Beschluss vom 15.11.2022 -
BVerwG 9 B 29.22ECLI:DE:BVerwG:2022:151122B9B29.22.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.11.2022 - 9 B 29.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:151122B9B29.22.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 29.22
- VG Halle - 15.08.2022 - AZ: 4 E 316/22 HAL
- OVG Magdeburg - 07.09.2022 - AZ: 4 O 145/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2022
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler, Dr. Martini und Dr. Dieterich
beschlossen:
- Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. September 2022 wird verworfen.
- Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Deshalb ergibt sich aus dem von der Erinnerungsführerin in Bezug genommenen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2022 - 1 BvR 1370/21 - (NJW 2022, 1876) nichts zu ihren Gunsten. Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.
2 Der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18 u. a. - (NZA 2019, 343 Rn. 4), wonach die Rechtsschutzgarantie offensichtlich verletzt wäre, wenn Anträge der Bürgerinnen und Bürger von den Gerichten nicht mehr bearbeitet würden, steht dem Ausschluss der Beschwerde nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht entgegen. Denn ein Fall fehlender Bearbeitung liegt nicht vor, wenn eine Entscheidung in der Sache wegen der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels unterbleibt.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.