Beschluss vom 22.09.2020 -
BVerwG 1 B 39.20ECLI:DE:BVerwG:2020:220920B1B39.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.09.2020 - 1 B 39.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:220920B1B39.20.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 39.20

  • VG Münster - 05.03.2019 - AZ: VG 11 K 3094/16 und 11 K 7036/17.A
  • OVG Münster - 29.06.2020 - AZ: OVG 19 A 1420/19.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2020 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie ein Verfahrensfehler (§§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht wird, ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2 1. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

3 1.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).

4 1.2 Nach diesen Grundsätzen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht dargelegt.

5 Die Beschwerde wirft als der Klärung bedürftige Frage auf:
"ob und inwieweit Epidemien im Sinne von Covid 19 in einem Land wie z.B. Äthiopien als Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Artikel 3 EMRK bewertet werden können oder ob lediglich ein Vollstreckungshindernis vorliegt, was außerhalb des Asylverfahrens durch die zuständige Ausländerbehörde zu beachten wäre."

6 Die Frage bezeichnet schon deswegen keine der Klärung im Revisionsverfahren zugängliche abstrakte Rechtsfrage, weil sie der Sache nach auf die einzelfallbezogene Feststellung und Bewertung der tatsächlichen Folgen zielt, welche die Covid 19-Pandemie in Äthiopien zeitigt. In der Rechtsprechung (auch) des Bundesverwaltungsgerichts ist indes insoweit hinreichend rechtsgrundsätzlich geklärt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht kommt, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 25; s.a. Urteile vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 25 und vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113). Nicht klärungsbedürftig ist, dass bei dieser Betrachtung auch die direkten und indirekten Auswirkungen einer Pandemie zu berücksichtigen sind; ob sie - für sich allein oder im Zusammenspiel mit anderen Faktoren - eine Situation bewirken, die als Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu werten ist, ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugängliche Frage der Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse. Ein weitergehender Klärungsbedarf in Bezug auf die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, welche einer Abschiebung entgegenstehen, wird weder bezeichnet noch dargelegt.

7 2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

8 2.1 Eine mögliche Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

9 a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung anzugeben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ihrer Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 5 B 71.13 - juris Rn. 2).

10 b) Die Kläger, die sich im Berufungsverfahren vor allem darauf berufen haben, dass sie nicht äthiopische Staatsangehörige seien, haben nicht vorgetragen, dass sie sich bereits im Berufungsverfahren darauf berufen hätten, dass die humanitäre Lage in Äthiopien sich durch die Corona-Pandemie und einer Heuschreckenplage verändert habe; sie haben auch das zur Stützung der Nichtzulassungsbeschwerde herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Mai 2020 - AN 3 K 17.33199 - zu den derzeit verschlechterten humanitären Bedingungen in Äthiopien nicht in das Verfahren eingeführt.

11 2.2 Die jedenfalls sinngemäß geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

12 a) Die Rüge einer solchen Verletzung erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 und vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23).

13 b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde ersichtlich nicht. Sie hat schon die für erforderlich gehaltenen weiteren Aufklärungsmaßnahmen nicht hinreichend konkretisiert und auch nicht substantiiert vorgetragen, welche tatsächlichen Feststellungen bei deren Vornahme voraussichtlich getroffen worden wären; der Verweis auf die Bewertung des Verwaltungsgerichts Ansbach ersetzt dies nicht. Zudem ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Kläger durch einen Beweisantrag oder eine hinreichend bestimmte Beweisanregung im Berufungsverfahren auf eine Beweiserhebung hingewirkt hätten oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.

14 Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Ansbach in der von den Klägern herangezogenen Entscheidung die tatsächlichen Verhältnisse in Äthiopien aufgrund der derzeit durch die Corona-Pandemie im Zusammenspiel mit der in Äthiopien herrschenden Heuschreckenplage dahin bewertet, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen, legt selbst dann nicht dar, dass für das Berufungsgericht Veranlassung zur weiteren Sachaufklärung bestanden habe, wenn unterstellt wird, dass diese Entscheidung dem Berufungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung schon hätte bekannt sein können und müssen. Namentlich wird nicht dargelegt, dass die auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom April 2020 gestützte Bewertung, dass zur Sicherung des existenziellen Lebensunterhalts ein staatliches Sozialprogramm zur Ernährungssicherheit bestehe, welches durch 7 Mio. Menschen in Äthiopien in Anspruch genommen werde, und durch dass die Behandlung akuter Erkrankungen durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet sei, durch die Heuschreckenplage und die COVID 19-Pandemie überholt und jedenfalls nunmehr von einer humanitären Situation für Rückkehrer auszugehen sei, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar sei. Allein der Umstand, dass das Berufungsgericht diese beiden Umstände nicht ausdrücklich benannt und bewertet hat, weist nicht hinreichend darauf, dass es diese nicht in den Blick genommen habe oder sonst seiner Pflicht nicht nachgekommen sei, sich laufend über die tatsächlichen Entwicklungen zu unterrichten und nur auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 - InfAuslR 2018, 295; Beschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 - AuAS 2017, 114).

15 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.