Beschluss vom 21.11.2017 -
BVerwG 1 B 99.17ECLI:DE:BVerwG:2017:211117B1B99.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.11.2017 - 1 B 99.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:211117B1B99.17.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 99.17

  • VG Hamburg - 17.02.2015 - AZ: VG 10 A 5341/14
  • OVG Hamburg - 30.01.2017 - AZ: OVG 1 Bf 50/15.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Kläger wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Kläger hat Erfolg. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücknahme eines Asylantrags bei Aufrechterhaltung eines Begehrens auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote unter Geltung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) näher zu klären.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 30.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.