Beschluss vom 16.03.2021 -
BVerwG 8 B 54.20ECLI:DE:BVerwG:2021:160321B8B54.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2021 - 8 B 54.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:160321B8B54.20.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 54.20

  • VG Leipzig - 15.05.2020 - AZ: VG 1 K 2641/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2021
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger begehren die Gewährung von Ausgleichsleistungen für die entschädigungslose Enteignung mehrerer in L. belegener Grundstücke. Mit Bescheid vom 4. August 2015 lehnte die Beklagte dies ab. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung sei gemäß § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG ausgeschlossen, weil der Rechtsvorgänger der Kläger gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.

3 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - juris Rn. 4). Das legt die Beschwerde nicht dar.

4 Die von den Klägern aufgeworfene Frage,
ob die unternehmerische Aufsichts- und Kontrollpflicht aufgrund einer bestehenden Leitungsfunktion über den Inhalt der Verpflichtung hinaus eine Zurechenbarkeit jedes Fehlverhaltens nachgeordneter Mitarbeiter gebietet, ohne dass es auf die strukturell objektiv kaum bestehende Möglichkeit der persönlichen Kenntnisnahme ankommt,
wäre für das angestrebte Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Sie legt einen Sachverhalt zugrunde, den das angegriffene Urteil nicht festgestellt hat. Das Verwaltungsgericht ist im Gegensatz zu der von der Beschwerde formulierten Frage davon ausgegangen, dass dem Rechtsvorgänger der Kläger die Beschäftigung russischer Zwangsarbeiter in seinem Unternehmen in S., deren menschenunwürdige Behandlung sowie die darin liegenden Menschenrechtsverstöße bekannt waren. Es hat ihm das Verhalten seiner Mitarbeiter zugerechnet, weil er es als verantwortlicher Unternehmensleiter unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, dass diese Zwangsarbeiter anständig behandelt würden.

5 Unabhängig davon ist die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig. Die Voraussetzungen, unter denen einem Unternehmensverantwortlichen aufgrund seiner Leitungsfunktion im Unternehmen das Handeln Dritter zugerechnet werden kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach kann sich eine solche Zurechenbarkeit daraus ergeben, dass eine zum Anspruchsausschluss führende menschenunwürdige Behandlung von im Unternehmen Beschäftigten auf betriebsinterne Anweisungen zurückzuführen ist, die der Unternehmensverantwortliche selbst erlassen oder mitbeschlossen hat. Außerdem resultieren aus einer Leitungsfunktion im Unternehmen Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber dem nachgeordneten Personal sowie eine Verpflichtung zum Einschreiten, soweit dem Unternehmensverantwortlichen Missstände bekannt geworden sind. Verletzt der Unternehmensverantwortliche diese Aufsichts- und Kontrollpflichten in vorwerfbarer Weise, ist ihm das einen Ausschlusstatbestand erfüllende Handeln seiner Mitarbeiter zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 Rn. 24). Einen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

6 2. Die Revision ist nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Kläger benennen keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte. Die Beschwerde entnimmt den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 (3 C 38.05 und 3 C 13.06 ) den Rechtssatz, "die Verletzung von Aufsichts- und Kontrollpflichten des Unternehmensverantwortlichen" sei "nur dann diesem zuzurechnen", "wenn er seine ihn als Unternehmer treffenden Pflichten in vorwerfbarer Weise verletzt" habe. Das Verwaltungsgericht hat keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es ist vielmehr im Einklang mit den vorzitierten Entscheidungen davon ausgegangen, dass die Annahme eines Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG ein zurechenbares und vorwerfbares Verhalten des Unternehmensverantwortlichen voraussetzt. Mit ihrem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Bestehen konkreter Aufsichts- und Kontrollpflichten sowie der Vorwerfbarkeit im individuellen Sinne nicht auseinandergesetzt, kritisieren die Kläger lediglich die verwaltungsgerichtliche Rechtsanwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze im Einzelfall, ohne eine Divergenz aufzuzeigen.

7 3. Die Kläger haben schließlich keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet.

8 a) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) erfordert die substantiierte Darlegung, welcher nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz entscheidungserhebliche Vortrag von dieser nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt wurde. Das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass keine Erkenntnisse für eine individuelle Zurechnung der Unternehmenspolitik, Zwangsarbeiter nicht besser zu behandeln als in den geltenden Erlassen vorgeschrieben, an den Unternehmensverantwortlichen vorlägen, genügt dafür nicht. Mit der Frage, ob die im Unternehmen festgestellten Menschenrechtsverstöße dem Rechtsvorgänger der Kläger zuzurechnen sind, hat sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich auseinandergesetzt (vgl. UA S. 21 ff.). Dass es nicht der Rechtsauffassung der Kläger gefolgt ist, begründet keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Ebenso wenig führt die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die schriftliche Stellungnahme des Betriebsdirektors H. vom 26. Mai 1945 ohne erkennbare Begründung in Zweifel gezogen, auf einen Verfahrensmangel. Sie richtet sich allein gegen die rechtliche Würdigung des vorgenannten Schreibens durch das angegriffene Urteil, die die Kläger nicht teilen. Darin liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch des Grundsatzes des fairen Verfahrens.

9 b) Zur Darlegung des geltend gemachten Aufklärungsmangels gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hätte dargetan werden müssen, hinsichtlich welcher nach der materiellrechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz erheblichen tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestand, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 8 C 13.19 - juris Rn. 26). Das leistet die Beschwerde nicht. Die Kläger benennen schon keine konkreten Aufklärungsmaßnahmen, die für eine weitere Sachverhaltsermittlung in Betracht gekommen wären. Ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Prüfung unterlassen, welche der festgestellten Tatsachen Rückschlüsse auf ein dem Unternehmensverantwortlichen individuell zurechenbares Verhalten zuließen, richtet sich gegen die dem angegriffenen Urteil zugrundeliegende Sachverhaltswürdigung, ohne einen Aufklärungsmangel aufzuzeigen.

10 c) Die von der Beschwerde sinngemäß gerügte Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ist ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Nach § 108 Abs. 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 8 B 20.13 - juris Rn. 14 m.w.N.). Dies legt die Beschwerde nicht dar. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, Kritik an der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht zu üben und ihre eigene Auffassung an dessen Stelle zu setzen. Derartige Rügen sind indes nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.