Beschluss vom 15.11.2022 -
BVerwG 9 B 29.22ECLI:DE:BVerwG:2022:151122B9B29.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.11.2022 - 9 B 29.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:151122B9B29.22.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 29.22

  • VG Halle - 15.08.2022 - AZ: 4 E 316/22 HAL
  • OVG Magdeburg - 07.09.2022 - AZ: 4 O 145/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2022
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler, Dr. Martini und Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. September 2022 wird verworfen.
  2. Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Deshalb ergibt sich aus dem von der Erinnerungsführerin in Bezug genommenen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2022 - 1 BvR 1370/21 - (NJW 2022, 1876) nichts zu ihren Gunsten. Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.

2 Der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18 u. a. - (NZA 2019, 343 Rn. 4), wonach die Rechtsschutzgarantie offensichtlich verletzt wäre, wenn Anträge der Bürgerinnen und Bürger von den Gerichten nicht mehr bearbeitet würden, steht dem Ausschluss der Beschwerde nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht entgegen. Denn ein Fall fehlender Bearbeitung liegt nicht vor, wenn eine Entscheidung in der Sache wegen der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels unterbleibt.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 04.01.2023 -
BVerwG 9 B 29.22ECLI:DE:BVerwG:2023:040123B9B29.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.01.2023 - 9 B 29.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:040123B9B29.22.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 29.22

  • VG Halle - 15.08.2022 - AZ: 4 E 316/22 HAL
  • OVG Magdeburg - 07.09.2022 - AZ: 4 O 145/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2023
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss vom 15. November 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das Schreiben der Erinnerungsführerin vom 16. Dezember 2022 kann bei sachgerechter Würdigung gemäß § 88 VwGO allenfalls als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 15. November 2022 - 9 B 29.22 - verstanden werden. Unabhängig davon, ob eine solche Gegenvorstellung auch nach Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO noch zulässig ist, bietet sie jedenfalls keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss zu ändern. Soweit die Erinnerungsführerin die Rechtskraft des Beschlusses vom 15. November 2022 mit der Begründung in Zweifel zieht, er sei nicht signiert, trifft dies nicht zu. Der Beschluss ist von den mitwirkenden Richtern handschriftlich unterschrieben worden. Für seine wirksame Bekanntgabe reicht die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift aus. Die Übersendung einer von den Richtern unterschriebenen Urschrift ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 - 8 PKH 3.17 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 6 B 62.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 93 Rn. 4 sowie § 317 Abs. 2 Satz 1 und § 169 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 und § 173 Satz 1 VwGO). Im Übrigen wiederholt die Erinnerungsführerin lediglich ihr vorangegangenes Begehren, ohne neue sachliche Gesichtspunkte vorzutragen.