Beschluss vom 23.02.2021 -
BVerwG 3 BN 1.21ECLI:DE:BVerwG:2021:230221B3BN1.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2021 - 3 BN 1.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:230221B3BN1.21.0]

Beschluss

BVerwG 3 BN 1.21

  • VGH Mannheim - 08.10.2020 - AZ: VGH 1 S 1316/20

In der Normenkontrollsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Der Antrag der Antragsteller, ihnen für die Beschwerde BVerwG 3 BN 1.21 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Bestimmungen zum Betrieb von Schulen und Kindertageseinrichtungen in den Verordnungen des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) vom 31. August 2020 und über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Kita - CoronaVO Kita) vom 29. Juni 2020. Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 26. August 2020 und 8. Oktober 2020 abgelehnt. Mit dem Beschluss vom 8. Oktober 2020 hat er zudem einen Antrag der Antragsteller auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt sowie den Streitwert für das Normenkontrollverfahren festgesetzt. Durch weiteren Beschluss vom 8. Oktober 202o hat der Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, weil es an der erforderlichen Vertretung der Antragsteller durch einen Prozessbevollmächtigten fehle (§ 67 Abs. 4 VwGO). Die Revision hat er nicht zugelassen.

2 Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 8. Oktober 2020 eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

3 Den Antragstellern kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).

4 1. Gemäß § 132 Abs. 1 und 2 VwGO ist auf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der angefochtene Beschluss beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass innerhalb der für die Begründung der Beschwerde geltenden Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt wird. Von einem nicht anwaltlich Vertretenen ist insofern zu verlangen, dass er die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes so weit darlegt, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das (mögliche) Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 3 B 121.08 (3 PKH 18.08 ) - juris Rn. 3, vom 8. März 2016 - 6 PKH 3.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​080316B6PKH3.16.0] - juris Rn. 6 und vom 29. Juni 2020 - 8 PKH 9.19 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​290620B8PKH9.19.0] - juris Rn. 2). Daran fehlt es hier. Dem Vorbringen der Antragsteller lassen sich keine in diesem Sinne zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes entnehmen.

5 a) Die Antragsteller meinen, der Verwaltungsgerichtshof habe verfahrenswidrig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden. Damit ist die Möglichkeit eines Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch nicht in groben Zügen dargetan. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof über den Normenkontrollantrag durch Urteil oder, wenn es (er) eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Die Entscheidungsform des Beschlusses soll dem Normenkontrollgericht ermöglichen, in dafür geeigneten Fällen in vereinfachter und beschleunigter Weise ohne mündliche Verhandlung über den Normenkontrollantrag zu befinden. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO macht die Entscheidung durch Beschluss nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängig. Über die Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung entscheidet das Normenkontrollgericht nach richterlichem Ermessen. Für die Ermessensausübung kommt es darauf an, ob der Entscheidung ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt und ob die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der Beteiligten ausreichend erörtert worden sind. Das Normenkontrollgericht ist zudem verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, zu beachten (BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 2011 - 4 BN 18.10 - juris Rn. 29 und vom 30. November 2017 - 6 BN 1.17 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​301117B6BN1.17.0] - juris Rn. 15 f., jeweils m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof ist von diesen Maßgaben ausgegangen und hat in dem angefochtenen Beschluss begründet, dass und warum er sein Ermessen dahin ausgeübt hat, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergeben sich keine Gründe, die eine mündliche Verhandlung über ihren vom Verwaltungsgerichtshof als unzulässig beurteilten Normenkontrollantrag als notwendig erscheinen lassen könnten.

6 b) Auch im Übrigen enthält ihr Vorbringen keine zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes gemäß § 132 Abs. 2 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass der Normenkontrollantrag unzulässig ist, weil die Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sind. Diesbezüglich legen die Antragsteller weder zumindest in groben Zügen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar, noch machen sie insoweit eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder einen Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend.

