B 54.13 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 60 Rn. 3 m.w.N.). Er ist daher in das Protokoll aufzunehmen, was hier auch geschehen ist. Einen Antrag auf Verlängerung der gewährten Schriftsatzfrist hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger aber nicht gestellt, sondern es bei einer in die Form einer Bitte gekleideten Anregung bewenden lassen. Hätte der Prozessbevollmächtigte im Anschluss an die Erläuterung des Senats, warum der Bitte nicht entsprochen werden sollte, einen Verlängerungsantrag gestellt, wäre dieser in der Niederschrift aufgeführt und umgehend beschieden worden.

4 Die von den Klägern begehrte Ergänzung ist auch deshalb nicht in das Protokoll aufzunehmen, weil sie die Gründe, die den Senat zur Ablehnung der Bitte um eine Verlängerung der Schriftsatzfrist bewogen haben, um den wesentlichen Gesichtspunkt verkürzt. Die Ablehnung beruhte darauf, dass der Senat - wenn überhaupt - drei Arbeitstage als ausreichend erachtete, um zu der Frage einer durch den Grundsatz von Treu und Glauben vorgegebenen zeitlichen Grenze für die nachträgliche Anfechtung des umstrittenen Planfeststellungsbeschlusses abrundend Stellung zu nehmen. Nur vor diesem Hintergrund bestand für den Senat kein Anlass, den für Dienstag, den 30. Juni 2020, ohnehin geplanten Beratungstermin zu verschieben oder für den hier vorliegenden Rechtsstreit einen zusätzlichen, späteren Beratungstermin anzuberaumen.

5 2. Unrichtig ist auch nicht die Aussage in der Sitzungsniederschrift, wonach der Termin zur Verkündung einer Entscheidung festgelegt wurde, "nachdem keiner der Beteiligten mehr das Wort wünschte". Unabhängig davon, ob der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine entsprechende Frage des Vorsitzenden vernommen hat, hat er jedenfalls im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Verkündungstermins nicht zu erkennen gegeben, dass er noch das Wort ergreifen wollte. Nachdem der Vorsitzende erklärt hatte, dass über die Frage der Begründetheit der Klage, falls entscheidungserheblich, erst in einem noch anzuberaumenden weiteren Termin verhandelt werde, wäre es an dem Prozessbevollmächtigten gewesen, einen diesbezüglichen Erörterungsbedarf schon in dem damaligen Verhandlungstermin anzuzeigen. Da dies nicht geschehen ist, erweist sich die Sitzungsniederschrift als richtig, soweit sie weitere Wortmeldungen verneint.

Beschluss vom 14.04.2021 -
BVerwG 9 A 8.19ECLI:DE:BVerwG:2021:140421B9A8.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.04.2021 - 9 A 8.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:140421B9A8.19.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 8.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2021
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister und Dr. Emmenegger
beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D. A, die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht B, die Richter am Bundesverwaltungsgericht C und D sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht E wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht a.D. A, der Vorsitzenden Richterin am Bundesverwaltungsgericht B, der Richter am Bundesverwaltungsgericht C und D sowie der Richterin am Bundesverwaltungsgericht E wegen Besorgnis der Befangenheit, über den gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne die Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg. Über das Ablehnungsgesuch, welches sich sowohl auf das Ausgangsverfahren BVerwG 9 A 8.19 als auch auf das diesbezügliche Anhörungsrügeverfahren BVerwG 9 A 7.20 bezieht, entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (1.); es ist teilweise bereits unzulässig (2.) und im Übrigen jedenfalls unbegründet (3.).

2 1. Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch ohne die von den Klägern beantragte mündliche Verhandlung. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 46 Abs. 1 ZPO ist über Ablehnungsgesuche durch Beschluss und damit grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 101 Abs. 3 VwGO). Umstände, die ihre Durchführung gleichwohl als sinnvoll erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten hatten mehrfach - auch hinsichtlich der eingeholten dienstlichen Äußerungen - Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, von der sie umfassend Gebrauch gemacht haben. Aus dem Hinweis der Kläger auf die öffentliche Bedeutung des Ablehnungsverfahrens (Göertz, in: Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl. 2021, § 46 Rn. 4) lassen sich keine Schlüsse auf die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung ziehen. Soweit die Kläger auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. Mai 1992 - V B 232/91 - (BFHE 168, 22 <24>) verweisen, wird darin lediglich ausgeführt, dass das Finanzgericht über ein Ablehnungsgesuch aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden durfte; zur Erforderlichkeit einer solchen Verhandlung hatte sich der Bundesfinanzhof nicht geäußert. Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung lässt sich auch nicht unmittelbar aus dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ableiten (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 3. Juli 2019 - 1 BvR 2811/18 - NJW 2019, 2919 Rn. 9).

3 2. Das nach Verkündung des klageabweisenden Urteils vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - erhobene Ablehnungsgesuch, das sich auf alle an der mündlichen Verhandlung des Verfahrens beteiligten Richter bezieht, ist insoweit unzulässig, als es auf den Ausschluss der vorgenannten Richter von der Abfassung der Urteilsgründe zielt. Nach dem Erlass des Urteils lässt das Prozessrecht insoweit einen Richterwechsel, auf den ein Befangenheitsgesuch zielt, nicht mehr zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 82 Rn. 22). Der mit einem Befangenheitsantrag für die betroffenen Richter eintretende Stillstand des Verfahrens (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO) sowie ihr etwaiger Ausschluss beziehen sich auf zukünftige Verfahrenshandlungen und Entscheidungen, nicht aber auf bereits getroffene Urteile, hinsichtlich derer die gerichtliche Bindungswirkung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO eingetreten ist und bei denen das Beratungsergebnis lediglich noch zu Papier gebracht werden muss. Zudem schreibt § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Identität der an der Entscheidung mitwirkenden und der das Urteil unterzeichnenden Richter vor.

4 3. Soweit das Ablehnungsgesuch auf den Ausschluss der abgelehnten Richter von der Entscheidung über die am 7. Juli 2020 erhobene Anhörungsrüge gerichtet ist, ist es teilweise unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

5 Allerdings steht der Zulässigkeit nicht von vorneherein entgegen, dass das Ablehnungsgesuch erst nach der Verkündung des Urteils erhoben wurde. Vielmehr sprechen bezüglich der ausstehenden Entscheidung über die Anhörungsrüge der Kläger überwiegende Gründe dafür, dass das Gesuch trotz des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 3 ff. m.w.N. zum Streitstand; ebenso Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 44 Rn. 10; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 42 ZPO Rn. 3). Jedoch ist es hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht a.D. A mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden; der Zweck der § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO, eine (noch ausstehende) Entscheidung unter Mitwirkung eines voreingenommenen Richters zu verhindern (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 4), hat sich insoweit nach Eintritt des Richters in den Ruhestand mit Ablauf des Monats November 2020 erledigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 1 WB 42.17 u.a. - juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10 - NJW 2011, 1358 Rn. 10). Der Hinweis der Kläger auf die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage analog § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (i.V.m. § 153 VwGO) ändert daran nichts.

