Beschluss vom 19.02.2020 -
BVerwG 6 B 8.20ECLI:DE:BVerwG:2020:190220B6B8.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.02.2020 - 6 B 8.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:190220B6B8.20.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 8.20

  • VG Sigmaringen - 29.05.2017 - AZ: VG 8 K 2239/16
  • VGH Mannheim - 02.07.2019 - AZ: VGH 9 S 283/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 2. Januar 2020 - BVerwG 6 B 63.19 - wird abgelehnt.
  2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 2. Januar 2020 - BVerwG 6 B 63.19 - wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Der von dem Kläger angebrachte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Anbringung einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen den Beschluss des Senats vom 2. Januar 2020, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Juli 2019 zurückgewiesen worden ist, kann - ungeachtet der Frage seiner formellen Zulässigkeit - in materieller Hinsicht keinen Erfolg haben.

2 Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf seinen Antrag hin, soweit - wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO - eine Vertretung geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hier ist das Begehren des Klägers indes aussichtslos.

3 Dies liegt für die völlig unsubstantiierte Rüge des Klägers, der Senat gehe von falschen Tatsachen aus und habe das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, auf der Hand. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger weiter rügt, der Senat habe den von ihm persönlich mit Telefaxschreiben vom 30. Oktober 2019 angebrachten Vortrag ohne vorherigen Hinweis nicht gewertet. Auch hieraus ergibt sich schon im Ansatz kein Anhaltspunkt dafür, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Senat hat den in Rede stehenden Vortrag nicht berücksichtigt, weil insoweit (jedenfalls) das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO nicht eingehalten war. Eines vorherigen Hinweises bedurfte es hierfür nicht, weil der Kläger bereits in der dem angefochtenen Urteil beigegebenen Rechtsmittelbelehrung darüber informiert worden war, dass in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Revisionszulassungsgründe zu bezeichnen sind und sich die Beteiligten für dieses Verfahren, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen.

4 Aus den bisherigen Darlegungen folgt zugleich, dass die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung über den von dem Kläger des Weiteren ohne nähere Darlegungen angebrachten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

5 Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist eine Kostenentscheidung zu treffen, deren Inhalt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergibt.