Beschluss vom 15.09.2025 -
BVerwG 1 W-VR 16.25ECLI:DE:BVerwG:2025:150925B1WVR16.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.09.2025 - 1 W-VR 16.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:150925B1WVR16.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 W-VR 16.25

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk am 15. September 2025 beschlossen:

  1. Das Bundesministerium der Verteidigung wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Juli 2025 (BVerwG 1 WB 64.25 ) zu dem am 16. September 2025 beginnenden Lehrgang mit der ObjID Training Nr. 54275878, hilfsweise zu dem Lehrgang mit der ObjID Training Nr. 54275879, weiter hilfsweise zu dem Lehrgang mit der ObjID Training Nr. 54275880 zuzulassen.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt, vorläufig an der Ausbildung der Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes teilnehmen zu dürfen.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Hauptbootsmann. Unter dem 11. Oktober 2021 beantragte er seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2022.

3 In der Auswahlkonferenz wurden für den Leistungsvergleich Bewerber, die ausschließlich über planmäßige Beurteilungen nach dem bis zum 30. Juli 2021 geltenden alten Beurteilungssystem verfügten, dem Personenkreis 1, Bewerber, die - wie der Antragsteller - über eine aktuelle planmäßige Beurteilung nach dem neuen System verfügten, dem Personenkreis 2 zugeordnet. Für die Werdegänge BA0201 IT-Dienst Land und BA0203 IT-Dienst See, für die der Antragsteller betrachtet wurde, wurden Abgrenzungskriterien festgelegt und Punktsummenwerte gebildet, auf deren Grundlage unter den Kandidaten für die einzelnen Werdegänge eine Reihung gebildet wurde.

4 Der Antragsteller erzielte ausweislich der für das Auswahlgremium erstellten Auswahllisten einen Punktsummenwert von 723,240 und erfüllte für beide Werdegänge das Abgrenzungskriterium 2 "Empfehlung gem. PEB Potentialaussage = A 9mZ" nicht. Für den Werdegang BA0201 IT-Dienst Land wurde er auf den Rangplatz 4 gereiht. Ausgewählt wurden die Kandidaten auf den Rangplätzen 1 und 2 mit Punktsummenwerten von 917,750 und 909,600. Für den Werdegang BA0203 IT-Dienst See wurde er auf den Rangplatz 2 gereiht. Ausgewählt wurde der Kandidat auf dem Rangplatz 1 mit einem Punktsummenwert von 909,600.

5 Das zuständige Beteiligungsorgan wurde über die Gründe für seine Nichtauswahl schriftlich informiert und stimmte dieser am 6. Juli 2022 zu.

6 Mit dem Antragsteller am 12. August 2022 ausgehändigtem Bescheid vom 27. Juli 2022 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr diesen Antrag ab. In den Werdegängen BA0201 IT-Dienst Land und BA0203 IT-Dienst See lägen im Uniformträgerbereich Marine mehr Anträge und Vorschläge vor, als nach Bedarf und festgelegten Zulassungsmöglichkeiten berücksichtigt werden könnten. In der Auswahlkonferenz für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes 2022 seien nur Kandidaten mit besserem Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild ausgewählt worden.

7 Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 2. September 2022 Beschwerde und beantragte für die Beschwerdebegründung Akteneinsicht. Nachdem seinem damaligen Bevollmächtigten Akteneinsicht und mehrfach Fristverlängerung für die Abgabe einer Beschwerdebegründung gewährt worden waren, bat dieser im Mai 2023 unter Verzicht auf eine Begründung um eine Entscheidung nach Aktenlage.