6 Dessen ungeachtet hat das Ablehnungsgesuch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111 <114>; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 83 Rn. 2). Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO muss der Ablehnungsgrund - individuell bezogen auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter - substantiiert dargelegt werden; die zur Begründung des Ablehnungsgesuchs geltend gemachten Tatsachen sind gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <37>; Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 9).

7 Gemessen hieran haben die Kläger keine Gründe glaubhaft gemacht, die geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen. Dies gilt für das von den Klägern beanstandete Telefonat des Beklagtenvertreters im März 2020 (a) ebenso wie für die als einseitig und willkürlich gerügte Verfahrensweise des Senats bis zum Urteilserlass (b). Die nachträglich, insbesondere im Zusammenhang mit den dienstlichen Äußerungen geltend gemachten weiteren Ablehnungsgründe führen weder einzeln (c) noch in einer Gesamtschau (d) zu einer anderen Beurteilung.

8 a) Eine Besorgnis der Befangenheit folgt zunächst nicht aus dem vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten geführten, in der Gerichtsakte nicht vermerkten Telefonat am 26. März 2020, aus dem die Kläger den Schluss ziehen, hinter ihrem Rücken hätten inhaltliche Gespräche zwischen dem Gericht und dem Beklagten stattgefunden. Der betreffende Anruf des Beklagtenvertreters bezog sich auf die kurz zuvor von den Klägern beantragte Verlegung des für den 13. Mai 2020 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung, über die das Gericht noch nicht entschieden hatte. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten telefonierte hierbei nach eigenen Angaben mit einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle und teilte die erhaltenen Auskünfte dem Beklagten mit E-Mail vom selben Tag mit, in der es unter anderem heißt: "Unabhängig davon habe ich mich beim BVerwG nach dem Stand der Vorbereitung erkundigt. Derzeit sind zwei Richter des 9. Senats mit Corona infiziert, zwei weitere Richter befinden sich im Krankenstand (darunter auch die Berichterstatterin und der Vorsitzende). [...] Der 9. Senat wird in der kommenden Woche über seine weiteren Terminierungen entscheiden. Sollte der 13. Mai als Termin (vorerst) bestehen bleiben, würde das Gericht mitteilen, ob es noch zusätzlichen Vortrag zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung benötigt."

9 Die Kläger machen unter Verweis auf diese E-Mail, von der sie durch eine Akteneinsicht bei der Flurbereinigungsbehörde am 28. Juli 2020 Kenntnis erlangt haben, zu Unrecht geltend, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten könne nur mit einem Senatsmitglied telefoniert und müsse hierbei die Erfolgsaussichten der Klagen erörtert haben. Sie haben bereits nicht den Anforderungen des § 294 ZPO entsprechend glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten überhaupt ein Telefonat mit einem der abgelehnten Richter geführt hat. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles ist dies nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06 - NJW-RR 2007, 776 Rn. 11 f.); erst recht bestehen keine Anhaltspunkte für bestimmte, in diesem Gespräch zutage getretene inhaltliche Positionierungen des Senats. Weitere Nachforschungen zum Inhalt und Gesprächspartner des betreffenden Telefonats sind daher nicht veranlasst.

10 aa) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in seinen Stellungnahmen vom 20. August 2020 und 12. Oktober 2020 ausdrücklich erklärt, seinerzeit nicht mit einem Senatsmitglied, sondern mit einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle telefoniert zu haben. Es besteht kein Anlass, an dem Wahrheitsgehalt dieser Äußerung des Verfassers der vorgenannten E-Mail zu zweifeln. Vielmehr deckt sich die Aussage mit den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter. Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D. A und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht E haben jeweils erklärt, im betreffenden Zeitraum wegen krankheitsbedingter Dienstabwesenheit nicht mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten kommuniziert zu haben. Auch die Richter am Bundesverwaltungsgericht D und C haben erläutert, keine Erinnerung an ein entsprechendes Telefonat zu haben und ein solches wegen der üblicherweise erfolgenden Anfertigung von Aktenvermerken über Telefonate mit Verfahrensbeteiligten (D) bzw. fehlender Rufumleitung an den Heimarbeitsplatz (C) auch für unwahrscheinlich zu halten. Die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht B, seinerzeit stellvertretende Senatsvorsitzende, hat in ihrer dienstlichen Äußerung erklärt, sich ebenfalls nicht an ein Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zwischen dem 22. und dem 26. März 2020 zu erinnern. Dies ist nicht zuletzt im Hinblick darauf plausibel, dass sie den Beklagtenvertreter (erst) am 30. März 2020 zur Frage einer etwaigen Terminsaufhebung telefonisch angehört hat. Dieses Telefonat ist durch einen Gesprächsvermerk vom 30. März 2020 dokumentiert.

11 bb) Die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird auch durch den Inhalt der E-Mail vom 26. März 2020 sowie durch die weiteren Umstände des Einzelfalls nicht in Zweifel gezogen, sondern vielmehr bestätigt.

12 Soweit die Kläger geltend machen, eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle hätte keine Auskunft über den Gesundheitszustand von Senatsmitgliedern erteilt bzw. erteilen dürfen, ist darauf zu verweisen, dass nach der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 16/2020 vom 17. März 2020 vermehrt mit Anfragen von Verfahrensbeteiligten bei der Geschäftsstelle zum Fortgang anhängiger Verfahren sowie zu Coronavirus-Infektionen im betreffenden Senat zu rechnen war. Unabhängig davon waren die in der E-Mail vom 26. März 2020 wiedergegebenen Angaben zum Krankenstand der Senatsmitglieder sachlich unzutreffend, was gegen die Annahme spricht, dass der Beklagtenvertreter mit einem Senatsmitglied persönlich gesprochen hat.

13 Die Auskunft, der Senat werde in der Folgewoche über seine weiteren Terminierungen entscheiden, ist ebenfalls nicht geeignet, die Annahme eines Gesprächs (lediglich) mit der Geschäftsstelle zu erschüttern; dort war die Absicht einer zeitnahen Entscheidung über den Terminverlegungsantrag bekannt (vgl. die E-Mail der Vorsitzenden Richterin am Bundesverwaltungsgericht B vom 24. März 2020 an die Geschäftsstelle). Soweit es in der E-Mail des Beklagtenvertreters vom 26. März 2020 heißt, das Gericht "würde mitteilen, ob es noch zusätzlichen Vortrag zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung benötigt", ist diese Formulierung zudem nicht notwendigerweise (im Sinne einer indirekten Rede) dahingehend zu verstehen, dass in dem Telefonat vom selben Tag eine solche Auskunft erteilt worden sei. Vielmehr lässt sich die Wendung "würde" auch dahin interpretieren, dass der Prozessbevollmächtigte die aus seinem eigenen allgemeinen Erfahrungswissen gespeiste Erwartung der zukünftigen Verfahrensweise des Senats ausdrückt. Im Übrigen liegt die Annahme, dass die Geschäftsstelle eine solche Auskunft auch von sich aus - ohne zugrundeliegende Anweisung eines Senatsmitglieds - erteilt haben könnte, jedenfalls in der Sondersituation eines coronabedingten gerichtlichen Notbetriebs nicht fern.

