Beschluss vom 17.12.2020 -
BVerwG 8 B 38.20ECLI:DE:BVerwG:2020:171220B8B38.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2020 - 8 B 38.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:171220B8B38.20.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 38.20

  • VG Gera - 05.03.2020 - AZ: VG 3 K 62/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2020
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 5. März 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Mit Gesetz vom 22. November 1918, betreffend die Abfindung des Fürstlichen Hauses nach dem Verzicht des Fürsten auf die Regierung (rudolstädter Fürstenabfindung) wurde der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine vererbliche Rente zuerkannt. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurde deren Zahlung auf Anweisung der sowjetischen Besatzungsmacht eingestellt. Mit Gesetz vom 11. Dezember 1948 über die Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser im Land Thüringen wurden alle Rechte der ehemaligen Fürsten und ihrer Familienangehörigen aus Gesetzen, Landtagsbeschlüssen, Verträgen und Schiedsurteilen einschließlich solcher Rechte nicht vermögensrechtlicher Art gegen die früheren thüringischen Einzelstaaten, das Land Thüringen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts rückwirkend ab dem 8. Mai 1945 aufgehoben. Den Antrag des Rechtsvorgängers der Klägerin auf Restitution der Rente lehnte der Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rente sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Die Revision hat es nicht zugelassen.

2 Die auf alle Zulassungsgründe gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

3 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall
hinaus führen wird. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

4 a) Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen,
ob das Fürstenenteignungsgesetz auf einer besatzungsrechtlichen Weisung oder auf einer besatzungshoheitlichen Maßnahme beruht oder ob es sich um eine deutsche Regelung handelt, die grundsätzlich der Kontrolle durch die SMAD unterlag
und
ob das Fürstenenteignungsgesetz der sowjetischen Besatzungsmacht oder Besatzungshoheit zugerechnet werden kann,
führen nicht zur Zulassung der Revision. Ob das Fürstenenteignungsgesetz auf einer besatzungsrechtlichen Weisung beruht, ist eine Tatsachenfrage, die in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann. Unter welchen Voraussetzungen Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen der sowjetischen Militäradministration zugerechnet werden können, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach genügt für die besatzungshoheitliche Zurechnung von Maßnahmen deutscher Stellen, dass sie auf Wünsche oder Anregungen der Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst deren generellem oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (stRspr; vgl. BVerwG Urteile vom 30. Juni 1994 - 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 <185> und vom 13. Dezember 2006 - 8 C 25.05 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 34 Rn. 24 m.w.N.). Da die sowjetische Besatzungsmacht als Inhaberin der obersten Hoheitsgewalt bei der Verwirklichung der von ihr oder mit ihrem Einverständnis angeordneten Maßnahmen jederzeit lenkend und korrigierend eingreifen konnte, erstreckt sich ihre Verantwortung grundsätzlich auch auf die in der Besatzungszeit geübte Enteignungspraxis deutscher Stellen, selbst wenn diese die einschlägigen Rechtsgrundlagen extensiv auslegten oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich anwendeten. Der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang wird nur unterbrochen, wenn die Enteignung einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwider lief (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174 und 1175/90 - BVerfGE 84, 90 <115>; BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1997 - 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <86>, vom 27. Juli 1999 - 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 23 und vom 7. März 2012 - 8 C 1.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 45 Rn. 29). Ob der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang nach diesen Kriterien unterbrochen wurde, ist eine Frage der Rechtsanwendung auf den konkreten Fall, die nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein kann.

5 b) Die Frage,
ob die SMAD Kenntnis von der beabsichtigten gesetzgeberischen Regelung in Thüringen hatte,
zielt auf die Klärung tatsächlicher Umstände und kann schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 8 B 69.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 39 Rn. 12 zur Erforderlichkeit von Feststellungen hinsichtlich der Billigung einer Enteignung durch die sowjetische Militäradministration).