8 Mit Bescheid vom 26. Juni 2025 wies das Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des zuständigen Beteiligungsorgans im Beschwerdeverfahren die Beschwerde zurück. Die Beschwerde sei unbegründet. Für die Sach- und Rechtslage maßgeblich sei der Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde. Für die Ablehnung des Antrages auf Laufbahnwechsel komme es nicht darauf an, dass die Personalentwicklungsbewertung und die Potentialfeststellung wegen der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - und vom 29. Oktober 2024 - 1 WB 36.23 - nicht berücksichtigt werden dürften. Für den Bereich IT-Dienst See fehle dem Antragsteller die gesundheitliche Eignung, da er dauerhaft nicht borddienstverwendungsfähig sei. Dies sei mit ärztlicher Mitteilung für die Personalakte vom 25. Oktober 2023 festgestellt worden. Im Übrigen gebe es erhebliche Zweifel an seiner durch den Bedarfsträger nach Nr. 316 f und Anlage 4.5 der AR A-1340/78 geforderten Bereitschaft zur Mobilität. Gegen diese dienstpostenunabhängige Mindestanforderung in Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren bestünden keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Dies gelte auch bei dem begehrten Laufbahnwechsel. Zwar werde die Bereitschaft zur Mobilität und jederzeitigen Versetzbarkeit nicht ausnahmslos gefordert. Im Einzelfall könnten persönliche und familiäre Belange ein Versetzungshindernis darstellen. Hier liege aber keine bloß temporäre Einschränkung der Mobilität vor, vielmehr bestünden ernstliche Zweifel an der Bereitschaft des Antragstellers zur Mobilität. Ob im Hinblick auf eine Erkrankung seiner Tochter schwerwiegende persönliche Gründe nach Nr. 207 Buchst. a und c AR A-1420/37 vorlägen, könne mangels Vorlage entsprechender Nachweise nicht geprüft werden. Er habe zu allen Versetzungsansinnen des Dienstherrn seit 2022 die mangelnde Versetzungsbereitschaft in seinen Einlassungen zum Ausdruck gebracht. Im Vorfeld der Versetzung auf die Fregatte ... zum 1. April 2023 habe er sein Nichteinverständnis erklärt. In seinem Gesuch für ein Personalentwicklungsgespräch im April 2023 habe er erläutert, warum eine Versetzung weg von W. für ihn nicht in Betracht komme. Zwischen Ende November 2023 und Mitte Februar 2024 habe er fünf angebotene Dienstposten abgelehnt. In einer Mail vom Dezember 2023 habe er erklärt, sich in seiner Lebensführung auf den Umstand einstellen zu müssen, dass bereits seine Ehefrau Fernpendlerin sei.

9 Hiergegen hat der Antragsteller am 23. Juli 2025 mündlich zur Niederschrift seines Disziplinarvorgesetzten die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 19. August 2025 vorgelegt. Über den Hauptsacheantrag (1 WB 64.25 ) ist noch nicht entschieden.

10 Am 29. August 2025 hat der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Er macht geltend, ein Anordnungsgrund ergebe sich aus dem anstehenden Beginn von Offizierslehrgängen, von denen er einen notwendigerweise für eine nachträgliche Laufbahnzulassung absolvieren müsse, um Laufbahnnachteile durch Zeitverzögerung zu vermeiden.

11 Er habe auch einen Anordnungsanspruch. Zu Unrecht werde ihm fehlende Bereitschaft zur Mobilität entgegengehalten. Die Voraussetzungen für eine Bewerbung seien mehr als ausreichend. Im Bereich IT gebe es einen hohen Fehlstand an Offizieren des militärfachlichen Dienstes. Von 120 offenen Stellen seien nur 65 besetzt worden. Er sei wegen seiner Personalentwicklungsbewertung nicht ausgewählt worden. Diese hätte aber mangels ausreichender Rechtsgrundlage nicht herangezogen werden dürfen.

12 Der Beschwerdebescheid stütze sich auf nach der Ablehnung eingetretene Entwicklungen. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung sei eine Kinetose bei ihm noch nicht diagnostiziert worden. Für Auswahlentscheidungen im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG wie hier komme es auf den Zeitpunkt der beabsichtigten Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes an. Hier stehe eine rückwirkende Zulassung in Rede. Zum maßgeblichen Zeitpunkt habe er seine bundesweite Einsatzfähigkeit und -bereitschaft stets kommuniziert. Wäre er 2022 zum Laufbahnaufstieg zugelassen worden, wäre er mit seiner Familie nochmals umgezogen. Angesichts der langen Verfahrensdauer, der schulischen und gesundheitlichen Situation seiner Tochter habe er 2024 um einen Dienstposten in der Nähe gebeten.

13 Der Beschwerdebescheid enthalte faktisch fehlerhafte Ausführungen. So habe er die Kommandierung und anschließende Versetzung auf die Fregatte ... angenommen und sich selbständig um den notwendigen Lehrgang gekümmert. Das Personalgespräch am 19. April 2023 sei in der Erwartung der Diagnose Kinetose erfolgt. Er sei bemüht, seinem Dienstherrn zur Verfügung zu stehen, ihm sei aber ein mit der Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht zu vereinbarendes Angebot gemacht worden. Er und seine Familie hätten 2017 ihren Lebensmittelpunkt im Interesse des Dienstherrn von H. nach W. verlegt. Er erfülle die Voraussetzungen für den beantragten Laufbahnaufstieg und habe nach Art. 33 Abs. 2 GG einen Anspruch auf die nachträgliche Zulassung.

14 Nach den Ausführungen des Bundesministeriums der Verteidigung seien zwei der Lehrgänge zwar mit 19 Teilnehmern ausgebucht, die Kapazitätsgrenze von 20 Teilnehmern pro Lehrgang aber nicht erreicht. Die Bedarfsträgerforderungen hätten mit der Frage nach Kapazitäten nichts zu tun. Der Antragsteller habe bereits Abschlüsse als Betriebs- und Wirtschaftsinformatiker, beide auf dem Qualifikationsniveau 6, erworben. Durch eine Anerkennung oder Teilanerkennung komme möglicherweise ein Verzicht auf den Lehrgang oder eine Einsteuerung in einen anderen Lehrgang in Betracht.

15 Der Antragsteller beantragt,
das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seine Beschwerde vom 2. September 2022 zu einem der inhaltlich identischen und am 16. September 2025 beginnenden Lehrgänge mit der ObjID Training Nr. 54275878, 54275879 oder 54275880 zuzulassen.

16 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag abzulehnen.

17 Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch. Die von ihm benannten drei Lehrgänge seien ausgebucht. Zu den 58 gebuchten Lehrgangsplätzen kämen noch ein Wiederholer und ein Teilnehmer hinzu, dessen Ausbildung habe umgeplant werden müssen. Es gebe keine über 60 Lehrgangsteilnehmer für die drei in Rede stehenden Lehrgänge hinausgehenden Infrastrukturkapazitäten. Alternativen bestünden nicht. Er habe keinen Anspruch darauf, die Teilnahme eines anderen, bereits eingeplanten Soldaten aufzuheben.

18 Für die Begründetheit eines Verpflichtungsantrages komme es auf die Sach- und Rechtslage der letzten mündlichen Verhandlung an. Mit einem Verpflichtungsbegehren könne der Antragsteller nur durchdringen, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den geltend gemachten Anspruch habe. Ob dieser Anspruch bestehe, richte sich nach materiellem Recht, das auch die Frage beantworte, zu welchem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssten. Es komme darauf an, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der künftigen Hauptsacheentscheidung die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel erfülle. Warum die Entscheidung über die Laufbahnübernahme rückwirkend erfolgen solle, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Im Hauptsacheverfahren werde es um den Ablehnungsgrund der fehlenden Bereitschaft zur Mobilität gehen. Der Antragsteller habe seinen Eilantrag auf die Teilnahme an Lehrgängen in B. gerichtet, um Zweifel an seiner Mobilitätsbereitschaft zu zerstreuen. Er habe aber bei der Stellung des Eilantrages schon erkennen können, dass die fraglichen Lehrgänge ausgebucht seien. Das Verfahrensverhalten des Antragstellers lasse keine gesteigerte Eilbedürftigkeit erkennen.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.

II

20 Der gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 123 VwGO statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

21 1. Dem Antrag lässt sich unter Berücksichtigung des Sachvortrages noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass eine vorläufige Sicherung des in der Hauptsache verfolgten Zulassungsanspruches bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache begehrt wird (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO).

22 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.

23 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Wehrbeschwerdeverfahren gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 123 VwGO grundsätzlich statthaft. Sachlich zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der - bereits anhängigen (BVerwG 1 WB 64.25 ) – Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO). Dafür besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in seiner Stellungnahme vom 8. September 2025 die Ablehnung des Antrages mangels eines Anordnungsanspruches beantragt und damit deutlich gemacht, dass Abhilfe nicht erfolgen wird.

24 3. Der Antrag ist auch begründet.

25 a) Für die vom Antragsteller bei sachgerechter Auslegung begehrte Anordnung, vorläufig bis zu einer Entscheidung über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Juli 2025 (BVerwG 1 WB 64.25 ) zu einem der am 16. September 2025 beginnenden und für die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes vorgesehenen Lehrgänge teilnehmen zu können, ist ein Anordnungsgrund gegeben (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

26 Das Bundesministerium der Verteidigung hat nicht bestritten, dass eine erfolgreiche Teilnahme an einem der in Rede stehenden Lehrgänge für den Laufbahnaufstieg und die Beförderung zum Leutnant erforderlich sind und nicht eingewandt, dass seine Absolvierung nach Abschluss der Laufbahnausbildung bzw. der Beförderung zum Leutnant ohne laufbahnrechtliche Nachteile nachgeholt werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2021 - 1 W-VR 17.21 - juris Rn. 14). Daher ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller durch eine weitere Verzögerung seiner Einsteuerung in die Laufbahnausbildung durch die Verzögerung der Beförderung zum Leutnant über die bereits entstandenen Nachteile hinaus weitere Laufbahnnachteile drohen.

27 Eine nur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) mögliche (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2017 ‌- 1 WDS-VR 4.17 - juris Rn. 15 m. w. N.) Vorwegnahme der in der Hauptsache begehrten Zulassung zum Laufbahnaufstieg ist mit der vorläufigen Teilnahme an diesem Lehrgang nicht verbunden. Selbst im Falle eines erfolgreichen Lehrgangsabschlusses könnte der Antragsteller hieraus nämlich kein "Recht aus abgelegter Prüfung" im Sinne eines Anspruches auf Laufbahnzulassung herleiten (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Januar 2018 - 1 WDS-VR 11.17 - juris Rn. 13 und vom 26. März 2021 - 1 W-VR 1.21 - juris Rn. 15).

28 b) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht.

29 aa) Nach summarischer Prüfung sind der seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ablehnende Bescheid vom 27. Juli 2022 sowie der Beschwerdebescheid vom 26. Juni 2025 rechtswidrig. Auf der Grundlage allein der im Eil- und Hauptsacheverfahren durch den Dienstherrn vorgelegten Unterlagen ist es zudem überwiegend wahrscheinlich, dass er bei einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung eine Zulassung erreichen wird.

30 (1) Die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes unterliegt als Aufstieg in eine höherwertige Verwendung dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 1 WB 10.21 - juris Rn. 18 m. w. N.). Der Soldat, der die Laufbahnzulassung beantragt hat oder für sie vorgeschlagen wurde, hat einen Bewerbungsverfahrensanspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - PersV 2014, 273 Rn. 28). Der Bewerbungsverfahrensanspruch verpflichtet den Dienstherrn nicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber im Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 8.18 - BVerwGE 164, 290 Rn. 42).

