Beschluss vom 15.04.2020 -
BVerwG 7 B 10.19ECLI:DE:BVerwG:2020:150420B7B10.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.04.2020 - 7 B 10.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:150420B7B10.19.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 10.19

  • VG Schleswig - 15.10.2015 - AZ: VG 6 A 128/14
  • OVG Schleswig - 23.05.2019 - AZ: OVG 4 LB 24/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2020
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Löffelbein
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 179,84 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Wasserverbandsbeitrag. Sie ist Erbbauberechtigte eines Grundstücks der Gemarkung D. im Verbandsgebiet des Beklagten, eines 1971 gegründeten Wasser- und Bodenverbandes. Mit Bescheid vom 2. Juni 2014 zog sie der Beklagte für das Jahr 2014 zu einem Verbandsbeitrag in Höhe von 179,84 € heran.

2 Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das Oberverwaltungsgericht gab der Klage zunächst statt. Auf die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2018 - 7 C 18.16 - (Buchholz 445.20 WasserverbandsR Nr. 6) die stattgebende Entscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 23. Mai 2019 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

4 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen Divergenz noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Auch ein Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen mangelnder Beachtung der sich aus § 144 Abs. 6 VwGO ergebenden Bindungswirkung des zwischen den Beteiligten ergangenen Revisionsurteils liegt nicht vor.

5 Mit dem der Darlegung einer Divergenz dienenden Vortrag, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen die aus § 144 Abs. 6 VwGO folgende Bindungswirkung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2018 - 7 C 18.16 - (Buchholz 445.20 WasserverbandsR Nr. 6) den Umfang der (Teil-)Nichtigkeit der Satzung des Beklagten vom 9. Dezember 2008 unzutreffend bestimmt, erhebt die Klägerin bei sachdienlicher Auslegung allein eine Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 6 B 94.18 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 3 GG Nr. 10 Rn. 12, m.w.N.).

6 Das auf die Grundsatzrüge bezogene Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Frage des (Fort-)Bestehens der Verbandsmitgliedschaft der Klägerin die Reichweite der Bindungswirkung zu großzügig bemessen und sich so den Zugang zur Prüfung einer rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Frage verstellt, führt ebenfalls - jedenfalls zunächst - auf die Rüge der Verletzung des § 144 Abs. 6 VwGO. Hat das Oberverwaltungsgericht die Bindungswirkung indes zutreffend erfasst, erübrigt sich aufgrund der Selbstbindung des Bundesverwaltungsgerichts eine neuerliche Befassung mit der dann bereits entschiedenen Rechtsfrage (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2011 - 7 B 26.11 - juris Rn. 9 und vom 11. September 2011 - 8 B 32.11 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 79 Rn. 2 f., jeweils m.w.N.).

7 Mit der hiernach geltend gemachten Verfahrensrüge dringt die Klägerin nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat die Reichweite der Bindungswirkung des Urteils vom 21. Juni 2018 - 7 C 18.16 - (Buchholz 445.20 WasserverbandsR Nr. 6) nicht verkannt.

8 Die Bindungswirkung eines Revisionsurteils nach § 144 Abs. 6 VwGO bezieht sich auf alle Punkte der rechtlichen Würdigung, die für die Aufhebung des ersten Urteils ursächlich (tragend) gewesen sind, wobei auch die - möglicherweise nicht ausdrücklich angesprochenen - logischen Voraussetzungen für die rechtliche Bewertung des Revisionsgerichts einzubeziehen sind (BVerwG, Beschluss vom 17. März 1994 - 3 B 24.93 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr.  57 S. 1 f.; Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 22). Die Bindungswirkung erfasst damit nicht nur die Ausführungen des Revisionsgerichts, aus denen sich die Verletzung von revisiblem Recht ergibt, sondern sie erstreckt sich hiernach auch auf diejenigen Gründe, die eine Bestätigung des angefochtenen Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben und damit für dessen Aufhebung ebenfalls ursächlich waren (BVerwG, Beschluss vom 21. März 1986 - 3 CB 30.84 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 46 S. 10 f.; Urteil vom 27. April 2016 - 6 C 5.15 - BVerwGE 155, 58 Rn. 16, jeweils m.w.N.).

9 Die Klägerin ist der Ansicht, das Oberverwaltungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass aufgrund der 3. Nachtragssatzung von 2013, gegen deren Rechtmäßigkeit sie sich nicht wendet, eine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitigen Verbandsbeitrags gegeben sei. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die infolge der nichtigen Bestimmung des Verbandsgebiets ebenfalls nichtigen Satzungsvorschriften über die Beitragserhebung im Abschnitt III der Satzung durch die 3. Nachtragssatzung im Jahre 2013 nicht (wieder) in Kraft gesetzt worden seien. Zum anderen sei wegen der Teilnichtigkeit der Satzung und des daraus folgenden Wegfalls des Verbandsgebiets ihre (dingliche) Mitgliedschaft im beklagten Verband jedenfalls im Jahre 2008 erloschen. Allein durch die Satzungsänderung seitens der Beklagten im Jahre 2013 habe das Mitgliedschaftsverhältnis nicht wiederhergestellt werden können; dies hätte vielmehr eine Neugründung durch die Rechtsaufsichtsbehörde erfordert.

