Beschluss vom 22.11.2004 -
BVerwG 20 F 9.04ECLI:DE:BVerwG:2004:221104B20F9.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.11.2004 - 20 F 9.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:221104B20F9.04.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 9.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.10.2004 - AZ: OVG 13a D 112/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 22. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Fachsenats für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Fachsenat hat als der nach § 99 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 1, § 189 VwGO funktionell zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts den Antrag des Klägers zu Recht als unstatthaft verworfen.
Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die gerichtliche Feststellung begehrt werden, dass die Weigerung der obersten Aufsichtsbehörde rechtswidrig ist, bei nachgeordneten Verwaltungsbehörden entstandene Verwaltungsakten oder einzelne Teile davon im Rechtsstreit vorzulegen. Gegenstand der Vorlage nach § 99 Abs. 1 VwGO und damit auch Gegenstand der Vorlageverweigerung, deren Rechtswidrigkeit nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO gerichtlich festgestellt werden kann, sind danach bereits existierende, für die Sachverhaltsermittlung im Rechtsstreit erforderliche behördliche Akten und Schriftstücke. Hingegen beziehen sich die prozessuale Vorlegepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO und die Vorlageverweigerung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht auf Urkunden, auf deren Erteilung der Rechtsstreit zur Hauptsache gerichtet ist, die also noch gar nicht existieren. Über eine etwaige Pflicht zur Erstellung und Erteilung dieser Urkunden entscheidet das Gericht der Hauptsache.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.