31 § 27 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Nr. 2 SG ermächtigen die Bundesregierung, Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten nach den Grundsätzen des § 27 Abs. 2 bis 6 SG durch Rechtsverordnung zu erlassen. Hierauf basierend sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes in den §§ 43 ff. SLV, der Laufbahnaufstieg insbesondere in § 47 SLV, geregelt. Diese normativen Regelungen beruhen zwar in wesentlichen Teilen auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) und stehen mit dieser in Einklang (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - BVerwGE 171, 357 Rn. 17 ff., vom 31. März 2022 - 1 WB 50.21 - juris Rn. 33 und vom 29. September 2023 - 1 W-VR 13.23 - BVerwGE 183, 299 Rn. 16). Allerdings fehlt es an einer hinreichenden normativen Grundlage für das im Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg bedeutsame Verfahren der Potentialfeststellung (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - 1 WB 36.23 - BVerwGE 183, 299 Rn. 21, 37 ff.). Es fehlt auch an einer hinreichenden normativen Grundlage für die Personalentwicklungsbewertungen, die zu Stichtagen vor dem Inkrafttreten von § 27a Abs. 3 und 4, § 93 Abs. 1 Nr. 2 SG in der seit dem 23. Dezember 2023 geltenden Fassung erstellt wurden (BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - BVerwGE 180, 140 Rn. 31 ff. und vom 28. November 2024 - 1 WB 30.24 - juris Rn. 43).

32 § 49 SLV ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung zu weiteren Regelungen durch Verwaltungsvorschriften. Im Einzelnen geregelt ist danach das Auswahlverfahren zur Laufbahnzulassung vor allem in Abschnitt 4.7.5 der Allgemeinen Regelung A-1340/49 über die "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung militärischen Personals" (zuvor Kapitel 9 der entsprechenden ZDv A-1340/49), in der Allgemeinen Regelung A-1340/75 über die "Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes" sowie in der diese weiter konkretisierenden Zentralvorschrift A1-1340/75-5000. Nr. 103 ZV A1-1340/75-5000 verweist für die Auswahl durch das Bundesamt für das Personalmanagement insbesondere auf die bundeswehrgemeinsamen Bedarfsträgerforderungen für militärische Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren (Allgemeine Regelung A-1340/78), in denen Kriterien und Anforderungen auch für den hier gegenständlichen Aufstieg von Feldwebeln in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes gelistet sind (siehe dort insb. Anlage 4.5). Hiernach wird insbesondere die Bereitschaft zur Mobilität gefordert. Für dieses Erfordernis finden sich in Punkt 3.6 der AR A-1340/78 Präzisierungen. Nach Nr. 315 AR A-1340/78 ist gefordert die nicht durch gesicherte Erkenntnis in Zweifel stehende grundsätzliche Bereitschaft, sich den mit der jeweiligen Laufbahn, Verwendungsebene bzw. dem Status verbundenen Anforderungen an die persönliche Mobilität zu stellen. Temporäre Einschränkungen der Mobilität widersprechen hierbei nicht einer grundsätzlichen Bereitschaft zur Mobilität. Gemäß Nr. 203 ZV A1-1340/75-5000 werden schließlich die aktuellen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Auswahlkonferenz nochmals in Form von Gemeinsamen Arbeitshilfen und Informationen für die Personalbearbeitung (GAIP) bekanntgegeben.

33 (2) Hiernach bestehen gegen die Ablehnung des Antrags auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes bei summarischer Prüfung rechtliche Bedenken.

34 (a) Zu beanstanden sind voraussichtlich die im Auswahlverfahren 2022 für die Ablehnung des Antrages ursprünglich herangezogenen Erwägungen.

