Beschluss vom 22.08.2024 -
BVerwG 3 B 4.24ECLI:DE:BVerwG:2024:220824B3B4.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.08.2024 - 3 B 4.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:220824B3B4.24.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 4.24

  • VG Osnabrück - 04.08.2020 - AZ: 3 A 44/19
  • OVG Lüneburg - 29.11.2023 - AZ: 14 LB 50/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. November 2023 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 500 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der Entnahme von Blut zur Durchführung von Eigenblutbehandlungen.

2 Die Klägerin ist Heilpraktikerin und bot seit 2011 im Rahmen ihrer Tätigkeit verschiedene Formen sogenannter Eigenblutbehandlungen an. Dabei entnahm sie ihren Patienten Vollblut aus der Vene und reinjizierte es entweder unverändert, verschüttelt oder nach Zugabe homöopathischer und/‌oder nicht verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel. Außerdem entnahm sie Vollblut, zentrifugierte es und reinjizierte allein das Blutserum, das sie zuvor mit homöopathischen und/‌oder nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln versetzt hatte. Als weitere Behandlungsform entnahm sie Vollblut aus einer Vene und reinjizierte es nach Mischung mit einer Kochsalzlösung.

3 Im Februar 2019 untersagte der Beklagte der Klägerin die Entnahme von Blut zur Herstellung nicht homöopathischer Eigenblutprodukte in Form von unverändert/‌verschüttelt zurückgegebenem Blut und Eigenblut mit Zusatz von homöopathischen Arzneimitteln; zudem erließ er einen Kostenbescheid über 500 €. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Untersagungsverfügung und Kostenbescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Untersagungsverfügung sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 69 Abs. 1 Satz 1 und § 64 Abs. 3 Satz 1 AMG i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1 TFG lägen vor. Die Blutentnahme zum Zwecke der Reinjektion unveränderten bzw. verschüttelten Vollblutes verstoße ebenso wie die Blutentnahme zum Zwecke der Reinjektion einer Mischung des vom Blutplasma getrennten Blutserums bzw. Vollblutes mit homöopathischen und/‌oder nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln gegen § 7 Abs. 2 TFG. Die Klägerin entnehme ihren Patienten eine Spende im Sinne des Transfusionsgesetzes, dessen Anwendung nicht durch § 28 TFG ausgeschlossen sei. § 28 TFG sei, soweit die Blutentnahme zur Reinjektion unveränderten oder lediglich verschüttelten Blutes vorgenommen werde, möglicherweise nicht einschlägig, weil in diesem Fall kein Blutprodukt hergestellt werde. Hierauf komme es aber im Ergebnis nicht an, weil es sich - ebenso wie bei den weiteren Produkten, für die die Klägerin ihren Patienten Blut entnehme - jedenfalls nicht um ein homöopathisches Eigenblutprodukt handle. Solche müssten nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden sein, was hier nicht der Fall sei. Die so verstandene Regelung in § 28 i. V. m. § 7 Abs. 2 TFG verletze die Klägerin nicht in ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit oder in dem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

5 Die Beschwerde ist unbegründet.

6 1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

7 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird. Das ist in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen. Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. September 2023 - 3 B 44.22 - juris Rn. 40 m. w. N.).

