Beschluss vom 16.02.2022 -
BVerwG 2 WA 1.21ECLI:DE:BVerwG:2022:160222B2WA1.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2022 - 2 WA 1.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:160222B2WA1.21.0]

Beschluss

BVerwG 2 WA 1.21

In dem Entschädigungsverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister als Berichterstatter
am 16. Februar 2022 beschlossen:

Das Verfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Truppendienstgericht Nord unter dem Aktenzeichen N 5 VL 38/18 anhängigen wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens ausgesetzt.

Gründe

1 Das Entschädigungsverfahren ist durch den - nach § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 VwGO zuständigen - Berichterstatter gemäß § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i.V.m. § 201 Abs. 3 Satz 2 GVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Truppendienstgericht Nord - N 5 VL 38/18 - gegen den Soldaten anhängigen wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens auszusetzen.

2 Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ordnet § 201 Abs. 3 Satz 2 GVG "für den Bereich des Strafverfahrens eine Aussetzungspflicht des Entschädigungsgerichts bis zum Abschluss des Strafverfahrens einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage an. Eine Entscheidung des Entschädigungsgerichts während eines noch laufenden Strafverfahrens muss ausgeschlossen werden, weil eine Verfahrensverzögerung durch die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte notwendigerweise im Strafverfahren bei den dort zu treffenden Entscheidungen geprüft werden muss und weil diese Entscheidungen vom Entschädigungsgericht nicht vorweggenommen werden können, sondern erst anschließend zu berücksichtigen sind." (BT-Drs. 17/3802, S. 25 f.). § 199 GVG unterstreicht die Akzessorietät zwischen Entschädigungs- und einem ihm zugrunde liegenden Strafverfahren.

3 Da auch im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren eine ungerechtfertigte Überlänge des Verfahrens mildernd einzustellen ist, soweit nicht die Höchstmaßnahme verhängt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2021 - 2 WD 18.20 - juris Rn. 32), gebietet die nach § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO entsprechende Anwendung der Vorschriften des 17. Teil des Gerichtsverfassungsgesetzes auch vorliegend die Aussetzung des Entschädigungsverfahrens (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - BVerwGE 159, 366 Rn. 23 ff.).