Beschluss vom 20.07.2022 -
BVerwG 4 BN 26.22ECLI:DE:BVerwG:2022:200722B4BN26.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.07.2022 - 4 BN 26.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:200722B4BN26.22.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 26.22

  • OVG Münster - 31.03.2022 - AZ: 7 D 10/20.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2022 wird verworfen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO stellt.

2 Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 4 BN 19.20 - KommJur 2021, 52 <53> m. w. N.). Jedenfalls in Bezug auf die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Ansicht, die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung zur Unzulässigkeit der Nutzung von Stellplatzflächen im Nachtzeitraum habe die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt (siehe unten). Auf das Vorbringen der Antragsgegnerin zur Grundsatzrüge, mit der sie sich gegen die Annahme eines beachtlichen Abwägungsmangels vor dem Hintergrund einer zu Unrecht angenommenen Anwendbarkeit von § 13a BauGB wendet, kommt es demnach nicht an.

3 Die von der Beschwerde in Bezug auf die erste tragende Begründung behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht dargetan. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

4 Die Beschwerde zeigt abstrakte Rechtssätze, mit denen das Oberverwaltungsgericht von dem in der Beschwerdebegründung genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - (BVerwGE 117, 58) abgewichen sein soll, nicht ansatzweise auf. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen in der Behauptung, das Oberverwaltungsgericht sei deswegen zur Annahme der Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans gelangt, weil es bei der Ermittlung des planerischen Willens des Ortsgesetzgebers die höchstrichterlichen Vorgaben nicht beachtet oder jedenfalls unzutreffend umgesetzt habe. Damit wird eine Divergenz aber nicht dargetan (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 - juris Rn. 3).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.