8 a) Danach rechtfertigt die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
"Ist der Arztvorbehalt des § 7 Abs. 2 TFG in Bezug auf die direkte Reinjektion geringfügiger Mengen (maximal 5 ml) unbehandelten Eigenblutes (native/‌einfache Eigenblutbehandlung) durch Heilpraktiker mit Verfassungsrecht, insbesondere mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und/‌oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar?",
nicht die Zulassung der Revision, weil diese Frage auf Grundlage der Rechtsprechung des Senats eindeutig beantwortet werden kann. In seinem Urteil vom 15. Juni 2023 - 3 C 5.22 - (BVerwGE 179, 147) hat der Senat in Rn. 32 ausgeführt, dass der sich aus § 7 Abs. 2 i. V. m. § 28 TFG ergebende Arztvorbehalt für Blutentnahmen zur Herstellung solcher Eigenblutprodukte, die nicht der Ausnahme für homöopathische Eigenblutprodukte in § 28 TFG unterfallen, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist:
"Die dargestellte Auslegung ist nicht deshalb mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG zu korrigieren, weil wegen der Beschränkung des Begriffs der homöopathischen Eigenblutprodukte auf solche Produkte, die nach einem in einem Arzneibuch beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden sind, das Transfusionsgesetz einschließlich des Arztvorbehalts in § 7 Abs. 2 Satz 1 TFG auf Blutentnahmen zur Herstellung anderer Eigenblutprodukte Anwendung findet. Dass derartige Blutentnahmen nicht durch Heilpraktiker durchgeführt werden dürfen, verletzt nicht deren Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar liegt ein Eingriff in dieses Grundrecht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - juris Rn. 71 ff.), er ist aber gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Der Arztvorbehalt dient dem legitimen Zweck der Gewährleistung der Sicherheit von Blutprodukten (vgl. § 1 TFG). Er kann diesen Zweck fördern und ist damit zur Zielerreichung geeignet. Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines Spielraums bei der Einschätzung und Bewertung von Gefahrenlagen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. - ‌BVerfGE 121, 317 <357 f.>) annehmen, dass auch die Herstellung und Anwendung von Eigenblutprodukten, für die nur eine geringe Menge Blut entnommen wird, Infektionsrisiken bergen, wenn die Produkte nicht nach den anerkannten Regeln der Homöopathie hergestellt sind. Gleiches gilt für die Annahme, dass der Arztvorbehalt des § 7 Abs. 2 TFG nicht nur die spendende Person beim Spendevorgang (vgl. dazu auch § 5 TFG) – etwa im Hinblick auf das Erkennen von Kontraindikationen oder auf medizinische Zwischenfälle (vgl. BT-Drs. 13/9594 S. 18) – schützen, sondern auch die sachgerechte Behandlung des Blutes beim Entnahmevorgang gewährleisten kann. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Der Eingriff ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der mit dem Arztvorbehalt verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung stehen nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Grundrechtseingriffs (vgl. zu den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - a. a. O. Rn. 119 m. w. N.). Zwar führt der Arztvorbehalt dazu, dass Heilpraktiker - wenn sie, was regelmäßig der Fall sein wird, die Blutentnahme nicht durch eine ärztliche Person oder unter deren Verantwortung durchführen lassen können oder wollen - Eigenblutprodukte, die nicht homöopathisch im Sinne des § 28 TFG sind, nicht herstellen können. Dies kann nicht unerhebliche wirtschaftliche Einschnitte bedeuten. Dem steht jedoch mit dem Gesundheitsschutz von Spendern/Empfängern ein besonders gewichtiger Gemeinwohlbelang gegenüber. Der Gesetzgeber kann annehmen, dass dieser Belang durch den Arztvorbehalt wegen der besonderen Qualifikation von ärztlichen Personen typischerweise in erheblichem Maße gefördert wird. Danach stellt sich das für Heilpraktiker aus § 7 Abs. 2 i. V. m. § 28 TFG folgende Verbot, eine Spende zur Herstellung eines Eigenblutprodukts zu entnehmen, das nicht im dargelegten Sinne homöopathisch ist, bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Grundrechtseingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigen Gründe als angemessen dar."

