Beschluss vom 17.10.2019 -
BVerwG 2 B 19.19ECLI:DE:BVerwG:2019:171019B2B19.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.10.2019 - 2 B 19.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:171019B2B19.19.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 19.19

  • VG Köln - 17.03.2017 - AZ: VG 19 K 7468/15
  • OVG Münster - 19.02.2019 - AZ: OVG 6 A 1135/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 591,74 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

2 1. Der 1952 geborene Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 1. Februar 2018 als Sozialamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BesO) im Dienst des beklagten Landes. Ende 2012 bewarb sich der Kläger um die ausgeschriebene Stelle eines Sozialoberamtsrats. Gegen die zugunsten eines Konkurrenten ausgefallene Auswahlentscheidung beantragte der Kläger erfolgreich einstweiligen Rechtsschutz. Im Anschluss hieran wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs eingeleitet, er habe die von der Beihilfestelle und auch von seiner Krankenversicherung erhaltenen Erstattungen nicht zur Begleichung von Krankenhausrechnungen, sondern zur Finanzierung einer von ihm erworbenen Immobilie verwendet. Tatsächlich war der Kläger derart verschuldet, dass gegen ihn Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und ein Vollstreckungsbescheid ergingen. Wegen dieses Sachverhalts verhängte der Beklagte einen Verweis als Disziplinarmaßnahme. Die Klage des Klägers auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle eines Sozialoberamtsrats blieb erfolglos. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Schadensersatz wegen zu Unrecht unterbliebener Beförderung ab. Der Mitkonkurrent des Klägers wurde nach der Übertragung des entsprechenden Dienstpostens und der Feststellung seiner Eignung für den höher bewerteten Dienstposten nach sechsmonatiger Probezeit ohne weiteres Auswahlverfahren am 2. Dezember 2015 zum Sozialoberamtsrat befördert. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verurteilt, den Kläger im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn er zum 2. Dezember 2015 zum Sozialoberamtsrat befördert worden wäre. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Einschätzung des beklagten Landes, der Kläger wäre aufgrund seiner mangelnden Integrität in finanziellen Angelegenheiten für die streitbefangene herausgehobene Position in einem sensiblen und korruptionsgefährdeten Bereich ungeeignet gewesen, sei mit der gegebenen Erläuterung ohne Weiteres nachvollziehbar und plausibel.

3 2. Soweit die Beschwerde den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts als "rechtlich fehlerhaft", als "nicht nachvollziehbar" und ausdrücklich dessen "offenkundige Unrichtigkeit" rügt, ist sie unzulässig.

4 Denn es wird keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO ausdrücklich genannt, sondern lediglich im Stile der Begründung eines zulassungsfreien oder eines bereits zugelassenen Rechtsmittels die inhaltliche Richtigkeit der Sachentscheidung des Berufungsgerichts angegriffen. Dies genügt den Darlegungsanforderungen der § 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 4. Januar 2017 - 2 B 23.16 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 91 Rn. 8). Aus dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgt, dass es nicht Aufgabe des Senats ist, die Beschwerdebegründung eines Beteiligten daraufhin zu überprüfen, welchem Grund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO das Vorbringen des Klägers im Einzelnen zugeordnet werden könnte.

5 Bei einer wohlwollenden und rechtsschutzfreundlichen Auslegung lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass der Kläger der Frage, ob ein Gericht im Rahmen eines Klageverfahrens auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs die vom Dienstherrn unstreitig nicht getroffene Wertung der Eignung eines Beamten nachholen kann, grundsätzliche Bedeutung beimisst.

6 Auch diese der Beschwerdebegründung der Sache nach entnommene Frage führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden kann.

7 Der für einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch erforderliche adäquat kausale Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden setzt voraus, dass der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre. Seine Berücksichtigung muss nach Lage der Dinge jedenfalls ernsthaft möglich gewesen sein. Für diese Annahme muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten und ob der Beamte ausgewählt worden wäre, wenn der Dienstherr eine rechtmäßige Gestaltung des Auswahlverfahrens vorgenommen hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <108>, vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 42 f., vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 45 und vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 27).

8 Die Beurteilung des hypothetischen Kausalverlaufs ist Sache des Gerichts; sie beruht nicht auf einer tatsächlich vom Dienstherrn getroffenen Auswahlentscheidung. Aufgrund des Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit der - zweckwidrigen - Verwendung von Zahlungen, die ihm seitens der Beihilfestelle des Beklagten und der Krankenversicherung im Hinblick auf Rechnungen eines Krankenhauses zur Verfügung gestellt worden sind, und der angespannten wirtschaftlichen Situation des Klägers hat das Berufungsgericht die Eignung des Klägers verneint. Im Übrigen betreffen die Details der Bewertung des hypothetischen Kausalverlaufs den konkreten Einzelfall und sind damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40 und 47 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG.