Beschluss vom 18.09.2012 -
BVerwG 7 KSt 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:180912B7KSt2.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.09.2012 - 7 KSt 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:180912B7KSt2.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 KSt 2.12

  • Hamburgisches OVG - 01.09.2006 - AZ: OVG 1 Bf 171/05.P

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
  3. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die mit Schreiben vom 2. Juli 2012 eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. Mai 2012 ist nicht begründet. Die Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend für das Revisionsverfahren BVerwG 7 C 13.06 - abstellend auf einen Streitwert von 300 000 € - eine Gebühr nach Nr. 5130 der Anlage I zu § 34 GKG festgesetzt und diese auf die verbliebenen drei Klageparteien aufgeteilt.

2 Von einer Erhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) scheidet aus. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz. Gegen diesen wendet sich das Vorbringen der Klägerin nicht. Ein Einwand gegen eine Sachentscheidung des Gerichts kann nur Gegenstand von Rechtsbehelfen sein, die in statthafter Weise hiergegen gerichtet werden können. Im Erinnerungsverfahren ist ein solcher Einwand ausnahmsweise nur statthaft bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.