10 Diese Auffassung steht mit der Bindungswirkung des Urteils des Senats nicht in Einklang. Vielmehr war das Oberverwaltungsgericht nach § 144 Abs. 6 VwGO im Anschluss an die Feststellung, dass die 3. Nachtragssatzung materiell und formell rechtmäßig war, gehalten, von einer wirksamen Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid - unbeschadet der Einwendungen zur Beitragshöhe - auszugehen.

11 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 21. Juni 2018 - 7 C 18.16 - (Buchholz 446.20 WasserverbandsR Nr. 6 Rn. 17) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nichterstreckung der Fehlerfolge der Nichtigkeit auf die Bestimmungen über die Verbandsverfassung insbesondere deswegen zu einer sinnvollen Restregelung führt, weil hierdurch den Verbandsorganen ermöglicht wird, die nichtigen Satzungsteile durch nicht mit Rechtsmängeln behaftete Bestimmungen zu ersetzen. Im Anschluss daran hat es im Rahmen der Prüfung der anderweitigen Ergebnisrichtigkeit (§ 144 Abs. 4 VwGO) - und damit, wie oben dargelegt, für die Bindungswirkung des Urteils ebenfalls von Bedeutung - ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids darauf ankommt, ob die in der 3. Nachtragssatzung vorgenommene Umschreibung des Verbandsgebiets den Mindestanforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG entspricht (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 7 C 18.16 - Buchholz 446.20 WasserverbandsR Nr. 6 Rn. 21). Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht - ungeachtet der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, wie seine Ausführungen zum Umfang der (Teil-)Nichtigkeit der Satzung im Einzelnen zu verstehen sind - davon ausgegangen, bereits die Rechtmäßigkeit der 3. Nachtragssatzung führe dazu, dass auch der Beitragsbescheid dem Grunde nach rechtmäßig ist. Käme der Nachtragssatzung trotz ihrer Beschränkung auf die Regelung über die Festlegung des Verbandsgebiets diese Rechtswirkung nicht zu, hätte das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass zur Zurückverweisung der Sache gehabt. Für die Frage des Fortbestehens der Verbandsmitgliedschaft gilt entsprechendes. Auch insoweit wäre eine Zurückverweisung entbehrlich gewesen, wenn die Unwirksamkeit der Bestimmung des Verbandsgebiets das Erlöschen bestehender Verbandsmitgliedschaften zur Folge hätte.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Beschluss vom 18.06.2020 -
BVerwG 7 B 10.20ECLI:DE:BVerwG:2020:180620B7B10.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.06.2020 - 7 B 10.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:180620B7B10.20.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 10.20

  • VG Schleswig - 15.10.2015 - AZ: VG 6 A 128/14
  • OVG Schleswig - 23.05.2019 - AZ: OVG 4 LB 24/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2020
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Löffelbein
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 15. April 2020 - BVerwG 7 B 10.19 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Aus ihrer Begründung ergibt sich nicht, dass der Senat in seinem Beschluss vom 15. April 2020 - 7 B 10.19 - wesentliches Beschwerdevorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 1. Zu Unrecht rügt die Klägerin, dass der Senat von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Reichweite der aus § 144 Abs. 6 VwGO folgenden Bindungswirkung eines Revisionsurteils abgewichen sei, ohne der Klägerin zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Dem Beschluss des Senats vom 15. April 2020 - 7 B 10.19 - liegt vielmehr die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde. Hiernach erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf diejenigen Gründe, die eine Bestätigung des angefochtenen Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben und damit für dessen Aufhebung ebenfalls ursächlich gewesen sind (BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 6 C 5.15 - BVerwGE 155, 58 Rn. 16; Beschluss vom 21. März 1986 - 3 CB 30.84 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 46 S. 10 f., jeweils m.w.N.).

3 Zu solchen Gründen gehören die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 21. Juni 2018 - 7 C 18.16 - (Buchholz 445.20 WasserverbandsR Nr. 6 Rn. 21), wonach die Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts davon abhängt, ob die in der 3. Nachtragssatzung der Beklagten vorgenommene Umschreibung des Verbandsgebietes den Mindestanforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), entspricht. Diese Erwägungen tragen die Zurückverweisung der Sache und stellen - anders als die Klägerin meint - insoweit nicht lediglich einen an der Bindungswirkung nach § 144 Abs. 4 VwGO nicht teilnehmenden Hinweis dar. Aus diesen tragenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Senat - wie im Beschluss vom 15. April 2020 bereits ausgeführt - in seinem Urteil vom 21. Juni 2018 davon ausgegangen ist, die Rechtmäßigkeit der 3. Nachtragssatzung führe dazu, dass auch der Beitragsbescheid dem Grunde nach rechtmäßig ist. Käme der Nachtragssatzung diese Rechtswirkung nämlich nicht zu, hätte das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass zur Zurückverweisung der Sache gehabt. Für die Frage des Fortbestehens der Verbandsmitgliedschaft gilt Entsprechendes.

4 2. Soweit die Klägerin darüber hinaus - unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG und das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG - die Rechtsanwendung des Senats in der Sache kritisiert, kann dies der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Der Schutzbereich des rechtlichen Gehörs erstreckt sich nicht auf Fragen der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 152a Rn. 18a; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 2 BvR 1904/05 - BVerfGK 7, 115 <116>; BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 10 Rn. 4). Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin rügt, die Rechtsanwendung des Senats verstoße gegen das Willkürverbot bzw. gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 152a Rn. 39 m.w.N.).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.