Beschluss vom 22.06.2022 -
BVerwG 7 KSt 1.22ECLI:DE:BVerwG:2022:220622B7KSt1.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.06.2022 - 7 KSt 1.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:220622B7KSt1.22.0]

Beschluss

BVerwG 7 KSt 1.22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2022
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die Erinnerung der Kläger gegen die Schlusskostenrechnung vom 6. Mai 2022 zum Kassenzeichen 1180 0454 5582 wird zurückgewiesen.
  2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die mit Schriftsatz vom 14. Mai 2022 sinngemäß eingelegte Erinnerung der Kläger zu 10 und 11 in dem Verfahren BVerwG 7 A 5.21 bleibt ohne Erfolg. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. Mai 2022 zum Kassenzeichen 1180 0454 5582 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

2 Die beanstandete Kostengrundentscheidung zu Lasten der Kläger ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2021 - BVerwG 7 A 5.21 -. Sie unterliegt nicht der Anfechtung, weil gegen die Entscheidung in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt werden kann (vgl. § 158 Abs. 1 VwGO sowie Wöckel, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO, § 158 Rn. 4).

3 Raum für eine Gegenvorstellung wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit besteht bereits deshalb nicht, weil der Senat unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Aufteilung in Vierunddreißigstel vorgenommen hat. Nach Nr. 34.2.1.2 des Streitwertkatalogs hat der Senat je Wohneinheit 15 000 € angesetzt und für die vier Wohneinheiten der Kläger zu 10 und 11 einen Streitwert von insgesamt 60 000 €. Dass die Kostengrundentscheidung in dem Senatsurteil vom 16. September 2021 sich (unter anderem) von der in dem Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2020 im Verfahren hinsichtlich der Anordnung des einstweiligen Rechtsschutzes BVerwG 7 VR 3.20 unterscheidet, folgt aus der im Hauptsacheverfahren erfolgten eingehenden Prüfung nach Maßgabe des Streitwertkatalogs 2013.

4 Die Berechnung der Höhe der Kosten auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung haben die Kläger zu 10 und 11 nicht beanstandet.

5 Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).