Urteil vom 16.11.2017 -
BVerwG 2 C 13.17ECLI:DE:BVerwG:2017:161117U2C13.17.0

Urteil

BVerwG 2 C 13.17

  • VG Minden - 10.12.2015 - AZ: VG 4 K 1142/13
  • OVG Münster - 08.02.2017 - AZ: OVG 3 A 80/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung, Dr. Kenntner, Dollinger und Dr. Günther
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2017 wird mit folgender Maßgabe hinsichtlich der Verzinsung zurückgewiesen:
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1 200 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2013 zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 200 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100 € seit dem 1. April 2013 und ab dem 1. Mai 2013 aus der Gesamtsumme von 200 €.
  4. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger beansprucht eine Ausgleichszahlung unter Berufung auf die altersdiskriminierende Wirkung der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen besoldungsrechtlichen Bestimmungen.

2 Der 1980 geborene Kläger steht als Brandmeister (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der beklagten Stadt. Mit seinem bei der Beklagten am 2. Mai 2012 eingegangenen Schreiben widersprach der Kläger der Höhe seiner Besoldung und beanspruchte rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 eine Besoldung aus der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe. Zur Begründung verwies der Kläger auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2011 in der Sache Hennigs und Mai. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Neuberechnung der Besoldung ab und wies auch den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers zurück.

3 Die am 5. März 2013 vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihrer Bescheide verurteilt, an den Kläger 1 400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. März 2013 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

4 Der verschuldensunabhängige Anspruch bestehe für die Zeit vom 1. April 2012 bis Ende Mai 2013. Dagegen sei der Anspruch für die Zeit bis zum 31. März 2012 mangels rechtzeitiger Geltendmachung erloschen. Denn das Schreiben, mit dem der Kläger seinen Entschädigungsanspruch geltend gemacht habe, sei bei der Beklagten erst am 2. Mai 2012 eingegangen. Diskriminierende Handlung sei die einzelne monatliche Besoldungszahlung, sodass für jeden Monat, für den die Besoldung auf einer altersdiskriminierenden Rechtsgrundlage gewährt worden sei, jeweils ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 100 €/Monat bestehe. Das Unterlassen der Anpassung der für die Besoldung des Klägers maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen an das Unionsrecht sei nicht der beklagten Kommune, sondern dem Land als Besoldungsgesetzgeber anzulasten.

5 Hiergegen richtet sich die bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2017 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Dezember 2015 in vollem Umfang zurückzuweisen.

6 Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

II

7 Die Revision der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt nicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

8 Dem Kläger steht gegen die beklagte Kommune wegen seines Schreibens vom 2. Mai 2013 im Hinblick auf die altersdiskriminierende Wirkung der maßgeblichen besoldungsrechtlichen Regelungen aufgrund von § 15 Abs. 2 und § 24 Nr. 1 AGG für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis Ende Mai 2013 ein Anspruch in Höhe von 100 €/Monat zu. Das Berufungsurteil ist lediglich hinsichtlich des Ausspruchs zur Verzinsung an § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB anzupassen. Die Entschädigungsansprüche des Klägers für April und Mai 2013 sind im Sinne von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst nach der Erhebung der Klage am 5. März 2013 fällig geworden.

9 Nach erneuter Überprüfung hält der Senat auch im Hinblick auf das Revisionsvorbringen der Beklagten an den Grundsätzen der Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - (BVerwGE 150, 234) und vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - (NVwZ 2017, 1627) zu den Rechtsfolgen der altersdiskriminierenden Besoldung von Beamten fest.

10 Bis zum Inkrafttreten des Art. 2 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW S. 233) am 1. Juni 2013 bestimmte sich die Besoldung der Beamten gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG und § 85 BBesG nach §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020 - BBesG a.F.). Diese Vorschriften sind mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16 - RL 2000/78/EG) unvereinbar und benachteiligen den Kläger unmittelbar wegen seines Alters. Die durch Gesetz festgelegten Besoldungsbedingungen der Beamten fallen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

11 Die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a RL 2000/78/EG unmittelbar diskriminierende Handlung ist nicht lediglich die dem Beamten nach § 28 Abs. 4 BBesG a.F. mitzuteilende Festsetzung des Besoldungsdienstalters und die hierauf gestützte Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Relevante Handlung ist vielmehr die monatliche (§ 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F.) Berechnung und Auszahlung der Dienstbezüge des Beamten auf der Basis der unmittelbar diskriminierenden §§ 27 und 28 BBesG a.F. durch die Beklagte, die mangels einer unionsrechtskonformen innerstaatlichen Regelung für die Besoldung des Klägers das vom Land nicht an die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG angepasste Besoldungsgesetz angewendet hat.

12 Bei einem Beamten einer Gemeinde wie dem Kläger (mittelbarer Landesbeamter) richtet sich der verschuldensunabhängige Entschädigungsanspruch nach §§ 15 und 24 Nr. 1 AGG gegen die Kommune, die als Dienstherrin des Beamten Arbeitgeber im Sinne von § 6 Abs. 2 AGG ist. Der für die Anwendung des § 15 Abs. 2 AGG erforderliche immaterielle Schaden ist bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe gegeben. Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG erfasst auch Fallgestaltungen, in denen der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG aus dem korrekten Vollzug eines innerstaatlichen Gesetzes - hier §§ 27 und 28 BBesG a.F. - resultiert.

13 Da die monatliche Auszahlung der Dienstbezüge den jeweils monatlich entstehenden Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet, kommt es hinsichtlich der Erlangung der Kenntnis von der Benachteiligung im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG auf den Eingang der Zahlungen beim Beamten an. Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wahrt das am 2. Mai 2012 bei der Beklagten eingegangene Schreiben des Klägers die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum ab April 2012. Handelt es sich, wie hier, um eine wiederkehrende Benachteiligung, wirkt die erstmalige Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs für die Zukunft fort.

14 In Anlehnung an die gesetzgeberische Entscheidung in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG ist eine Entschädigung in Höhe von 100 €/Monat angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 AGG.

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.