Beschluss vom 20.04.2021 -
BVerwG 9 B 31.20ECLI:DE:BVerwG:2021:200421B9B31.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.04.2021 - 9 B 31.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:200421B9B31.20.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 31.20

  • VG Frankfurt (Oder) - 04.03.2015 - AZ: VG 5 K 690/13
  • OVG Berlin-Brandenburg - 05.06.2020 - AZ: OVG 9 B 39.18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 201 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3 1. Die Frage,
ob durch eine Zwangssicherungshypothek gesicherte Säumniszuschläge nach Eigentumsübergang aufgrund eines Aufgebotsverfahrens nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Entschädigungsgesetz (EntschG) in Verbindung mit § 15 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) gegenüber dem neuen Grundstückseigentümer geltend gemacht werden können,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Der Sache nach zielt sie darauf ab, ob durch eine Zwangssicherungshypothek gesicherte Säumniszuschläge nach der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG und § 15 GBBerG gegenüber dem neuen Eigentümer geltend gemacht werden können, weil das Grundstück für die Säumniszuschläge dinglich haftet oder weil die Bundesrepublik Deutschland - Entschädigungsfonds - als neuer Eigentümer persönlich zur Zahlung der Säumniszuschläge verpflichtet ist. So verstanden war die Frage teils für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von Bedeutung, teils lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, dass ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist. Im Übrigen ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

4 a) Soweit es darum geht, ob die Bundesrepublik Deutschland nach dem Eigentumsübergang eine persönliche Pflicht zur Zahlung der Säumniszuschläge trifft, hat sich diese Frage für das Berufungsgericht nicht gestellt. Denn das Oberverwaltungsgericht ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Zins- und Abrechnungsbescheid, der nur die Höhe der entstandenen Säumniszuschläge bestimme und keine Aussage dazu enthalte, wer diese schulde, gegenüber der Klägerin gerade auch dann ergehen durfte, wenn die Bundesrepublik Deutschland selbst nicht Schuldnerin der Säumniszuschläge war. Es kam also auf das Bestehen einer eigenen Zahlungsverpflichtung der Bundesrepublik nicht an.

5 b) Ob aufgrund der Zwangssicherungshypothek auch nach dem Eigentumsübergang eine dingliche Haftung bestand, war für die Entscheidung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht von Bedeutung, soweit darin ausdrücklich hervorgehoben worden ist, dass der angefochtene Zins- und Abrechnungsbescheid allein eine genaue Bestimmung der entstandenen Säumniszuschläge vornehme, nicht aber die Duldung der Zwangsvollstreckung betreffe. Allenfalls ist das Bestehen einer Zwangssicherungshypothek in Bezug auf die Säumniszuschläge für das Berufungsgericht insoweit entscheidungserheblich gewesen, als es die Möglichkeit, einen Abrechnungsbescheid gegenüber der Klägerin zu erlassen, darauf stützt, dass ein solcher Bescheid gegenüber einem Dritten ergehen könne, wenn dieser wie hier vom Schuldner der Säumniszuschläge ein Grundstück erworben habe, das mit einer Zwangssicherungshypothek belastet sei, die auch die Säumniszuschläge sichere. Jedoch zeigt die Klägerin nicht in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise auf, dass die Klärung der von ihr aufgeworfenen Frage, ob die dingliche Haftung des Grundstücks für die Säumniszuschläge auch nach der Übertragung auf die Bundesrepublik Deutschland - Entschädigungsfonds - fortbestehe, im Revisionsverfahren zu erwarten ist.

6 Zwar beurteilt sich diese Frage anhand von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG und § 15 GBBerG, die die Eigentumsübertragung durch einen Ausschlussbescheid regeln, also nach Bundesrecht. Die Klägerin legt aber nicht dar, dass sich die Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde. Denn dies hängt davon ab, ob der Erlass eines Abrechnungsbescheids gegenüber dem Hypothekenschuldner nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und Abs. 2 KAG BB in Verbindung mit § 218 Abs. 2 Satz 1 AO das Bestehen der Hypothek voraussetzt oder ob dazu deren Eintragung im Grundbuch genügt. Abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung sich damit nicht auseinandersetzt, handelt es sich insoweit um eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts. § 218 Abs. 2 Satz 1 AO ist zwar an sich eine bundesrechtliche Regelung. Diese Bestimmung gilt hier aber nur kraft des Rechtsanwendungsbefehls des Landesgesetzgebers in § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und Abs. 2 KAG BB, durch den sie in das Landesrecht inkorporiert worden ist. Sie teilt damit dessen Rechtscharakter (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 9 B 60.11 - juris Rn. 5 und vom 7. Februar 2014 - 8 B 39.13 - juris Rn. 4).

7 c) Schließlich zeigt die Beschwerdebegründung die Klärungsbedürftigkeit der Frage des Fortbestehens einer im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek nach dem Eigentumsübergang aufgrund eines Aufgebotsverfahrens nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG und § 15 GBBerG nicht in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise auf. Sie weist zwar darauf hin, dass sich diese Frage, bei der es um die Rechtsfolgen der genannten Regelungen des Entschädigungsgesetzes und des Grundbuchbereinigungsgesetzes gehe, nicht zweifelsfrei anhand des Gesetzes beantworten lasse. Sie legt aber nicht dar, inwieweit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG und § 15 GBBerG hinsichtlich der sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolgen unklar sein sollen. Insbesondere lässt sich den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen, welche Anhaltspunkte diese Regelungen dafür bieten sollen, dass mit dem durch sie ermöglichten Übergang des Grundstückseigentums auf die Bundesrepublik Deutschland - Entschädigungsfonds - auch die dingliche Haftung des Grundstücks für Säumniszuschläge entfällt, die durch eine Zwangssicherungshypothek gesichert sind.

8 2. Die weiteren Fragen,
"Können durch einen Zins- und Abrechnungsbescheid Säumniszuschläge für Abgaben nach der Abgabenordnung in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg festgesetzt werden? Können diese auch gegenüber einem Dritten, der nicht der persönliche Beitragsschuldner und nicht dessen Rechtsnachfolger ist, festgesetzt werden?"
"Kann ein solcher Zins- und Abrechnungsbescheid gegenüber einem Dritten ergehen, ohne dass die Säumniszuschläge gegenüber dem persönlich Beitragspflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger festgesetzt und geltend gemacht wurden oder werden?"
beurteilen sich nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und § 218 Abs. 2 Satz 1 AO, die hier nur über § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und Abs. 2 KAG BB entsprechend anwendbar sind, deshalb in das Landesrecht inkorporiert sind und dessen Rechtscharakter teilen. Auch diese Fragen betreffen daher nicht revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.