Beschluss vom 20.12.2018 -
BVerwG 8 B 6.18ECLI:DE:BVerwG:2018:201218B8B6.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2018 - 8 B 6.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:201218B8B6.18.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 6.18

  • VG Mainz - 08.12.2016 - AZ: VG 1 K 33/15.MZ
  • OVG Koblenz - 05.02.2018 - AZ: OVG 6 A 10128/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2018
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Februar 2018 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2 Im Revisionsverfahren ist voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob eine der glücksspielrechtlichen Erlaubnis beigefügte Nebenbestimmung zur Sicherung des Ausschlusses minderjähriger Spieler isoliert anfechtbar und gegebenenfalls isoliert aufhebbar ist.

3 Darüber hinaus kann das Verfahren Gelegenheit geben zu klären, ob eine isoliert anzufechtende Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden darf, wenn der Mangel, dessentwegen sie rechtswidrig ist, nicht nur die Nebenbestimmung, sondern den gesamten Verwaltungsakt erfasst.

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 14.18 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.