Beschluss vom 15.02.2019 -
BVerwG 9 A 25.18ECLI:DE:BVerwG:2019:150219B9A25.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.02.2019 - 9 A 25.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:150219B9A25.18.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 25.18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2019
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Denn die Beteiligten haben den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 20. Dezember 2018 und 22. Januar 2019 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

2 2. Über die Kosten des Verfahrens hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Denn die Erfolgsaussichten sind nach dem bisherigen Sach- und Streitstand weitgehend offen. Außerdem entspricht die Kostenaufhebung der Wertung des § 160 VwGO.

3 a) Zwar hätte die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses insoweit keine Aussicht auf Erfolg gehabt, als sie auf die Feststellung eines Anspruchs auf Entschädigung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes auch für das Grundstück und Gebäude der Klägerin gerichtet war (Nr. 2 des Klageantrags). Denn dieser Anspruch ergibt sich bereits aus Nr. 2 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss in Verbindung mit der Tabelle 2a der Planunterlage 17.1.2. Darüber hinaus und damit zum überwiegenden Teil sind die Erfolgsaussichten aber offen.

4 So bedarf nach bisherigem Sach- und Streitstand noch weiterer Klärung, ob das Begehren der Klägerin, während der vorübergehenden Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die Straßenbaumaßnahme eine Ersatzfläche zur Verfügung gestellt zu bekommen, um weiterhin die für ihren Betrieb notwendigen Geräte und Materialien lagern zu können (Nr. 3 des Klageantrags), im Wege einer Klage auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses verfolgt werden kann. Denkbar wäre dies auf der Grundlage von § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, wenn es sich bei der Bereitstellung einer Ersatzfläche um eine zur Vermeidung von Nachteilen für die Rechte der Klägerin erforderliche Vorkehrung handeln würde (vgl. zur Anwendbarkeit von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG für nachteilige Wirkung, die auf Grund der Bauarbeiten entstehen, BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 24). Stattdessen käme, wie der Beklagte geltend macht, aber auch in Betracht, dass es sich um eine Entschädigung in Land im Sinne von § 14 des Landesenteignungsgesetzes - LEntG - handelt, die die Klägerin nur im Rahmen eines Enteignungsverfahrens erlangen kann.

5 Offen ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand schließlich auch, ob die Klägerin auf Grund von § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses dahingehend verlangen kann, dass die Zaunanlage auf ihrem während der Baumaßnahme in Anspruch genommenen Grundstück mit einer Abschrankung versehen wird (Nr. 1 des Klageantrags). Es erscheint fraglich, ob dies, wie der Beklagte geltend macht, bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich bei dem Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der Einzäunung ihres Grundstücks zum Schutz ihrer Baumaschinen und -materialien nicht um einen abwägungserheblichen Belang handeln würde. Die mit der Entfernung des Zaunes während der Bauphase verbundenen Nachteile für die Klägerin stehen entgegen der Ansicht des Beklagten auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu dem Straßenbauvorhaben. Denn die Entfernung des Zaunes zur Durchführung der Bauarbeiten lässt dessen Funktion als Diebstahlsicherung unmittelbar entfallen. Schließlich steht der Begründetheit der Klage auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Problematik der Beseitigung der Zaunanlage erst nach Ablauf der Einwendungsfrist angesprochen hat. Eine Präklusion nach § 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG ist nach § 7 Abs. 4 UmwRG im Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen.

6 b) Die Kostenaufhebung entspricht darüber hinaus der Wertung des § 160 VwGO, nach dem im Falle der Erledigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich, der keine Bestimmung über die Kosten enthält, die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last fallen und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn der Sache nach haben die Beteiligten sich wie bei einem Vergleich durch gegenseitiges Nachgeben außergerichtlich geeinigt. Der Beklagte hat den Klageanträgen nicht in vollem Umfang entsprochen. Er ist der Klägerin aber mit der Versetzung des Zaunes und der Zusage einer Geldentschädigung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens so weit entgegen gekommen, dass sie von einer Weiterverfolgung ihrer darüber hinausgehenden Klageansprüche abgesehen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt. Eine Kostenregelung haben die Beteiligten nicht getroffen.

7 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 34.2.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).