Beschluss vom 15.07.2022 -
BVerwG 3 B 17.21ECLI:DE:BVerwG:2022:150722B3B17.21.0

Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung - Anforderungen an die Berufungsbegründung

Leitsatz:

Nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung ist die Berufung innerhalb eines Monats in einem gesonderten Schriftsatz zu begründen; der Antrag auf Zulassung der Berufung kann die Berufungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) nicht wahren.

  • Rechtsquellen
    FeV § 11 Abs. 1 Satz 4
    VwGO § 124a Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4

  • VG Berlin - 17.08.2020 - AZ: VG 4 K 429.19
    OVG Berlin-Brandenburg - 21.04.2021 - AZ: OVG 1 B 1/21

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2022 - 3 B 17.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:150722B3B17.21.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 17.21

  • VG Berlin - 17.08.2020 - AZ: VG 4 K 429.19
  • OVG Berlin-Brandenburg - 21.04.2021 - AZ: OVG 1 B 1/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. April 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (1.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet (2.).

2 Der Kläger, der als Busfahrer bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) tätig war, begehrt die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D und DE zur Fahrgastbeförderung in Omnibussen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2019 und Widerspruchsbescheid vom 18. November 2019 ab. Der Kläger sei vom Amtsgericht Tiergarten mit rechtskräftigem Urteil vom 16. November 2018 wegen des Besitzes und der Verbreitung von kinderpornographischen Schriften zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden. Damit stehe fest, dass er zurzeit den Ansprüchen an einen gewerblichen Fahrgastbeförderer nicht genüge. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 17. August 2020 (Bl. 45 ff. GA) abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 23. September 2020 (Bl. 57 GA) hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt; mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 (Bl. 63 ff. GA) hat er die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach Maßgabe des erstinstanzlich gestellten Klageantrags beantragt und seinen auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützten Zulassungsantrag mit Ausführungen zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils begründet. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung mit Beschluss vom 14. Januar 2021, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 15. Januar 2021, wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen (Bl. 73 ff. GA). Innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO hat der Kläger keinen weiteren Schriftsatz beim Berufungsgericht eingereicht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers daraufhin mit Beschluss vom 21. April 2021 gestützt auf § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen; es fehle an einer fristgemäßen Berufungsbegründung.

3 Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss.

4 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) sind nicht erfüllt.

5 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine - mit der Beschwerde darzulegende (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) – Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. August 2018 - 3 B 24.18 - Buchholz 407.2 § 13 EKrG Nr. 4 Rn. 12 m. w. N.).

6 Eine solche Frage wird in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 29. Juni 2021 nicht formuliert. Sie beschränkt sich auf den Seiten 2 bis 9 darauf, den Inhalt des im Rahmen des im Berufungszulassungsverfahrens vom Kläger eingereichten Schriftsatzes vom 22. Oktober 2020 wörtlich wiederzugeben. Ergänzend wird ausgeführt, es sei zulässig, im Rahmen eines ökonomischen Arbeitens in einem Schriftsatz die Gründe für die Zulassung des Rechtsmittels und die Gründe für die Begründetheit des Rechtsmittels selbst darzulegen.

