Beschluss vom 22.10.2020 -
BVerwG 4 B 38.20ECLI:DE:BVerwG:2020:221020B4B38.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.10.2020 - 4 B 38.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:221020B4B38.20.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 38.20

  • VG Münster - 27.07.2018 - AZ: VG 2 K 3566/17
  • OVG Münster - 10.08.2020 - AZ: OVG 10 A 3633/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4).

4 Die von der Beschwerde formulierte Frage entbehrt einer grundsätzlichen Bedeutung, weil sie auf die Besonderheiten des Einzelfalls zugeschnitten ist. Die Beschwerde mag dahin verstanden werden, dass sie die Voraussetzungen einer Verwirkung von materiell-rechtlichen Abwehrrechten eines Nachbarn klären lassen möchte. Dass und inwiefern diese Voraussetzungen über die bisherige Rechtsprechung hinaus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. März 1988 - 4 B 50.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77 S. 22 f., vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102 S. 65 f., vom 11. Februar 1997 - 4 B 10.97 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 144 S. 55, vom 16. April 2002 - 4 B 8.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 164 S. 13 und vom 11. September 2018 - 4 B 34.18 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 28 Rn. 5) rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf aufwerfen könnten, legt sie indes nicht dar.

5 2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

6 Die Beschwerde rügt als Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Berufungsgericht den Fortgang des Verfahrens für eine Nutzungsuntersagung ab dem März 2014 nicht ermittelt habe. Damit legt sie einen Aufklärungsmangel nicht dar. Nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> und Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246 Rn. 27) hatte die Klägerin ihr materiell-rechtliches Abwehrrecht gegen den im Jahr 2002 in seinen abstandsflächenrechtlich relevanten Abmessungen errichteten Stall bereits vor dem März 2014 verwirkt (UA S. 10 ff.). Auf den Fortgang eines Verwaltungsverfahrens nach diesem Zeitpunkt kam es damit nicht an.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.