14 cc) Die weiteren Mutmaßungen der Kläger sind nicht substantiiert vorgetragen, rein spekulativ und entbehren einer sachlichen Grundlage. Weder das Fehlen eines Gesprächsvermerks der Geschäftsstelle noch der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte den Namen der Geschäftsstellenmitarbeiterin nicht genannt hat bzw. hat nennen können, sind geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund besteht für weitere Sachverhaltsermittlungen, insbesondere für die von den Klägern begehrte Einholung dienstlicher Äußerungen sämtlicher Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle, kein Anlass. Die Annahme der Kläger, "im Zweifel" spreche nach der gesetzgeberischen Intention des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO der Anschein gegen den Richter und sei einem Ablehnungsgesuch deshalb stattzugeben, findet im Gesetz und der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09 - NJW-RR 2011, 136 Rn. 10) keine Stütze. Maßgebend ist vielmehr, dass die von den Klägern vorgenommene Deutung einer Äußerung des Beklagtenvertreters über ein angebliches richterliches Verhalten von diesem substantiiert bestritten wird.

15 dd) Darüber hinaus bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass in dem betreffenden Telefonat über die (Un-)Zulässigkeit der Klage gesprochen wurde. Der Hinweis, das Gericht werde mitteilen, ob zusätzlicher Vortrag erforderlich ist, besagt nichts über die Erfolgsaussichten der Klage. Er trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass der Amtsermittlungsgrundsatz innerhalb der durch die Klagebegründung gezogenen prozessualen Grenzen (§ 17e Abs. 5 FStrG) grundsätzlich uneingeschränkt gilt. Das Gericht kann das Vorbringen der Kläger mithin auch ohne Erwiderung der Gegenseite nicht unbesehen als wahr unterstellen und seiner Entscheidung zugrunde legen, sondern hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dies schließt gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO ein, den Beteiligten die Ergänzung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufzugeben.

16 b) Das Ablehnungsgesuch ist auch insoweit unbegründet, als die Kläger eine objektiv willkürliche, an einer "Kette von Verstößen" leidende und die Interessen des Beklagten über Gebühr berücksichtigende Verfahrensweise des Senats rügen. Nicht zu Bedenken Anlass geben insbesondere die Verlegung des Termintags und der Terminstunde (aa), die Bemessung der Schriftsatzfrist (bb), der Zeitpunkt der Erteilung richterlicher Hinweise (cc), das unterbliebene Hinwirken auf eine gütliche Einigung (dd), der Umfang der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ee) und die Ablehnung des Protokollberichtigungsantrags (ff). Teilweise fehlt es bereits an einer rechtzeitigen bzw. unverzüglichen Geltendmachung gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 43, 44 Abs. 4 ZPO oder an einer hinreichenden Substantiierung des klägerischen Vortrags; im Übrigen bestehen in der Sache keine Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit.

17 aa) Sofern das Vorbringen der Kläger daran anknüpft, dass der Beklagte vor der Verlegung des ursprünglich für den 13. Mai 2020 anberaumten Verhandlungstermins auf Dienstag, den 23. Juni 2020 sein Interesse an einer zeitnahen mündlichen Verhandlung geäußert hatte, hätten die Kläger ein etwaiges Ablehnungsrecht bereits gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO verloren. Danach kann eine Partei einen Richter nicht mehr wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Die Kläger haben bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein Ablehnungsgesuch angebracht, obwohl ihnen bekannt war, dass dem Senat bei der Verlegung des Verhandlungstermins der Schriftsatz des Beklagten vom 31. März 2020 vor Augen stand. Darin hatte der Beklagte um einen Verhandlungstermin spätestens bis Mitte Juni 2020 gebeten und dies mit dem angestrebten Baubeginn im September 2020 unter Berücksichtigung des Vergabeverfahrens und des begrenzten Zeitfensters für Baumfällarbeiten begründet. Im Übrigen stellte die Terminverlegung auch in der Sache keinen Grund dar, der bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gibt, an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu zweifeln. Sie erfolgte gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO auf Wunsch der Kläger wegen coronabedingter Unsicherheiten. Dass hierbei auch Terminierungswünsche der Gegenseite berücksichtigt wurden, lässt keine unsachlichen Erwägungen erkennen.

18 Gleiches gilt für die Mutmaßung der Kläger, die Anfang Juni 2020 erfolgte Verlegung der Terminstunde der mündlichen Verhandlung von 9:00 Uhr auf 13:30 Uhr habe auf sachfremden Beweggründen beruht. Abgesehen von ihrer nicht rechtzeitigen Geltendmachung gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 43, 44 Abs. 4 ZPO entbehrt diese Mutmaßung angesichts des Vermerks der Berichterstatterin vom 4. Juni 2020, dem zufolge die Verlegung der Terminstunde in Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und mit deren Einverständnis erfolgte, jeder Grundlage. Die abgelehnten Richter mussten sich dazu in ihren dienstlichen Stellungnahmen daher nicht äußern.

19 bb) Soweit die Kläger die Bemessung der ihnen in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2020 gewährten Schriftsatzfrist von drei Werktagen (bis Sonntag, den 28. Juni 2020) als zu kurz kritisieren, ist die Rüge unabhängig von ihrer rechtzeitigen Geltendmachung - ausweislich des Sitzungsprotokolls haben die Kläger die Bemessung der Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung nicht beanstandet - jedenfalls inhaltlich unbegründet. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. Juli 2020 über den Protokollberichtigungsantrag erläutert hat, beruhte die Bemessung der Schriftsatzfrist darauf, dass der Senat drei Arbeitstage als in jeder Hinsicht ausreichend erachtete, um zu der Frage einer durch den Grundsatz von Treu und Glauben vorgegebenen zeitlichen Grenze für die nachträgliche Anfechtung des umstrittenen Planfeststellungsbeschlusses abrundend Stellung zu nehmen. Für eine Richterablehnung reicht es regelmäßig - ohne das Hinzutreten weiterer, auf eine Parteilichkeit hindeutender Umstände - nicht aus, dass ein Richter bei der Sachverhaltswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder bei verfahrensleitenden Entscheidungen eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06 - BVerfGK 11, 62 <74 f.>). Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der abgelehnte Richter Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 14). Derartige Anhaltspunkte sind hier nicht erkennbar. Im Hinblick auf den im nachgelassenen Schriftsatz vom 26. Juni 2020 gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Erwägungen, aufgrund derer er die gewährte Schriftsatzfrist für ausreichend erachtete, im Urteil vom 2. Juli 2020 (Rn. 60 ff.) nochmals ausführlich dargelegt. Für die Mutmaßung der Kläger, bei der Bemessung der Schriftsatzfrist seien sachfremde Erwägungen wie das Interesse des Beklagten an einer zeitnahen Urteilsverkündung oder gerichtsorganisatorische Gründe ausschlaggebend gewesen, fehlt es danach an einer tragfähigen Grundlage.

