Beschluss vom 20.05.2021 -
BVerwG 8 B 2.21ECLI:DE:BVerwG:2021:200521B8B2.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.05.2021 - 8 B 2.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:200521B8B2.21.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 2.21

  • VG Halle - 30.10.2020 - AZ: VG 1 A 27/18 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 30. Oktober 2020 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Beklagte erkannte den Kläger mit Bescheid vom 30. Juli 2007 als verfolgten Schüler im Sinne von § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes an. Der Kläger beantragte im Jahr 2017 das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Dies lehnte der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid ab. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26) ein Zulassungsgrund dargelegt.

3 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist darauf gestützt, dass der Beklagte zu Recht ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt habe, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 51 VwVfG) nicht erfüllt seien. Weder liege ein Grund für das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG vor noch bestehe ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2007 nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG.

4 Zu diesen entscheidungstragenden Annahmen des verwaltungsgerichtlichen Urteils äußert sich die Beschwerdebegründung nicht. Sie befasst sich allein mit dem nicht entscheidungstragenden, ausdrücklich zum Zwecke der Vermeidung weiteren Rechtsstreits erteilten Hinweis des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf weitergehende berufliche Rehabilitierung, und der Begründung hierzu. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts wären als bloßes obiter dictum in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und können schon aus diesem Grund nicht Grundlage einer Zulassung der Revision sein.

5 Zudem genügt die Beschwerdebegründung auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen, da sie bereits keinen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO bezeichnet, sondern lediglich in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels Kritik an den nicht entscheidungstragenden Passagen des erstinstanzlichen Urteils übt. Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2001 - 3 C 35.01 - (Buchholz 428.8 § 1 BerRehaG Nr. 3) verstoßen habe, ist damit ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Das Aufzeigen einer - vermeintlich - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen an eine Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch denjenigen an eine Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.