Beschluss vom 23.02.2012 -
BVerwG 5 B 51.11ECLI:DE:BVerwG:2012:230212B5B51.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2012 - 5 B 51.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:230212B5B51.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 51.11

  • VG Berlin - 05.08.2011 - AZ: VG 4 K 172.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. August 2011 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird auf 163 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beschränkte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2 Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird. Die Pflicht zur Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert die schlüssige Darlegung einer Verfahrensrüge (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 13 <14>, vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 60 S. 17 <18 f.> , vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 15 und vom 28. November 2011 - BVerwG 5 B 55.11 - juris Rn. 2).

3 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie rügt einerseits pauschal einen „Verfahrensmangel in Form eines falschen bzw. unvollständigen Sachverhaltes und in Form der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung“ und stellt andererseits den von ihr für vollständig und zutreffend gehaltenen Sachverhalt - teils unter Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, teils unter neuen Beweisantritten und erstmaliger Abgabe eines Antrags nach § 4 Abs. 2a EntschG - dar. Damit wird lediglich nach Art einer Berufungsbegründung die Möglichkeit aufgezeigt, dass sich der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Sachverhalt bei nochmaliger Überprüfung als unrichtig erweisen könnte. Es wird aber nicht in einer den revisionsrechtlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht werdenden Weise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substanziiert dargelegt, dass dem Verwaltungsgericht bei der tatrichterlichen Überzeugungsbildung ein prozessualer Fehler unterlaufen ist und worin dieser Rechtsfehler konkret liegen soll.

4 Das in der Nichtzulassungsbeschwerde enthaltene neue Vorbringen ist dabei schon grundsätzlich ungeeignet, den behaupteten Verfahrensrechtsverstoß zu begründen. Aber auch die in der Beschwerdeschrift geübte Kritik an den verwaltungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen beinhaltet keine ausreichende Begründung der Verfahrensrüge. Da die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist, hätte zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO insbesondere ausgeführt werden müssen, dass ein Verstoß gegen Denkgesetze (vgl. Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28 m.w.N.) oder ein Fall sog. offensichtlicher Aktenwidrigkeit vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dies voraus, dass zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein so offensichtlicher Widerspruch besteht, dass es einer weiteren Beweisaufnahme zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (vgl. Beschluss vom 6. Januar 2011 - BVerwG 5 B 52.10 - juris Rn. 8 m.w.N.). Wird gerügt, das Gericht habe bei seiner Überzeugungsbildung gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, müssen die Aktenteile, aus denen der Verstoß abgeleitet wird, genau bezeichnet werden (Beschluss vom 12. Februar 2001 - BVerwG 9 B 3.01 - juris Rn.7).

5 An der erforderlichen Darlegung dieser Voraussetzungen fehlt es. Die Beschwerdeschrift belegt nicht das Vorliegen einer offensichtlichen Aktenwidrigkeit oder eines Verstoßes gegen Denkgesetze. Soweit die Kläger die mangelnde Zitierung einzelner Dokumente im Tatbestand des Urteils monieren, wird damit ein inhaltlicher Widerspruch zum Akteninhalt nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat ersichtlich die in diesen Dokumenten angesprochene Enteignung des Grundstücks zu Gunsten des Deutschen Reichs, die (erzwungene) Unternehmensübergabe an einen Dritten und die Löschung des Unternehmens im Handelsregister im Jahr 1963 berücksichtigt (UA S. 2 ff.). Der Umstand, dass das Unternehmen (möglicherweise erfolgreich) von einem Dritten fortgeführt worden ist, schließt die Annahme, das Unternehmen sei zum Zeitpunkt der Schädigung überschuldet gewesen, nicht denklogisch aus. Auch verstößt es nicht gegen Denkgesetze, die in den Akten belegte Mitteilung des Finanzamts N. über ein „Minusbetriebsvermögen“ zum 1. Januar 1940 als Überschuldungsbeleg für den auf die Schädigung folgenden Bewertungsstichtag (31. Dezember 1941) heranzuziehen. Ebenso wenig wird von der Beschwerde eine offensichtliche Aktenwidrigkeit insoweit hinreichend dargetan, als das Verwaltungsgericht die Mitteilung dahingehend ausgelegt hat, dass das Unternehmensvermögen zum 1. Januar 1940 unter Berücksichtigung des Grundstückswerts negativ gewesen sei.

6 Von einer weiteren Begründung (insbesondere zu der nach Fristablauf erhobenen Gehörsrüge) wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.