20 Im Übrigen erschöpft sich das Vorbringen, das Gericht habe eine unverhältnismäßig kurze Schriftsatzfrist gesetzt, der Sache nach in der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine solche Rüge ist jedoch für sich genommen ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 3).

21 cc) Auch die Rüge, der Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf die für die nachträgliche Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen maßgeblichen zeitlichen Grenzen sei nicht frühzeitig i.S.d. § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO erfolgt, begründet keine Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Regelungen des § 139 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2003 - 6 B 43.03 - Buchholz 451.45 § 101 HwO Nr. 2 S. 1). Denn auch bei unterstellter Anwendbarkeit des § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO rügen die Kläger der Sache nach wiederum eine Gehörsverletzung, die - wie bereits dargelegt - für sich genommen nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen kann. Im Übrigen hätte eine verspätete Hinweiserteilung lediglich zur Folge, dass der Senat den Klägern genügend Gelegenheit zur Reaktion hätte geben müssen, gegebenenfalls durch einen Schriftsatznachlass (vgl. die stRspr des BGH, jüngst etwa den Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 346/18 - NJW-RR 2020, 574 Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend hat der Senat den Klägern eine Schriftsatzfrist gewährt, die - wie oben dargelegt - keinen Anlass zu Bedenken gibt und insbesondere nicht willkürlich ist.

22 dd) Das Ablehnungsgesuch ist auch insoweit unbegründet, als die Kläger rügen, der Senat habe entgegen § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 1 ZPO keinen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen. Eine Pflicht, auf die gütliche Beilegung des Rechtsstreits auch dann noch hinzuwirken, wenn eine der Streitparteien - wie hier der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Juni 2020 - eine entsprechende Vergleichsbereitschaft ausdrücklich ausgeschlossen hat, sieht die Prozessordnung nicht vor. Im Übrigen haben die Kläger spätestens nach Stellung des Klageantrags am Schluss der mündlichen Verhandlung ein entsprechendes Ablehnungsrecht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO verloren; darüber hinaus fehlen in der Sache jegliche Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit.

23 ee) Ohne Erfolg stützen die Kläger ihr Ablehnungsgesuch ferner darauf, dass der Senat den Verwaltungsvorgang zum Planfeststellungsverfahren für den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 nicht beigezogen hat. Für ihre Befürchtung, der Beklagte habe diese Entscheidung beeinflusst bzw. "mitbestimmt", fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Der Anruf des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei Gericht am 24. Juni 2019, auf den sich die Kläger beziehen, betraf ausweislich des entsprechenden Gesprächsvermerks der Geschäftsstelle lediglich die Frage nach dem Umfang der mit Verfügung vom 7. Mai 2019 angeforderten Verwaltungsvorgänge. Diesen hat der Senatsvorsitzende daraufhin mit - auch dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zur Kenntnis gegebener - Verfügung vom 11. Juli 2019 unter dem Vorbehalt, bei Bedarf weitere Akten anzufordern, präzisiert. Dieser Vorgang lässt keine Einflussnahme des Beklagten erkennen und gibt auch darüber hinaus keinen Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit. Die dem Planänderungsbeschluss zugrundeliegenden Verwaltungsvorgänge wurden seitens des Beklagten vollständig vorgelegt.

24 Hinsichtlich der Rüge, die unterbliebene Beiziehung des Verwaltungsvorgangs beruhe auf Willkür, haben die Kläger ihr Ablehnungsrecht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO verloren. Dass der Senat diesen Verwaltungsvorgang nicht beigezogen hatte, war den Klägern bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt. Im Übrigen bedurfte es schon deshalb keiner Beiziehung, weil den Klägern bezüglich des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses nach der Rechtsauffassung des Senats (vgl. Urteil vom 2. Juli 2020 Rn. 64) von vornherein die Klagebefugnis fehlt bzw. die Klage nicht rechtzeitig erhoben wurde.

25 ff) Soweit die Kläger rügen, der Beschluss vom 8. Juli 2020 verhalte sich nicht dazu, dass die Mikrofonanlage im Sitzungssaal nicht funktioniert habe, und diene insoweit nur der "Wahrung des Anscheins rechtlichen Gehörs", fehlt es bereits an einer schlüssigen und hinreichend substantiierten Darlegung eines Ablehnungsgrundes. Die angeblich mangelhafte Funktionsweise der Mikrofonanlage haben die Kläger überdies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gerügt.

26 c) Aus den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter, die von den Klägern teils ungenau, selektiv und aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegeben werden, ergeben sich keine Ablehnungsgründe, die nachträglich entstanden oder den Klägern nunmehr bekannt geworden wären; Gleiches gilt für das weitere Geschehen nach dem erstmaligen Anbringen des Ablehnungsgesuchs am 4. August 2020.

27 aa) Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht a.D. A vom 10. August 2020 begründet keine Besorgnis der Befangenheit.

28 Soweit die Kläger dies aus einzelnen gewählten Formulierungen ableiten wollen, fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung eines Ablehnungsgrundes. Dies gilt insbesondere, soweit sich der Senatsvorsitzende gegen die Behauptung der Kläger, die Gewährung der Schriftsatzfrist habe lediglich den "Anschein rechtlichen Gehörs" wahren sollen, "nachdrücklich verwahrt" hat. Eine unsachliche oder unangemessene Reaktion auf das Ablehnungsgesuch, die ihrerseits Zweifel an der Unbefangenheit begründen könnte (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 54 Rn. 17 m.w.N.), liegt in dieser Wortwahl nicht. Auch die Verwendung der Begriffe "Vorhalt", "Behauptung" oder "Mutmaßung" begründet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D. A - wie die Kläger meinen - das Ablehnungsgesuch missbillige und sich durch dieses persönlich angegriffen fühle.

29 Hinsichtlich der weiteren Rüge der Kläger, trotz ihrer umfangreichen Schriftsätze habe der Vorsitzende die Bemessung der Schriftsatzfrist "nicht ex post kritisch reflektiert", ist darauf hinzuweisen, dass die dienstliche Äußerung gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO nicht dem Überdenken einer getroffenen Entscheidung, sondern der Sachaufklärung dient (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 8). Einzelne Paragraphenzitate, in welchen die Kläger unzulässige Rechtsausführungen erblicken, rechtfertigen nicht ansatzweise deren Schlussfolgerung, die dienstliche Äußerung fälle "Urteile in eigener Sache" und unternehme den "Versuch der Einflussnahme auf den Kontrollrichter". Schließlich begründet auch die Passage zu den Gründen für die Verlegung der mündlichen Verhandlung auf den 23. Juni 2020 keine Besorgnis der Befangenheit. Die Äußerung, der Beklagte habe im Schriftsatz vom 31. März 2020 sein Interesse dargelegt, dass der Senat rechtzeitig, nämlich spätestens acht Wochen, vor September 2020 entscheide, ist mit Blick auf den dort genannten Baubeginn "im" September 2020 bereits nicht objektiv unrichtig.