35 Nach den im Hauptsacheverfahren 1 WB 64.25 durch das Bundesministerium der Verteidigung vorgelegten Auswahllisten beruhte die Entscheidung der Auswahlkonferenz auf einer Reihung der Kandidaten in Vorsortierlisten nach Maßgabe von Punktsummenwerten. Außerdem wurden Abgrenzungskriterien aufgestellt, von denen u. a. die Nichterfüllung des Abgrenzungskriteriums 2 "Empfehlung gem. PEB Potentialaussage = A 9mZ" zu einer Ablehnung der Anträge oder Vorschläge der betroffenen Kandidaten führte. Diese sind in den vorgelegten Auswahllisten rot gekennzeichnet und auch nicht als - blau gekennzeichnete - Nachrücker markiert. Die dem zuständigen Beteiligungsorgan übermittelte Erläuterung für die beabsichtigte Ablehnung des Antrages des Antragstellers vom 9. Juni 2022 nimmt auf die Abgrenzungskriterien Bezug und bestätigt damit, dass diese auch für die Entscheidung im vorliegenden Fall ausschlaggebend waren.

36 Hiernach war der Antragsteller bereits wegen einer Aussage in einer Personalentwicklungsbewertung nicht in den Leistungsvergleich einbezogen worden, obwohl es der Personalentwicklungsbewertung bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung an einer hinreichenden normativen Grundlage fehlt und eine übergangsweise Fortgeltung der im Wesentlichen auf Verwaltungsvorschriften gestützten Praxis ausscheidet (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - BVerwGE 180, 140 Rn. 31 ff.). Bereits hierin liegt ein Rechtsfehler des Bescheides vom 27. Juli 2022.

37 Hinzu kommt noch, dass nach Maßgabe von Nr. 305 und der Anlagen 4.2 und 4.3 ZV A1-1340/75-5000 in die Berechnung der Punktsummenwerte und die Erstellung der Vorsortierlisten auch die Potentialfeststellung und Entwicklungsprognosen - mithin Elemente der Personalentwicklungsbewertung nach dem neuen Beurteilungssystem - einfließen. Auch dem Verfahren zur Potentialfeststellung fehlte zum damaligen Zeitpunkt eine hinreichende normative Grundlage und ihr Ergebnis ist daher nur in engen - hier voraussichtlich nicht gewahrten - Grenzen anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2024 ‌- 1 WB 36.23 - BVerwGE 183, 299 Rn. 37 ff.). Auch unter diesem Aspekt ist die Auswahlentscheidung nicht rechtsfehlerfrei, insofern zur Ermittlung von Punktsummenwerten Teilelemente ohne hinreichende normative Grundlage einbezogen wurden.

38 Schließlich unterliegt die Aufzählung der zu vergebenden Plätze nach Bewerbern mit alter und Bewerbern mit neuer dienstlicher Beurteilung im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht unerheblichen rechtlichen Bedenken. Es ist bislang weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchen Gründen nicht alle Bewerber auf der Grundlage einer aktuellen neuen Beurteilung und ggf. einer früheren Beurteilung verglichen worden sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 6 SG verpflichtet den Dienstherrn nicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass für vergleichbare Bewerber vergleichbare Prüfungsbedingungen und Beurteilungsmaßstäbe gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 8.18 - BVerwGE 164, 290 Rn. 42 f.)

39 (b) Für das Eilverfahren ist von einer Kausalität dieser Fehler für die Nichtauswahl des Antragstellers auszugehen, so dass es - jedenfalls nach Maßgabe der verfügbaren Erkenntnisgrundlagen - überwiegend wahrscheinlich ist, dass bei einer rechtmäßigen Bestimmung der Rangplätze eine Auswahl des Antragstellers erfolgen wird.