6 c) Die weitere Frage,
ob das Fürstenenteignungsgesetz eine Regelung darstellte, nach der eine Enteignung beziehungsweise eine Entziehung einer Rechtsposition auch gegenüber solchen Personen erfolgen durfte, die infolge morganatischer Ehe gerade nicht an dem Familienvermögen partizipierten,
betrifft kein revisibles Recht und würde sich in einem Revisionsverfahren zudem nicht stellen. Eine Enteignung ist nach dem im Vermögensrecht geltenden faktischen Enteignungsbegriff anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck kam (stRspr; vgl. BVerwG Urteile vom 6. April 1995 - 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 <141>, vom 2. März 2000 - 7 C 13.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11 S. 41, vom 25. Mai 2005 - 8 C 7.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 31 S. 107 m.w.N. und vom 7. März 2012 - 8 C 1.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 45 Rn. 17). Auf die Frage, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei methodisch korrekter Auslegung des Fürstenenteignungsgesetzes von dessen Anwendungsbereich erfasst wurde, kommt es daher nicht an.

7 d) Die Fragen,
ob das Land Thüringen sich einseitig aus vertraglichen Verpflichtungen lösen kann
und
ob das heutige Land Thüringen Rechtsnachfolger des damaligen Landes Thüringen ist,
führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sie würden sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil das angegriffene Urteil nicht auf diese Gesichtspunkte abstellt.

8 2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung eines Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das leistet die Beschwerde nicht.

9 Soweit sie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 2279/97 - verweist, benennt sie keinen Rechtssatz, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein könnte. Die von ihr zitierte Textpassage der genannten Entscheidung stellt lediglich fest, dass zum damaligen Entscheidungszeitpunkt nicht geklärt war, ob dem Rechtsvorgänger der Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche wegen eines Entzugs der streitgegenständlichen Rente zustanden. Die Annahme der Klägerin, das Bundesverfassungsgericht habe eine vermögensrechtliche Berechtigung ihres Rechtsvorgängers wegen des Entzugs der Rente dem Grunde nach anerkannt, findet in der zitierten Passage keine Grundlage.

10 Soweit die Beschwerde darüber hinaus eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts behauptet, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das Thüringer Oberlandesgericht nicht zu den gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO divergenzfähigen Gerichten gehört.

11 3. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet.

12 a) Eine prozessordnungsgemäße Darlegung der gerügten Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) erfordert die substantiierte Darlegung, welcher nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz entscheidungserhebliche Vortrag von dieser nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt wurde. Die Kritik, das Verwaltungsgericht habe sich mit den Argumenten zu den Begriffen "Delegation und Mandat" nicht ausreichend auseinandergesetzt und den Grundsatz "pacta sunt servanda" verkannt, genügt dazu nicht. Auf den Grundsatz "pacta sunt servanda" geht das angegriffene Urteil ausdrücklich ein. Dass es nicht der Rechtsauffassung der Klägerin folgt, begründet keine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör.

13 b) Zur Darlegung des geltend gemachten Aufklärungsmangels gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hätte dargetan werden müssen, hinsichtlich welcher nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz erheblichen tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestand, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 8 C 13.19 - juris Rn. 26). Ihr Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die von ihr behauptete Unkenntnis der sowjetischen Besatzungsmacht von der Absicht deutscher Stellen, das Fürstenenteignungsgesetz zu erlassen, anhand nicht näher konkretisierter Archivrecherchen ermitteln können und müssen, geht an der rechtlichen Argumentation des angegriffenen Urteils vorbei. Danach kam es für die besatzungshoheitliche Zurechnung nicht auf die sowjetische Kenntnis oder Unkenntnis von Absichten des thüringischen Gesetzgebers, sondern nur auf die Kenntnis des bereits erlassenen Gesetzes an, die sich nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz bereits aus dessen Veröffentlichung im Gesetzblatt ergab.

14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.