30 bb) Das Ablehnungsgesuch ist auch insoweit unbegründet, als die Kläger es auf die dienstliche Äußerung der Vorsitzenden Richterin am Bundesverwaltungsgericht B vom 8. August 2020 sowie auf Vorgänge stützen, von denen sie durch diese Äußerung erfahren haben.

31 Insbesondere bestehen nicht deshalb Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin, weil sie ihren Vermerk über die fernmündliche Anhörung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 30. März 2020 nicht an die Beteiligten übermittelt hat. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung der Richterin ergibt, beruhte die unterbliebene Übersendung des Gesprächsvermerks auf der Ankündigung des Beklagtenvertreters, seine telefonischen Erklärungen zur Eilbedürftigkeit am Folgetag schriftsätzlich näher zu erläutern. Nach Eingang des Schriftsatzes am 31. März 2020, der die angekündigten Erläuterungen zur Dringlichkeit enthielt, wurde die Übersendung an die Kläger veranlasst.

32 Eine Besorgnis der Befangenheit folgt auch nicht aus der Rüge einer einseitigen Verfahrensweise durch telefonische Anhörung nur des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu dem von den Klägern persönlich gestellten Terminverlegungsantrag. Denn diesem Antrag wurde entsprochen. Welcher Anlass bestanden haben soll, vor dieser Entscheidung nochmals die Kläger oder ihren Prozessbevollmächtigten anzuhören, lässt sich den Darlegungen der Kläger nicht entnehmen und ist auch im Übrigen nicht erkennbar.

33 Zweifel an der Unparteilichkeit ergeben sich schließlich nicht aus der Rüge, die dienstliche Äußerung enthalte objektiv unzutreffende Angaben. Die Erklärung, "die Akte 9 A 8.19 erstmals am 30. März 2020 - nach Rückkehr aus der Quarantäne - zur Kenntnis genommen" zu haben, ist bereits nicht unrichtig. "Erstmalige (Akten-)Kenntnis" ist, wie sich aus den vorangegangenen und nachfolgenden Sätzen ergibt, im Sinne einer inhaltlichen Kenntnis bzw. der Einarbeitung in den Verfahrensstand mit Blick auf die beantragte Terminverlegung zu verstehen. Die seinerzeitige Unterzeichnung der Eingangsverfügung am 7. Mai 2019 genügt hierfür ersichtlich nicht.

34 cc) Aus der dienstlichen Äußerung der Richterin am Bundesverwaltungsgericht E vom 7. August 2020 ergibt sich ebenfalls kein Ablehnungsgrund. Soweit ihre Erklärungen zum genauen Zeitpunkt des Berichterstatterwechsels und des Eingangs der Klageerwiderungen in den Parallelverfahren inhaltlich unzutreffend sind, ist nicht ersichtlich, dass dies Ausdruck einer persönlichen Voreingenommenheit sein könnte. Warum in der Bezugnahme auf gerichtliche Unterlagen eine Gehörsverletzung und parteiliche Einseitigkeit liegen soll, ist nicht im Ansatz erkennbar. Soweit die Richterin erklärt hat, die Mikrofonanlage im Sitzungssaal habe aus ihrer Sicht ausreichend funktioniert und der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe keine Bedenken geäußert, ist dies ohne Weiteres nicht als Bestätigung einer optimalen Funktionsweise, sondern dahin zu verstehen, dass der Prozessbevollmächtigte keine Bedenken gegen ein ausreichendes Funktionieren der Mikrofonanlage geäußert hat. In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt, dass es in der mündlichen Verhandlung zu vereinzelten akustischen Problemen gekommen war, die sich durch entsprechende Nachfragen jeweils ausräumen ließen.

35 dd) Ferner führt das weitere Geschehen nach Urteilsverkündung, insbesondere die Unterzeichnung und Abfassung der Urteilsgründe, auf keine Besorgnis der Befangenheit.

36 Der von den Klägern insoweit gerügte Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO liegt bereits nicht vor. Diese Bestimmungen, wonach ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen hat, die keinen Aufschub gestatten, erfassen - wie bereits dargelegt - nicht die schriftliche Abfassung und Unterzeichnung einer bereits vor Anbringung des Befangenheitsgesuchs getroffenen Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 82 Rn. 22).

37 Soweit die Kläger rügen, der Senat hätte den Hinweis auf diese Auslegung des § 47 Abs. 1 ZPO nicht in die schriftlichen Urteilsgründe aufnehmen dürfen, machen sie lediglich (vermeintliche) Rechtsfehler dieser Entscheidung, nicht aber ein auf Befangenheit hindeutendes Verhalten geltend. Die Mutmaßung, der Hinweis habe eine Bindungswirkung für die mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befassten Richter bezweckt, entbehrt jeglicher Grundlage.

38 Das Ablehnungsgesuch lässt sich auch nicht auf die Rüge stützen, der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D. A habe am 24. August 2020 trotz seiner vorherigen Ablehnung eine Verfügung vorgenommen. Insoweit fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung eines Ablehnungsgrundes. Die Kläger stützen ihren Vorwurf auf zwei handschriftliche Zusätze in der betreffenden Verfügung, welche vom zuständigen Oberamtsrat elektronisch entworfen, ausgedruckt, mit seiner Paraphe versehen und sodann dem (stellvertretenden) Berichterstatter vorgelegt wurde, der die Verfügung seinerseits paraphierte. Für die ins Blaue hinein geäußerte Behauptung einer Urheberschaft des Senatsvorsitzenden an den handschriftlichen Zusätzen ist nicht der geringste Anhaltspunkt vorhanden. Vielmehr handelt es sich eindeutig um die Handschrift des vorgenannten Oberamtsrats.

39 Sofern schließlich die Bezugnahme der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 9. November 2020 auf die eingereichte Verfassungsbeschwerde der Geltendmachung neuer Ablehnungsgründe oder der Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens zur Richterablehnung dienen sollte, wäre bereits den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 - BVerfGE 80, 257 <263> und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 - NJW 2018, 3374 Rn. 64; BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 - ZfBR 2017, 587 Rn. 4 und vom 14. August 2018 - 9 B 18.17 - juris Rn. 4). Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO dient einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung; durch die Herausarbeitung und den sachdienlichen Vortrag der für das Verfahren maßgebenden Gesichtspunkte soll das Bundesverwaltungsgericht in die Lage versetzt werden, sich auf die Aufgaben eines obersten Gerichtshofs des Bundes und erstinstanzlichen Gerichts in besonders bedeutsamen Angelegenheiten zu konzentrieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1986 - 1 BvR 872/82 - BVerfGE 74, 78 <93>; Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 67 Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 67 Rn. 28). Hieran muss sich der Vortrag der Beteiligten mit der Folge messen lassen, dass nur ein Vorbringen, das diesen Anforderungen genügt, berücksichtigt und beschieden werden muss (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 25). Im Übrigen führt das Vorbringen auch inhaltlich zu keiner anderen Beurteilung.

40 d) Vermögen nach alledem die einzelnen von den Klägern benannten Gesichtspunkte eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen, so besteht auch in der Gesamtschau aller Umstände kein vernünftiger Grund, an einer Unparteilichkeit der abgelehnten Richterinnen und Richter zu zweifeln.

41 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

Beschluss vom 10.05.2021 -
BVerwG 9 A 8.19ECLI:DE:BVerwG:2021:100521B9A8.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.05.2021 - 9 A 8.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:100521B9A8.19.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 8.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

Der Antrag der Kläger zu 1. und 2. auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 2. Juli 2020 wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Senat entscheidet über den Tatbestandsberichtigungsantrag unter Mitwirkung (nur) derjenigen Richterinnen und Richter, die auch bei dem Urteil mitgewirkt haben (§ 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO); ausgenommen sind Personen, die dem Gericht nicht mehr angehören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 C 36.16 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 12 Rn. 1; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 119 Rn. 5), so dass der Beschluss ohne Beteiligung des mittlerweile in den Ruhestand getretenen Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht a.D. Dr. B. ergeht.

2 Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Kläger zu 1. und 2. vom 26. Oktober 2020 hat keinen Erfolg.

3 Die Sätze 1 und 2 in Rn. 51 des Urteils vom 2. Juli 2020
"Im Falle der Kläger zu 1. und 2. kommt zu diesen allgemeinen Erwägungen hinzu, dass sie den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 schon bei seinem Erlass kannten. Sie hatten sich bereits zuvor während des gesamten Planfeststellungsverfahrens intensiv mit dessen Auswirkungen befasst und waren über dessen Inhalt genau informiert."
sind nicht zu streichen. Sie enthalten keine unrichtigen Tatsachenfeststellungen.

4 Der Senat ist weiterhin davon überzeugt, dass die Kläger zu 1. und 2. Kenntnis von der Existenz des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 und von seinem wesentlichen Inhalt hatten. Dies können sie angesichts des Umstandes, dass sie sich im Planfeststellungsverfahren mit einer Vielzahl persönlich unterzeichneter Einwendungsschreiben, zuletzt etwa mit dem von ihnen als Anlage K 10 zur Klageschrift vorgelegten Schreiben vom 29. März 2012, beteiligt und dabei unter Bezugnahme auf den von ihrem Ehemann bzw. Vater, dem Kläger zu 3., geführten "Familienbetrieb" zu zahlreichen Einzelheiten des Vorhabens Stellung genommen haben und dass der Kläger zu 3. gegen den Planfeststellungsbeschluss fristgerecht Klage erhoben hat, nicht ernsthaft in Abrede stellen. Mehr wird in den beanstandeten Sätzen nicht zum Ausdruck gebracht.

5 Soweit der Senat aus der Beteiligung der Kläger zu 1. und 2. im Planfeststellungsverfahren folgert, dass sie Kenntnis von der Existenz des Planfeststellungsbeschlusses und seinem Inhalt hatten, liegt darin eine Sachverhaltsbewertung im Rahmen der freien richterlichen Überzeugungsbildung, die einer Tatbestandsberichtigung von vornherein nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 16).

6 Das Vorbringen der Kläger zu 1. und 2., sie hätten die öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses nicht zur Kenntnis genommen und weder den ausgelegten Planfeststellungsbeschluss noch zuvor die ausgelegten Planunterlagen eingesehen, steht dem nicht entgegen, weil die beanstandete Urteilspassage keine Feststellungen zu unmittelbaren eigenen (physischen) Wahrnehmungen und einer persönlichen Einsichtnahme in den Plan, die Planunterlagen oder den Text der öffentlichen Bekanntmachung enthält.

7 Soweit die Kläger zu 1. und 2. die Begriffe "Auswirkungen" und "Inhalt" des Planfeststellungsbeschlusses auf ihre Betroffenheit durch die Einbeziehung in das Flurbereinigungsverfahren beziehen, gehen sie am Inhalt der gerügten Feststellungen vorbei. Aussagen zur Erkennbarkeit der Einbeziehung in das Unternehmensflurbereinigungsverfahren vor Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses vom 20. Januar 2017 hat der Senat in den beanstandeten Sätzen nicht getroffen.

Beschluss vom 17.05.2021 -
BVerwG 9 A 7.20ECLI:DE:BVerwG:2021:170521B9A7.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.05.2021 - 9 A 7.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:170521B9A7.20.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 7.20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Sieveking und Prof. Dr. Schübel-Pfister
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Anhörungsverfahrens zu je 1/3.

Gründe

1 Die zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 1. Die den Klägern in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2020 gewährte Schriftsatzfrist war nicht unverhältnismäßig kurz.

3 Wie der Senat bereits im Zusammenhang mit dem Antrag der Kläger auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, kann dahinstehen, ob es zur Gewährung des rechtlichen Gehörs überhaupt eines Schriftsatznachlasses bedurfte, denn jedenfalls war die Frist, die bis zu ihrem Ablauf am Sonntag, den 28. Juni 2020 drei volle Werktage umfasste, objektiv nicht zu kurz bemessen. Zur Begründung wird auf die Erwägungen im Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - (Rn. 60 ff.) verwiesen, an denen der Senat festhält. Das Vorbringen der Kläger in ihren Schriftsätzen vom 7. Juli 2020 und 26. Oktober 2020 (dort Rügen C.1 und C.3) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

4 a) Die von den Klägern angeführte Frist von zwei Wochen für die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist für die Bemessung einer richterlich gesetzten Äußerungsfrist, für die die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgebend sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 153/02 - NVwZ 2003, 859 <860>), ohne Bedeutung.

5 b) Überlegungen des Senats zu den gewöhnlichen Arbeitsabläufen in einem Anwaltsbüro und den Schwierigkeiten bei einer Übermittlung von Schriftsätzen an einem Wochenende waren entgegen der Auffassung der Kläger nicht veranlasst, weil bereits die von der Schriftsatzfrist umfassten drei Werktage ausreichten, um eine sachlich fundierte Äußerung der Kläger bei Gericht einzureichen.

6 c) Die Schriftsatzfrist war nicht im Hinblick auf die "Komplexität des vorzutragenden Prozessstoffes" unverhältnismäßig kurz bemessen. Der Verweis der Kläger auf die Länge ihres nachgelassenen Schriftsatzes vom 26. Juni 2020 (71 Seiten) ist in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht aussagekräftig, weil der Inhalt dieses Schriftsatzes zu einem nicht unerheblichen Anteil über die Fragestellung hinausgeht, deretwegen die Schriftsatzfrist gewährt worden ist.

7 Anlass für den Schriftsatznachlass waren Bedenken des Gerichts gegen die Zulässigkeit der Klage, die unter Hinweis auf die Rechtsprechung im Baunachbarrecht mit den Stichworten "Verwirkung des Klagerechts" und "Orientierung an der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO" umschrieben wurden. Dabei geht es um die im öffentlichen Baurecht bekannte Thematik der Nachbarklage, die nach einhelliger Auffassung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem der Nachbar sichere Kenntnis von der rechtsverletzenden Baugenehmigung hatte oder hätte haben müssen, erhoben werden muss (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 <298 ff.>). Der Grundgedanke, dass dem Baunachbarn die Berufung auf das Fehlen einer förmlichen Bekanntgabe der Baugenehmigung in dieser Situation nach Treu und Glauben verwehrt ist, wird teilweise - verkürzt und deshalb rechtlich unscharf - damit umschrieben, dass der Nachbar sein Klagerecht "verwirkt" habe (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 - 4 B 5.10 - juris Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 8 B 594.16 - juris Rn. 13). Darüber hinaus ist anerkannt, dass auch eine "echte" Verwirkung (sowohl des verfahrensrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klagerechts als auch des materiellen Abwehrrechts) in Betracht kommt, die je nach den Umständen des Einzelfalls auch schon vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eintreten kann (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 <298 ff.>; Beschluss vom 11. September 2018 - 4 B 34.18 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 28 Rn. 9 ff., 14 f. m.w.N.). Der Schriftsatznachlass sollte den Klägern Gelegenheit geben, zur Übertragbarkeit dieser im Baunachbarrecht anerkannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall Stellung zu nehmen. Dass hierfür drei Werktage ohne Weiteres ausreichend waren, hat der Senat bereits in den Urteilsgründen ausgeführt.

8 d) Unschädlich ist, dass das Gericht bei der Protokollierung des erteilten Hinweises die mündlich angesprochene "Parallele zum Baunachbarrecht" nicht ausdrücklich schriftlich fixiert, sondern mit den oben genannten Stichworten (Verwirkung, Jahresfrist) umschrieben hat. Der rechtliche Hintergrund des Hinweises war eindeutig und ist von den Klägern auch zutreffend eingeordnet und verstanden worden; die einschlägigen baurechtlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind in dem nachgelassenen Schriftsatz thematisiert worden. Aus diesem Grund liegt auch keine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht vor, wobei dahinstehen kann, inwieweit die von den Klägern angeführte Vorschrift des § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt entsprechend anwendbar ist (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 2003 - 6 B 43.03 - Buchholz 451.45 § 101 HwO Nr. 2 S. 1 f. und vom 24. Februar 2020 - 9 BN 9.18 - juris Rn. 42 m.w.N.).

9 e) Soweit die Kläger schließlich einen Beleg für die "überspannten und unzumutbaren Erwartungen" des Gerichts darin sehen, dass der Senat selbst nicht in der Lage gewesen sei, in der Zeit bis zur Niederlegung der Urteilsgründe die "einschlägige Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts ausfindig zu machen, verfängt dies bereits deshalb nicht, weil es sich bei den von den Klägern zitierten Urteilen vom 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72) und vom 27. November 1996 - 11 A 100.95 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18) nicht um einschlägige Rechtsprechung handelt. Denn sie verhalten sich nicht ansatzweise zu der vorliegend maßgeblichen und in der mündlichen Verhandlung erörterten Frage (vgl. Protokoll vom 23. Juni 2020 S. 2), ob und inwieweit sich ein Grundstückseigentümer, dessen Betroffenheit sich erst aus der nachträglichen Einbeziehung in eine Unternehmensflurbereinigung ergibt, noch gegen den zuvor ergangenen Planfeststellungsbeschluss wehren kann.

10 2. Aus der geltend gemachten Besorgnis der Befangenheit aller Senatsmitglieder, die am Urteil vom 2. Juli 2020 mitgewirkt haben (Rüge C.2), lässt sich eine Gehörsverletzung nicht herleiten. Das Ablehnungsgesuch der Kläger ist mit Beschluss vom 14. April 2021 - auch in Bezug auf den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D. Dr. B. - als unbegründet zurückgewiesen worden. Entgegen der (mit Schriftsatz vom 12. Mai 2021 wiederholten und bekräftigten) Ansicht der Kläger bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Richter, die an der mündlichen Verhandlung und Urteilsfindung mitgewirkt haben, den Klägern nicht unvoreingenommen und unbefangen gegenübergestanden haben.

11 3. Die Rüge der Kläger, der Senat habe wesentlichen Vortrag, insbesondere aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 26. Juni 2020, nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt, greift ebenfalls nicht durch.

12 Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Es soll als Prozessgrundrecht insbesondere sicherstellen, dass die zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 <143> und Kammerbeschluss vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 - juris Rn. 11 m.w.N.). Das Gericht ist jedoch weder verpflichtet, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in seinen Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr des BVerfG, vgl. nur Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 - BVerfGE 115, 166 <180> und Kammerbeschluss vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 682/12 - NVwZ 2018, 1561 Rn. 19 m.w.N.). In der Regel ist davon auszugehen, dass es den Vortrag der Beteiligten pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat. Allein die Nichterwähnung einzelner Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens rechtfertigt daher nicht den Schluss, das Gericht habe sich mit diesen Argumenten nicht befasst (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>; Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 32 und vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 2392/14 - BVerfGE 149, 86 Rn. 63; BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 9 A 24.19 - juris Rn. 2). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO liegt daher nur vor, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht berücksichtigt hat, wobei sich die Entscheidungserheblichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts beurteilt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 8 B 19.19 - juris Rn. 2 m.w.N.).

13 Aus den Darlegungen der Kläger ergibt sich nicht, dass der Senat gegen diese Grundsätze verstoßen hat. Ihr Vortrag erschöpft sich in weiten Teilen in einer Wiedergabe und inhaltlichen Bewertung der Entscheidungsgründe des Senats und Ausführungen dazu, warum die Kläger diese für unzutreffend halten, ohne konkret darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden sein soll. Der Sache nach wird im Wesentlichen beanstandet, dass der Senat den Rechtsansichten der Kläger nicht gefolgt ist. Darauf lässt sich - wie dargelegt - eine Gehörsrüge nicht stützen.