40 Denn weder im Eil- noch im Hauptsacheverfahren sind bislang die Grundlagen für die Berechnung der Punktsummenwerte offengelegt bzw. eine Alternativberechnung vorgelegt worden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat bislang nicht erläutert, mit welchen durch das neue Beurteilungssystem veranlassten Maßgaben zur Berechnungsmethode nach der ZV A1-1340/75-5000 die Punktsummenwerte für das Auswahljahr 2022 ermittelt wurden. Die für 2022 gültige Fassung der GAIP liegt ebenfalls nicht vor. Damit ist bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung auf der Grundlage der unvollständigen Berechnungsunterlagen zugunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass eine Neuberechnung der Punktsummenwerte ohne die rechtlich zu beanstandenden Elemente für alle Teilnehmer an der Auswahlkonkurrenz zu einem besseren Rangplatz des Antragstellers führen wird, der seine Zulassung für das in Rede stehende Auswahljahr ergeben wird. Denn der Dienstherr allein verfügt über die für eine Alternativberechnung der Rangplätze nach den Vorsortierlisten erforderlichen Daten und die Informationen zu der für die Berechnung angewandten Methodik. Es hätte daher auch dem Dienstherrn oblegen, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zumindest plausibel und nachvollziehbar darzutun, warum der Antragsteller auch ohne die zu beanstandenden Berechnungselemente nicht einen für seine Zulassung genügenden Rangplatz erreicht hätte. Dass der Dienstherr dieser Obliegenheit bislang nicht nachgekommen ist, kann nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Daher ist zu seinen Gunsten vorläufig für das Eilverfahren davon auszugehen, dass eine rechtlich nicht zu beanstandende Alternativberechnung zu seiner Auswahl geführt hätte.

41 (c) Bei summarischer Betrachtung ist die Nichtberücksichtigung des Antragstellers auch nicht durch die alternative Begründung des Beschwerdebescheides gerechtfertigt.

42 (1) Soweit ihm entgegengehalten wird, seine fehlende Borddienstverwendungsfähigkeit sei am 25. Oktober 2023 festgestellt worden, betrifft dies ausweislich des Beschwerdebescheides allein seine gesundheitliche Eignung für den Werdegang BA0203 IT-Dienst See, aber nicht den ebenfalls betrachteten Werdegang BA0201 IT-Land.

43 (2) Für beide in Rede stehenden Werdegänge gilt, dass eine Änderung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach der Auswahlentscheidung nicht in jedem Fall berücksichtigungsfähig ist.

44 Zwar ist für die gerichtliche Beurteilung die Auswahlentscheidung in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung maßgeblich. Jedoch sind jedenfalls für Auswahlentscheidungen im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 GG erst nach dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung während des Beschwerdeverfahrens eintretende tatsächliche Veränderung für die Rechtmäßigkeit der Ausgangsentscheidung in aller Regel nicht bedeutsam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WDS-VR 5.18 - juris Rn. 14, 18 für den Wegfall der charakterlichen Eignung infolge eines Dienstvergehens nach der Auswahlentscheidung für einen förderlichen Dienstposten).

45 Zwar ist solchen tatsächlichen Veränderungen Bedeutsamkeit beizumessen, die auch bei einer erfolgten Zulassung zum Laufbahnaufstieg zu deren Rücknahme oder Widerruf und einer Rückführung in die alte Laufbahn führen würden. Im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung ist nicht feststellbar, dass dies vorliegend der Fall wäre, weil die im Beschwerdebescheid angeführten Indizien den Schluss auf eine fehlende Bereitschaft zur Mobilität nicht rechtfertigen dürften.

46 Aus dem Umstand, dass der Antragsteller sich in einem Personalentwicklungsgespräch am 5. Juli 2022 mit seiner geplanten Versetzung auf die Fregatte ... zum 1. April 2023 nicht einverstanden und nicht auf die Schutzfrist verzichtet hat, sind schon deshalb keine für ihn nachteiligen Indizien abzuleiten, weil das Personalstammblatt ausweist, dass er ab dem 1. April 2023 auf der Fregatte ... verwendet worden ist.

47 Eine fehlende grundsätzliche Versetzungsbereitschaft indiziert auch das Personalentwicklungsgespräch vom 27. Juni 2023 nicht, da der Antragsteller sich bei diesem Anlass mit der vorgeschlagenen Verwendungsplanung einverstanden und eine der aufgezeigten Alternativen bevorzugt hatte.