7 Aus ihrem Vorbringen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass sie die Zulassung der Revision mit der Rüge erreichen könnten, der Verwaltungsgerichtshof habe ihnen zu Unrecht Prozesskostenhilfe versagt. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts, wenn sie unanfechtbar sind. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Verwaltungsgerichtshof gehört zu diesen Entscheidungen. Sie kann gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Soweit durch § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO die Rüge solcher Verfahrensmängel nicht ausgeschlossen wird, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend der angefochtenen Endentscheidung anhaften (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2006 - 6 B 29.06 - juris Rn. 6 m.w.N. und vom 4. November 2014 - 1 PKH 14.14 - juris Rn. 3 f.), liegt dieser Fall hier nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Normenkontrollverfahren nicht prozessordnungswidrig abgelehnt. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, weil die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen des Antragsgegners zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Schulen voraussichtlich nicht zu beanstanden sein würden. Die Antragsteller benennen keinen Gesichtspunkt, der diese Würdigung als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte.

8 2. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO liegen danach ebenfalls nicht vor. Aus den Gründen zu 1. erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos.

9 3. Soweit sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung und die Ablehnung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2020 wenden, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerde ist insoweit unzulässig, weil die genannten Entscheidungen unanfechtbar sind (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

Beschluss vom 16.03.2021 -
BVerwG 3 BN 1.21ECLI:DE:BVerwG:2021:160321B3BN1.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2021 - 3 BN 1.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:160321B3BN1.21.0]

Beschluss

BVerwG 3 BN 1.21

  • VGH Mannheim - 08.10.2020 - AZ: VGH 1 S 1316/20

In der Normenkontrollsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2020 und gegen den weiteren Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2020 werden verworfen.
  2. Der Antrag der Antragsteller auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
  3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Senat kann in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden, weil das von den Antragstellern mit Schreiben vom 5. März 2021 angebrachte Ablehnungsgesuch unzulässig ist; es bedarf daher auch keiner dienstlichen Stellungnahme gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO. Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe im Beschluss des Senats vom heutigen Tage - BVerwG 3 BN 2.21 - im Anhörungsrügeverfahren der Antragsteller Bezug genommen (dort unter 1.).

2 2. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen worden.

3 Dass die Antragsteller keinen Anspruch auf gerichtliche Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten haben, hat der Senat im Beschluss vom 23. Februar 2021 (BVerwG 3 BN 1.21 ) ausgeführt. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge der Antragsteller hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage (BVerwG 3 BN 2.21 ) verworfen. Danach lässt sich die Zulässigkeit der Beschwerde auch nicht mehr nachträglich durch Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist herstellen. Der Antrag der Antragsteller auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) bleibt ohne Erfolg.

4 Unabhängig von der Nichteinhaltung des Vertretungserfordernisses ist ein Grund für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2021 - BVerwG 3 BN 1.21 - Bezug genommen.

5 2. Die gegen den weiteren Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2020 gerichtete Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Hierzu gehören die im Beschluss vom 8. Oktober 2020 getroffenen Entscheidungen nicht. Auf deren Unanfechtbarkeit hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss auch bereits hingewiesen.

6 3. Die weiteren Anträge der Antragsteller in ihrem Schreiben vom 5. März 2021 bleiben gleichfalls ohne Erfolg. Sie weisen entweder keinen Bezug zum Verfahren BVerwG 3 BN 1.21 auf und gehen ins Leere oder sind unzulässig.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 16.03.2021 -
BVerwG 3 BN 2.21ECLI:DE:BVerwG:2021:160321B3BN2.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2021 - 3 BN 2.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:160321B3BN2.21.0]

Beschluss

BVerwG 3 BN 2.21

In der Normenkontrollsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Der Antrag der Antragsteller, ihnen für die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2021 - BVerwG 3 BN 1.21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2021 - BVerwG 3 BN 1.21 - wird verworfen.
  3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Rügeverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1 1. Der Senat kann in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden, weil das von den Antragstellern mit Schreiben vom 5. März 2021 angebrachte Ablehnungsgesuch unzulässig ist; es bedarf daher auch keiner dienstlichen Stellungnahme gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO.

