Beschluss vom 15.08.2019 -
BVerwG 4 B 31.19ECLI:DE:BVerwG:2019:150819B4B31.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.08.2019 - 4 B 31.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:150819B4B31.19.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 31.19

  • VG Köln - 25.10.2017 - AZ: 23 K 202/15
  • OVG Münster - 26.04.2019 - AZ: OVG 7 A 3284/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1 sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

2 Die auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gemünzte Frage,
ob die Eigenart des Baugebiets trotz einer prägenden Vorbelastung stets zurückzutreten hat und die Nutzung einer Stellplatzanlage stets zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft und zur Unzulässigkeit führt, wenn die Nachbarschaft aufgrund der geringen Größe des betroffenen ruhigen rückwärtigen Gartenbereichs hinter einem Wohnhaus den Immissionen der Stellplatzanlage nahezu ungemindert ausgesetzt ist,
führt bereits deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie nicht konkret genug gestellt worden ist. Einer Antwort wäre sie erst nach einer Präzisierung der unbestimmten Formulierungen ("geringe Größe" des betroffenen ruhigen rückwärtigen Gartenbereichs; den Immissionen der Stellplatzanlage "nahezu ungemindert" ausgesetzt) zugänglich. Diese Präzisierung vorzunehmen, ist nicht Aufgabe des Senats.

3 Unterstellt, die Frage wäre hinreichend konkret, ließe sie sich ohne weiteres auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung verneinen. Zwar begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar sind, richtet sich gleichwohl nach der Eigenart des Baugebiets. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 31 S. 6; Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 - Buchholz 406.12 § 12 BauNVO Nr. 10 S. 3). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Senatsrechtsprechung einer Überprüfung und ggf. einer Korrektur in einem Revisionsverfahren bedarf.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.