9 Unabhängig von der Frage, ob diese Ausführungen zur Beschränkung des Begriffs der homöopathischen Eigenblutprodukte in § 28 TFG nicht ohnehin auch die Verfassungsmäßigkeit des Arztvorbehalts für die Entnahme von Blut erfassen, das unverändert oder verschüttelt reinjiziert werden soll, ist von ihnen ausgehend jedenfalls seine Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG eindeutig zu bejahen. Die Beschwerde zeigt keine durchgreifenden Gründe für eine abweichende Beurteilung auf. Die Klägerin trägt hierzu vor, anders als in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen fehle es bei der sogenannten einfachen Eigenblutbehandlung an Risiken, die aus einer anschließenden Behandlung, Verarbeitung oder Vermischung des Blutes resultierten. Dass sich die Gesundheitsgefahren aufgrund einer nicht sachgerechten Behandlung des Blutes beim Entnahmevorgang, die durch den Arztvorbehalt vermieden werden soll, in den Fällen der Reinjektion veränderten Blutes einerseits und unveränderten Blutes andererseits in relevanter Weise unterscheiden, legt sie damit nicht dar. Soweit sie vorträgt, als milderes Mittel gegenüber dem Arztvorbehalt komme die Einführung einer fachlichen Zusatzqualifikation für die Entnahme und Anwendung von unverändert oder verschüttelt reinjiziertem Blut in Betracht, ist weder erkennbar, dass dieses von der Klägerin nicht näher konkretisierte Mittel gleich geeignet wäre wie die Beschränkung der Blutentnahme auf eine ärztliche Person mit ihrer umfassenden medizinischen Ausbildung noch dass hierdurch die mit der Blutentnahme und Anwendung des gewonnenen Blutes verbundenen Risiken derart vermindert würden, dass der Arztvorbehalt sich demgegenüber als unverhältnismäßig darstellen würde. Ebenso wenig zeigt die Klägerin mit der Behauptung, es gebe Anbieter, die Eigenbluttherapien zu kosmetischen Zwecken durchführten, was von § 7 TFG nicht erfasst werde, die Unangemessenheit des Arztvorbehalts auf.

10 Auch die Frage der Vereinbarkeit des Arztvorbehalts für die Entnahme von Blut, das unverändert oder verschüttelt reinjiziert werden soll, mit Art. 3 Abs. 1 GG kann auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden. Der Senat hat hierzu im Urteil vom 15. Juni 2023 - 3 C 5.22 - (BVerwGE 179, 147) in Rn. 33 ausgeführt:
"Die Ungleichbehandlung von homöopathischen und nicht homöopathischen Eigenblutprodukten ist durch Sachgründe gerechtfertigt, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 ‌- 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179 Rn. 30 m. w. N.). Der Gesetzgeber hat angenommen, dass die Herstellung und Verwendung von Blutprodukten spezifische Gefahren mit sich bringt, denen mit den Bestimmungen des Transfusionsgesetzes zu begegnen ist. Diese Annahme hält sich - wie dargelegt - innerhalb des ihm zukommenden Einschätzungsspielraums. Dementsprechend sollen nur solche Eigenblutprodukte von der Anwendung des Transfusionsgesetzes ausgenommen werden, bei denen der Gesetzgeber die Anwendung des Transfusionsgesetzes nicht für notwendig erachtet. Hiervon ausgehend liegt der sachliche Grund für die ungleiche Behandlung in der Anwendung homöopathischer Zubereitungsmethoden in Verbindung mit der langen Tradition dieser Therapierichtung und ihrer Verfahrenstechniken und damit einhergehenden Kenntnissen über ihre Risiken. Der Gesetzgeber legt - wie auch § 5 Satz 1 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung - ‌AMVV) erkennen lässt - zugrunde, dass die der homöopathischen Herstellungsmethode der Potenzierung entsprechende starke Verdünnung das Gefahrenpotential des Blutprodukts deutlich vermindert. Dass dies eine Fehleinschätzung darstellt, ist nicht ersichtlich. Eine vergleichbare Herabsetzung des Risikos ist bei anderen Eigenblutprodukten nicht erkennbar. Der Gesetzgeber konnte sich daher bei der Schaffung der Ausnahme von der Anwendung des Transfusionsgesetzes auf die homöopathischen Eigenblutprodukte, deren Risikopotential er aufgrund der langen Tradition der homöopathischen Zubereitungsverfahren abschätzen konnte, beschränken, ohne weitere Möglichkeiten zu eröffnen, deren Bandbreite und weitere Entwicklung und damit einhergehende Risiken er nicht mit vergleichbarer Sicherheit übersehen kann."