14 a) Die Rüge der Kläger (unter C.4), der Senat habe ihren Vortrag aus dem Schriftsatz vom 26. Juni 2020 zu dem für das Rechtsinstitut der Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment nicht beschieden, kann eine Gehörsverletzung schon deshalb nicht begründen, weil es nach der Rechtsauffassung des Senats auf ein solches "Umstandsmoment" nicht entscheidungserheblich ankam. Soweit die Kläger (unter C.5) auf ihren "diesbezüglichen" Vortrag aus den Schriftsätzen vom 26. Juni und 7. Juli 2020 verweisen und diese in umfangreichen Auszügen wörtlich wiedergeben (durch Hineinkopieren der Seiten 31 - 54 des Schriftsatzes vom 26. Juni 2020 und der Seiten 31 - 37 des Schriftsatzes vom 7. Juli 2020), fehlt zudem eine den Anforderungen von § 152a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO entsprechende Darlegung, inwiefern eine Gehörsverletzung vorliegen soll. Der wiedergegebene Vortrag bezieht sich auf die Frage einer Verwirkung und enthält Ausführungen zu einer Vielzahl rechtlicher und tatsächlicher Gesichtspunkte. Auf einzelne Elemente dieser Argumentation ist der Senat in seinem Urteil vom 2. Juli 2020 ausdrücklich eingegangen, so etwa auf die Frage eines Rangverhältnisses zwischen den Rechtsbehelfen gegen den Flurbereinigungsbeschluss und den Planfeststellungsbeschluss (Rn. 43), die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Rn. 44) oder Vertrauensschutzgesichtspunkte zugunsten der Kläger zu 1. und zu 2. (Rn. 52). Die Kläger geben nicht konkret an, hinsichtlich welcher Aspekte beanstandet wird, dass sie auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen, aber nicht berücksichtigt worden seien. Ein Gehörsverstoß muss konkret bezeichnet werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus der umfangreichen Wiederholung früheren Vorbringens dasjenige herauszusuchen, das angeblich nicht zur Kenntnis genommen worden sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 - NVwZ-RR 2016, 428 Rn. 60 m.w.N.).

15 b) Soweit die Kläger (unter C.6 und C.7) beanstanden, dass auf der Ebene der Zulässigkeit der Anfechtungsklage der Kläger zu 1. und 2. Fragen der Begründetheit nicht gänzlich hätten außen vor bleiben können und der Senat deshalb den diesbezüglichen Vortrag nicht hätte unbeschieden lassen dürfen, geht es wiederum um den Aspekt des Vertrauenstatbestandes im Zusammenhang mit einer "echten" Verwirkung, der für den Senat nicht entscheidungserheblich war. Da es entgegen der Auffassung der Kläger bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage der Kläger zu 1. und 2. nicht auf Fragen der Begründetheit ankam, bestand für den Senat auch keine Veranlassung, sich mit den Ausführungen und Überlegungen der Kläger zur materiellen Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses näher auseinanderzusetzen oder diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen; die diesbezüglichen Rügen (unter C.8) sind daher unbeachtlich. Entsprechendes gilt für die Überlegungen der Kläger zu alternativen Klagemöglichkeiten und den Erfolgsaussichten einer - vorliegend nicht erhobenen - Klage auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. zu dieser Fallkonstellation im Übrigen das Urteil des Senats vom 23. Juni 2020 - 9 A 23.19 - juris).

16 c) Die Ausführungen der Kläger (unter C.9, C.10, C.12 und C.13) zur fehlenden Übertragbarkeit der Rechtsprechung zum Baunachbarrecht auf den vorliegenden Fall und zum Fehlen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses richten sich der Sache nach gegen die rechtlichen Überlegungen und Bewertungen des Senats und legen dar, warum die Kläger diese für falsch halten. Beanstandet wird in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, sondern dass die Entscheidung des Senats nicht mit Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 14 Abs. 1 und 3 und Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar sei.

17 Auch mit der dabei erhobenen Rüge, der Senat habe die "einheitlich geklärte höchstrichterliche Rechtsprechung" zur Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum Baunachbarrecht auf das Fachplanungsrecht übersehen, wird keine Gehörsverletzung geltend gemacht, sondern inhaltliche Kritik an der Entscheidung des Senats geübt. Lediglich ergänzend sei hierzu angemerkt, dass sich den beiden referierten Urteilen vom 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72) und vom 27. November 1996 - 11 A 100.95 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18), auf die die Kläger im Übrigen erst im Anhörungsrügeverfahren Bezug genommen haben, keineswegs die Aussage entnehmen lässt, dass eine Anwendung der Rechtsprechung zum Baunachbarrecht auf das Fachplanungsrecht allenfalls dann erfolgen könne, wenn sich Vorhabenträger und Fachplanungsbetroffener tatbestandlich in einem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gegenüberstünden. Von einer höchstrichterlichen Klärung kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. In dem Urteil vom 3. Juli 1987 wird im Übrigen aus der Zustellung eines Planfeststellungsbeschlusses an den Ehemann nach der allgemeinen Lebenserfahrung geschlossen, dass auch die Ehefrau Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses erlangt hat, weshalb die Grundsätze der Rechtsprechung des Baunachbarrechts auch auf den dortigen Fall angewendet wurden (Urteil vom 3. Juli 1987 a.a.O. S. 3). Danach unterstützt diese Entscheidung sogar die Rechtsauffassung des Senats.

18 Vor diesem Hintergrund stellt das Urteil entgegen der Auffassung der Kläger auch keine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung dar, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Soweit die Kläger (unter C.11) den Grund dafür, dass das Gericht die von ihnen vorgetragenen Argumente nicht ausdrücklich "beschieden" hat, als Ausdruck einer gehörsverkürzenden Versäumung der Pflicht zur Kenntnisnahme und Würdigung des Sachverhalts verstehen, ist dies nicht zutreffend. Der Senat hat die Argumente, die die Kläger für eine Zulässigkeit ihrer Klage und gegen die Übertragbarkeit von Überlegungen aus dem Baunachbarrecht insbesondere zu einer Verwirkung angeführt haben, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Dass er ihnen inhaltlich nicht gefolgt ist, mögen die Kläger für falsch und unverständlich halten, einen Gehörsverstoß begründet dies jedoch nicht.

19 d) Auch mit ihrem Vortrag zur Klagebefugnis aller Kläger hinsichtlich des Planänderungsbescheids vom 17. Januar 2019 (Rüge C.14 und C.15) machen die Kläger der Sache nach keine Gehörsverletzung geltend, sondern kritisieren die Rechtsauffassung des Senats, wobei sie erneut durch Hineinkopieren Bezug nehmen auf längere Passagen aus ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 26. Juni 2020 sowie ihrem - vor Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe verfassten - Anhörungsrügeschriftsatz vom 7. Juli 2020, ohne konkret darzulegen, welches für seine Entscheidung erhebliche Vorbringen der Senat nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll. Wie dargelegt, lässt allein der Umstand, dass der Senat im Ergebnis zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt ist als die Kläger, nicht den Schluss zu, er habe sich nicht mit dem Vortrag der Kläger auseinandergesetzt. Einer förmlichen "Bescheidung" der einzelnen Begründungselemente der Kläger bedurfte es dabei nicht.

20 4. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 9. November 2020 auf ihre als Anlage beigefügte Verfassungsbeschwerde vom selben Tag "vollinhaltlich" Bezug nehmen, genügt der pauschale Verweis auf die über 400 Seiten lange Beschwerdeschrift - ungeachtet der Frage, ob er fristgerecht im Sinne des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgt ist - jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen für eine Anhörungsrüge.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht notwendig, weil sich die Gerichtsgebühr aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.