Beschluss vom 15.10.2019 -
BVerwG 2 B 16.19ECLI:DE:BVerwG:2019:151019B2B16.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.10.2019 - 2 B 16.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:151019B2B16.19.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 16.19

  • VG Saarlouis - 06.10.2017 - AZ: VG 7 K 266/15
  • OVG Saarlouis - 21.02.2019 - AZ: OVG 6 A 814/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die allein auf eine Verfahrensrüge (§ 69 SDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Der im Jahr 1955 geborene Beklagte war von 1974 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze im Jahr 2015 beim Kläger als Beamter, zuletzt im Statusamt eines Polizeihauptmeisters, beschäftigt. Im Jahr 2011 wurde er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten wegen eines gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau begangenen Krankenversicherungs- und Beihilfebetrugs in 100 Fällen mit einem Gesamtschaden von über 75 000 € verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der den langjährig abhängigkeitserkrankten Beklagten behandelnde Arzt mit dem Beklagten und dessen Ehefrau verabredet hatte, über tatsächlich nicht erbrachte ärztliche Leistungen Privatrechnungen auszustellen. Diese reichte der Beklagte dann bei seiner privaten Krankenversicherung und der Beihilfestelle zur Erstattung ein. Die Hälfte der Erstattungsbeträge leitete der Beklagte an den Arzt weiter.

3 Die vom Kläger mit dem Ziel, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen, erhobene Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung des Berufungsurteils heißt es tragend, nach den Gesamtumständen stehe unter Berücksichtigung der beiden bei dem Neurologen Dr. R. eingeholten und plausiblen Sachverständigengutachten fest, dass bei dem Beklagten für den gesamten Tatzeitraum von 2004 bis 2008 eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nachgewiesen sei. Der Beklagte habe zunächst Alkoholabusus betrieben und diesen später auf den Konsum von Benzodiazepinen (Flunitrazepam, Rohypnol) ausgeweitet. In der Folge sei es zur Ausbildung einer Abhängigkeit, ständigem Craving, Kontrollverlust, körperlichen Entzugssymptomen und der Vernachlässigung anderer Interessen gekommen. Beim Beklagten liege eine krankhafte Störung im Sinn des ICD 10 F 13.2 vor.

4 2. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 69 SDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), das Berufungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, weil es unterlassen habe, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob der Beklagte während des Tatzeitraums von mehr als vier Jahren aufgrund der Einnahme des Medikaments Rohypnol vermindert schuldfähig gewesen sei, liegt nicht vor.

5 Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> und vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1). Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2; Beschluss vom 30. Juni 2010 - 2 B 72.09 - juris Rn. 4). Die Aufklärungspflicht verlangt hingegen nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> und Beschlüsse vom 11. Februar 2016 - 2 B 51.14 - juris Rn. 13 und vom 27. April 2016 - 2 B 23.15 - juris Rn. 11).

6 Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45>; Beschlüsse vom 29. Mai 2009 - 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7 und vom 16. Mai 2018 - 2 B 12.18 - Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 3 Rn. 9).

7 Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht nach diesen Grundsätzen gehalten war, über die von Dr. R. erstatteten Gutachten hinaus ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Unzutreffend ist bereits die Annahme der Beschwerde, den Gutachten von Dr. R., auf die das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung stütze, habe ein im Verhältnis zum Strafurteil veränderter Sachverhalt zugrunde gelegen. Die unter Zitierung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Ausführungen (UA S. 25, 30, 31) belegen das Gegenteil.

8 Das Oberverwaltungsgericht hat sich im Übrigen mit den vorliegenden im Disziplinarklageverfahren eingeholten fachmedizinischen Gutachten von Dr. R. detailliert auseinandergesetzt. Dabei hat es zunächst die von dem ärztlichen Sachverständigen für den hier maßgeblichen Zeitraum der Betrugsstraftaten des Beklagten von 2004 bis 2008 festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung (krankhafte Störung nach ICD 10 F 13.2 = psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom) benannt. Sodann hat das Oberverwaltungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Gutachten von Dr. R. mit ihrer Annahme schlüssig und plausibel seien, beim Beklagten habe für den Zeitraum von 2004 bis 2008 aufgrund von zwei Ursachen - der Besonderheit der vom Eigennutz des behandelnden Arztes unter Missbrauch der besonders geschützten Arzt-/Patientenbeziehung einerseits und infolge der langjährigen suchtbedingten Abhängigkeit des Beklagten andererseits - eine erhebliche verminderte Steuerungsfähigkeit bestanden, in deren Folge seine freie Willensbildung erheblich eingeschränkt gewesen sei. Diese Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts stehen auch nicht in Widerspruch zu den Feststellungen im Strafurteil, weil dieses die vorliegende Besonderheit der Arzt-/Patientenbeziehung nicht thematisiert.

9 Des Weiteren erfordert eine Aufklärungsrüge zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es - wie hier - unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14, vom 27. November 2000 - 2 B 42.00 - juris Rn. 10, vom 29. März 2017 - 2 B 26.16 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 13 Rn. 7 f., vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 56 Rn. 6 und vom 19. August 2019 - 2 B 72.18 - juris Rn. 13).

10 Im Übrigen wendet sich die Beschwerde letztlich gegen die Eignung des im disziplinargerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens und die aus ihrer Sicht fehlerhafte gerichtliche Würdigung des vorliegenden Tatsachenmaterials. Die Beschwerde zieht aus den tatsächlichen Feststellungen andere Schlüsse als der Gutachter und das letztinstanzliche Tatsachengericht. Eine solche Rüge ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie kann einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich - so auch hier - nicht begründen.

11 Die vom Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage der sachverständigen ärztlichen Feststellungen getroffene konkrete Einschätzung, der Beklagte sei während des gesamten Tatzeitraums vermindert schuldfähig gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts aufgrund der Zusammenschau der aktenkundigen Tatsachen - langjährige Suchtmittelabhängigkeit, Drogenkonditionierung, Angst vor Entzugserscheinungen, Depravation, Besonderheiten des vom behandelnden Arzt missbrauchten Arzt-/Patientenverhältnisses - stehe fest, dass der Beklagte nur erheblich vermindert schuldfähig sei, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts einzuwenden.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 4 SDG. Einer Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt (§ 78 Abs. 1 SDG).