11 Hiervon ausgehend stellt sich auch die Ungleichbehandlung der Blutentnahme zur Herstellung homöopathischer Eigenblutprodukte im Sinne des § 28 TFG und der Entnahme von Blut, das unverändert oder verschüttelt reinjiziert werden soll, wegen der in § 28 TFG vorausgesetzten Anwendung homöopathischer Zubereitungsmethoden in Verbindung mit der langen Tradition dieser Therapierichtung und ihrer Verfahrenstechniken und damit einhergehenden Kenntnissen über ihre Risiken als gerechtfertigt dar. Das Vorbringen der Beschwerde führt zu keiner abweichenden Bewertung. Dass die Reinjektion unveränderten oder verschüttelten Blutes eine vergleichbar lange Tradition wie die im 19. Jahrhundert entstandene Homöopathie hat und dadurch in vergleichbarer Weise von anderen Eigenblutbehandlungen abgrenzbar geworden ist, legt die Beschwerde mit dem Verweis auf eine "ebenfalls ... lange Tradition" nicht hinreichend dar. Auch die Behauptung, auf das Fehlen der Potenzierung könne es nicht ankommen, weil bei der Blutentnahme mit darauf folgender Reinjektion unveränderten oder verschüttelten Blutes mangels weiterer Verarbeitungsschritte gar keine Risiken entstünden, die durch eine Potenzierung herabgesetzt werden müssten, greift nicht durch. Insoweit übergeht die Klägerin, dass der Gesetzgeber mit den homöopathischen Eigenblutprodukten eine klar abgrenzbare, bestimmte objektive Eigenschaften aufweisende Gruppe von Eigenblutprodukten vor Augen hatte, die der Ausnahmeregelung des § 28 TFG unterfallen sollten. Eine solche Abgrenzbarkeit wird durch das Abstellen auf die Herstellungsprozesse ermöglicht, die in den offiziellen Arzneibüchern aufgeführt sind. Andere hinreichend objektivierbare Abgrenzungskriterien sind nicht ersichtlich; insbesondere kann es nicht auf die Auffassung einzelner Praktizierender zur Qualifizierung von ihnen hergestellter Blutprodukte als homöopathisch ankommen (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 - 3 C 5.22 - BVerwGE 179, 147 Rn. 22). Dass auch die Entnahme von Blut zur Eigenblutbehandlung ohne vorherige Vermischung des Blutes mit anderen Stoffen ein von anderen Eigenblutbehandlungen klar abgrenzbares Verfahren sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dass das Verfahren in Arzneibüchern oder an anderer allgemein anerkannter Stelle genau umschrieben und dadurch definiert sei, hat auch die Klägerin nicht vorgetragen.

12 b) Auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
"Ist der Arztvorbehalt des § 7 Abs. 2 TFG in Bezug auf die Eigenserumbehandlung unter Zusatz homöopathischer und/‌oder nicht verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel durch Heilpraktiker mit Verfassungsrecht, insbesondere mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und/oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar?",
rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie ist - wie auch die Klägerin einräumt - durch das Urteil des Senats vom 15. Juni 2023‌ - 3 C 5.22 - (BVerwGE 179, 147) geklärt. Ihre Einwände zeigen keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.