48 Dass er im Dezember 2023 vier Vorschläge für Dienstposten in R., F., K., V. nach der Verwendung auf der Fregatte ... abgelehnt und bis zum März 2024 in E-Mails auf Versetzungshindernisse wegen der Betreuung eines erkrankten Kindes hingewiesen hatte, stellt keine gesicherte Erkenntnis dar, die seine grundsätzliche Bereitschaft zur Mobilität in Zweifel zieht (Nr. 315 Satz 1 ZDv A-1340/78). Denn der Antragsteller verweist zur Begründung auf die Notwendigkeit, konkrete familiäre Probleme zu bewältigen, die sich aus einer ernsthaften Erkrankung seiner Tochter ergeben. Dass temporäre Einschränkungen der Mobilität nicht der grundsätzlichen Bereitschaft zur Mobilität widersprechen, räumt der Bedarfsträger in Nr. 315 Satz 2 ZDv A-1340/78) ein. Ob wegen der geltend gemachten Gründe einer Versetzung entgegenstehende schwerwiegende persönliche Gründe Nr. 206 Satz 2, Nr. 207 Buchst. a AR A-1420/37 oder überwiegend gewichtige sonstige private Gründe nach Nr. 208 Satz 2 AR A-1420/37 vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen. Nicht jede Geltendmachung eines der genannten und im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdigen Versetzungshindernisses zieht bereits die grundsätzliche Bereitschaft zur Mobilität in Zweifel. Vielmehr wird es sich in aller Regel nur um eine temporäre Einschränkung der Mobilität handeln. Jedenfalls wenn - wie hier in engem zeitlichem Zusammenhang wegen desselben Lebenssachverhaltes - unter konkreter Erläuterung der familiären Probleme ein Versetzungshindernis geltend gemacht wird, ist dies noch kein hinreichendes Indiz für das Fehlen der grundsätzlichen Mobilitätsbereitschaft, auch wenn mehrere Dienstpostenangebote in dieser Situation aus denselben Gründen abgelehnt werden.

49 bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Verteidigung steht dem Anordnungsanspruch nicht entgegen, dass die fraglichen Lehrgänge mit der festgesetzten maximalen Teilnehmerzahl ausgebucht sind und die Kapazitätsgrenze von 20 Teilnehmern je Lehrgang und Hörsaal jedenfalls unter Berücksichtigung eines Wiederholers und eines Teilnehmers, dessen Ausbildung umgeplant werden musste, erreicht ist.

50 Die Erschöpfung der Kapazität rechtfertigt die Versagung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren nicht. Ist - wie hier - überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller die im Hauptsacheverfahren begehrte Zulassung zu Unrecht verwehrt worden ist, ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Sicherung der Rechtsposition des Antragstellers und der Schutz vor weiteren Laufbahnnachteilen im Eilverfahren zu ermöglichen. Es ist die im Einzelnen nicht vom Gericht zu regelnde Sache des Dienstherrn, diese Verpflichtung umzusetzen (vgl. BVerfG, 1. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 - NJW 2002, 3691 <3692> für die Verteilung von Standkapazitäten durch Marktbetreiber). Wenn dies nicht durch die Beschaffung eines zusätzlichen Tischs, Stuhls oder Einzelcomputers möglich sein sollte, hat der Dienstherr zu prüfen, welcher der zugelassenen 60 Teilnehmer eine weniger starke Rechtsposition als der von Art. 33 Abs. 2 GG geschützte Antragsteller auf Teilnahme an dem konkreten Lehrgang besitzt und gegebenenfalls in einen späteren Lehrgang eingesteuert werden kann.

51 Damit ist eine vorläufige Teilnahme des Antragstellers an den in Rede stehenden Lehrgängen in der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. September 2025 vorgenommenen Priorisierung zu veranlassen.

52 Auf die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 12. September 2025 angeführte Option einer Teilanrechnung bereits erworbener Abschlüsse auf die Laufbahnausbildung und die Einsteuerung in einen anderen Lehrgang kommt es hiernach nicht mehr an.

53 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.