7 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch in Bezug auf § 124a Abs. 3 und 6 VwGO geklärt, dass der Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen und dabei eindeutig zu erkennen geben muss, dass er nach wie vor die Durchführung eines Berufungsverfahrens erstrebt (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - NVwZ 1998, 1311 <1312> und Beschluss vom 3. August 2016 - 1 B 79.16 - InfAuslR 2016, 449 Rn. 3 m. w. N.). Das ist, selbst wenn bereits der Antrag auf Zulassung der Berufung einen bestimmten Antrag und Berufungsgründe enthält (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO), entgegen der Auffassung des Klägers kein unzumutbarer Formalismus. Ohne eine gesonderte Berufungsbegründungsschrift kann die Frist für eine Anschlussberufung des Berufungsbeklagten und der anderen Beteiligten nicht in Lauf gesetzt werden. Die Anschließung ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift (§ 127 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ohne Zustellung der Berufungsbegründung wird gemäß § 57 Abs. 1 VwGO die Frist für die Einlegung einer Anschlussberufung nicht in Lauf gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 7 C 20.09 - Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 4 Rn. 18). Der Verzicht auf eine vom Antrag auf Zulassung der Berufung gesonderte Berufungsbegründungsschrift würde mithin dazu führen, dass die Anschließung an die Berufung unbefristet zulässig wäre. Das widerspräche der durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) eingeführten Befristung (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 14/6393 S. 12 f.). Für die Annahme, dass die Frist für die Anschlussberufung alternativ durch die Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981), findet sich in der Verwaltungsgerichtsordnung kein Anhaltspunkt. Auch im Übrigen hat der Kläger einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht dargelegt. Der Verweis auf die Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesgerichtshofs zu § 551 Abs. 2 Satz 1 ZPO (BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981) genügt hierfür nicht, da diese Entscheidung anderslautende Regelungen in einer anderen Verfahrensordnung betrifft. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis hierauf an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2008 - 1 C 27.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 36 Rn. 13).

8 Über den vom Kläger im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision "höchst vorsorglich" gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist entscheidet gemäß § 60 Abs. 4 VwGO das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat, und damit nicht das Bundesverwaltungsgericht. Im Übrigen hätte der Kläger den Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses stellen müssen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. VwGO). Das etwaige Hindernis wäre jedenfalls mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 30. April 2021 entfallen. Den Antrag hat der Kläger erst in der Beschwerdebegründung vom 29. Juni 2021 gestellt.

9 2. Die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor, so dass auch eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in Betracht kommt.

10 Der Kläger macht geltend, dass sich die Verwerfung seiner Berufung als Überraschungsentscheidung darstelle. Die Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2021 habe ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet, dass die Berufung bereits form- und fristgerecht begründet sei. Dieser Einwand geht fehl.

11 Mit dem genannten Schreiben hat das Oberverwaltungsgericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es gemäß § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden könne, wenn es sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für entbehrlich halte. Es werde erwogen, so zu verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu innerhalb drei Wochen zu äußern (Bl. 79 GA). Mit Schreiben vom 1. März 2021 hat das Oberverwaltungsgericht den Beteiligten kurz darauf mitgeteilt, dass die Anfrage richtigerweise laute, ob der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden könne. Hierzu werde um Äußerung innerhalb der genannten Frist gebeten (Bl. 82 GA). Zweifel des Oberverwaltungsgerichts an der Zulässigkeit der Berufung dürften diesen Hinweisen zwar nicht zu entnehmen sein. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 8. April 2021 (Bl. 88 GA) aber den weiteren Hinweis erteilt, dass es gemäß § 125 Abs. 2 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden könne, wenn sie unzulässig sei. Es werde erwogen, so zu verfahren. Eine bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichende Berufungsbegründung liege nicht vor. Spätestens dieses Schreiben ließ ein - möglicherweise - bestehendes Vertrauen des Klägers auf das Vorliegen einer hinreichenden Berufungsbegründung und den von ihm erwarteten Fortgang des Berufungsverfahrens entfallen. Der Kläger hat die im letzten Schreiben des Oberverwaltungsgerichts eröffnete Gelegenheit zur Äußerung mit Schriftsatz vom 16. April 2021 auch genutzt (Bl. 92 GA). Dort macht er geltend, die Berufungsbegründung sei dem Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg bereits am 22. Oktober 2020 zugegangen. Auch enthalte die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung. Dieses Vorbringen kann - wie dargelegt - die Zulässigkeit der Berufung nicht begründen. Seine Nichtzulassungsbeschwerde enthält keine Angaben dazu, an welchem weiteren Vortrag er durch das gerügte Vorgehen des Oberverwaltungsgerichts gehindert gewesen sein soll. Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör ist danach nicht zu erkennen. Jedenfalls kann die Verwerfung der Berufung nicht auf der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs beruhen. Die Berufungsbegründungsfrist war bereits abgelaufen, bevor das Oberverwaltungsgericht seinen ersten Hinweis gegeben hat.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.