13 c) Schließlich zeigt auch die Frage,
"Handelt es sich bei dem im Zuge der nativen/einfachen Eigenblutbehandlung entnommenen Vollblut, welches nach der Entnahme dem Patienten unverändert reinjiziert wird, um ein Blutprodukt im Sinne des § 2 Nr. 3 TFG oder um eine Blutzubereitung im Sinne des § 4 Abs. 2 AMG?",
keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Sie ist nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei Blut, das unverändert oder verschüttelt reinjiziert wird, um ein Blutprodukt im Sinne des § 2 Nr. 3 TFG handelt. Hierauf komme es nicht an. Liege kein Eigenblutprodukt im Sinne des Ausnahmevorbehalts des § 28 TFG vor, falle die Behandlung bereits deshalb unter den Arztvorbehalt des § 7 Abs. 2 TFG. Jedenfalls wäre ein Eigenblutprodukt im Rahmen der nativen Eigenblutbehandlung nicht homöopathisch im Sinne des § 28 TFG. Letztere Beurteilung greift die Klägerin nicht an. Soweit sie vorträgt, § 7 Abs. 2 TFG greife bei Eigenblutspenden nur ein, wenn sie zum Zwecke der Herstellung einer Blutzubereitung erfolgten, legt sie einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zur Auslegung von § 7 Abs. 2 TFG nicht - wie gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich - dar. Im Übrigen ist eine Stütze im Gesetz für Ihre Auffassung nicht ersichtlich. Nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 TFG ist eine Spende die bei Menschen entnommene Menge an Blut oder Blutbestandteilen, die Wirkstoff oder Arzneimittel ist oder zur Herstellung von Wirkstoffen oder Arzneimitteln und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist. Entscheidend ist damit, dass es sich bei dem entnommenen Blut um ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff handelt. Aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Nr. 3 AMG ergibt sich, dass der ein Arzneimittel darstellende Stoff auch ein Körperbestandteil - wie Blut - im unbearbeiteten Zustand sein kann. Inwiefern es auf die Herstellung einer Blutzubereitung ankommen sollte, ist nicht ersichtlich. Dass der Gesetzgeber auch Eigenblutspenden von § 7 Abs. 2 TFG erfasst sehen wollte, hat der Senat bereits entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 ‌- 3 C 5.22 - BVerwGE 179, 147 Rn. 14 f.).

14 2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen hat, weil es den Antrag der Klägerin,
"... ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass von den von der Klägerin durchgeführten Therapieverfahren zu 1 (Reinjektion unbehandelten Eigenblutes) und zu 2 (Eigenblutbehandlung unter Zusatz von - homöopathischen oder anderen - Arzneimitteln) nur geringere oder gleich hohe Gefährdungen für die behandelten Patienten hervorgerufen werden, als dies bei einer Eigenbluttherapie der Fall ist, bei der eine homöopathische Verarbeitung des Eigenblutes erfolgt (homöopathische Eigenbluttherapie)"
abgelehnt hat. Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Ein Beweisantrag kann unter anderem abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts nicht entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2023 - 3 B 44.22 - juris Rn. 25 m. w. N.). Danach hat das Oberverwaltungsgericht den Beweisantrag ohne Verstoß gegen Prozessrecht abgelehnt.

15 Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung des Verfahrens nicht erheblich gewesen sei; für die Auslegung, Anwendung und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der streitentscheidenden Normen des § 7 Abs. 2 und des § 28 TFG sei es auf die konkrete Gefährlichkeit der von der Klägerin durchgeführten Eigenbluttherapien im Vergleich zu den von dieser Regelung privilegierten homöopathischen Eigenblutprodukten nicht angekommen. Insbesondere habe der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen die Privilegierungen in § 28 TFG auf anerkannte und für ihn deshalb klar einzuschätzende und abzugrenzende Methoden beschränken dürfen, zu denen die Methoden der Klägerin nicht gehörten. Ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts kam es danach auf die von der Klägerin unter Beweis gestellte gleich hohe oder geringere Gefährlichkeit der von ihr durchgeführten Verfahren nicht an. Hieran ändert nichts der Hinweis der Klägerin, nach dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2024 - 1 BvR 2171/23 - (juris), mit dem die Verfassungsbeschwerde u. a. gegen das Urteil des Senats im Verfahren 3 C 5.22 nicht zur Entscheidung angenommen wurde, komme es für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit auf die mit der Behandlung einhergehenden Gesundheitsrisiken an, sodass das Oberverwaltungsgericht diese hätte aufklären müssen. Dass die konkreten Gesundheitsrisiken für die Klärung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der genannten Verfassungsbeschwerde erforderlich gewesen wären, ändert nichts daran, dass es nach der maßgeblichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 28 TFG für das Verfahren der Klägerin hierauf nicht ankam.

16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 und 3 Satz 1 GKG.