Beschluss vom 18.10.2024 -
BVerwG 3 PKH 6.24ECLI:DE:BVerwG:2024:181024B3PKH6.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.10.2024 - 3 PKH 6.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:181024B3PKH6.24.0]
Beschluss
BVerwG 3 PKH 6.24
- VG Hamburg - 29.04.2024 - AZ: 5 K 250/24
- OVG Hamburg - 15.07.2024 - AZ: 4 So 46/24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2024 wird abgelehnt.
Gründe
1 Das als "Verfassungsbeschwerde in Sachen Feststellungsklage" bezeichnete Schreiben des Antragstellers vom 2. Oktober 2024 ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2024 auszulegen. Mit diesem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 5 000 € durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Mit seiner Klage hatte der Antragsteller die Aufhebung eines Bußgeldbescheides und die Feststellung beantragt, dass sein Fahrzeug in der durch Bußgeldbescheid geahndeten Situation nicht an einer engen Kurve geparkt worden sei.
2 Die beabsichtigte Einlegung einer solchen Beschwerde hat nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Sie wäre unzulässig. Gegen die Festsetzung des Streitwertes findet, wenn der Beschwerdewert 200 € übersteigt, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht statt; eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes, hier das Bundesverwaltungsgericht, findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Beschwerde ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO); darauf hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss zutreffend hingewiesen.
3 Entscheidungen der Vorinstanzen im Klageverfahren, gegen die ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht eröffnet sein könnte, sind nach dem Vortrag des Antragstellers nicht ersichtlich.