2 Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2020 - 5 B 15.20 D - juris Rn. 3 und vom 29. November 2017 - 10 B 5.17 - juris Rn. 1, jeweils m.w.N.). Indizien für einen solchen Missbrauch des Ablehnungsrechts können etwa sein, dass die Begründung des Gesuchs nicht hinreichend konkret auf den bzw. die abgelehnten Richter bezogen ist oder dass der Inhalt der Begründung von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2020 - 8 PKH 8.20 - juris Rn. 2 und vom 29. November 2017 - 10 B 5.17 - juris Rn. 1, jeweils m.w.N.). Solche Indizien ermöglichen die Annahme eines offensichtlich rechtsmissbräuchlichen und damit unzulässigen Ablehnungsgesuchs, wenn zur Begründung des Rechtsmissbrauchs nicht auf den Verfahrensgegenstand selbst eingegangen werden muss (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 27 ff.). Da die Befangenheitsregelungen des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 42 ff. ZPO nicht vor fehlerhafter Verfahrensführung oder Sachentscheidung, sondern vor persönlicher Voreingenommenheit des Richters schützen sollen, ist die Berufung auf tatsächliche oder vermeintliche Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler für sich genommen nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund darzutun. Zusätzlich müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten können, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des abgelehnten Richters oder auf Willkür beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2020 - 8 PKH 8.20 - juris Rn. 2).

3 Gemessen daran ist das Ablehnungsgesuch der Antragsteller unzulässig. Aus ihrem Schreiben vom 5. März 2021 geht bereits nicht hervor, gegen wen sich ihr Befangenheitsantrag konkret richtet. Es heißt dort: "... Wegen all dem wird Befangenheitsantrag gestellt und eine dienstliche Stellungnahme aller Beteiligten gefordert". Aus dem Vorbringen, das im Schreiben vom 5. März 2021 diesem Antrag vorangestellt ist, wird nicht deutlich, ob mit "all dem" und "aller Beteiligten" auch der Beschluss des Senats vom 23. Februar 2021 und die daran mitwirkenden Richter gemeint sind. Mit diesem Beschluss hat der Senat den Antrag der Antragsteller abgelehnt, ihnen für das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 BN 1.21 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. In ihrem Schreiben vom 5. März 2021 benennen die Antragsteller weder diesen Beschluss noch die daran mitwirkenden Richter. Sie zeigen auch nicht auf, dass sich aus der Kollegialentscheidung vom 23. Februar 2021 selbst Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit bezüglich der gesamten Richterbank ergäben. Dem Schreiben vom 5. März 2021 lässt sich nicht entnehmen, dass und inwiefern sich die dort vorgebrachten Rügen auf die Verfahrensführung im Verfahren BVerwG 3 BN 1.21 und die Sachentscheidung vom 23. Februar 2021 beziehen. Das Schreiben ist nahezu identisch mit dem Schreiben der Antragsteller vom 16. Februar 2021, mit dem sie wortgleiche Rügen gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof betreffend das vorinstanzliche Verfahren VGH 1 S 1316/20 (und weitere dort geführte Verfahren) erhoben haben.

4 2. Der Senat wertet die mit Schreiben vom 5. März 2021 erhobene "Gehörsrüge und Anhörungsrecht nach § 321a Abs. 1 ZPO" als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen seinen Beschluss vom 23. Februar 2021 - BVerwG 3 BN 1.21 -.

5 Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Mit ihrem Vorbringen legen die Antragsteller nicht dar, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Rüge, der Senat habe ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden, begründet keinen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergehen Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Auch mit dem übrigen Vorbringen im Schreiben vom 5. März 2021 zeigen die Antragsteller nicht auf, dass der Senat bei seiner Beurteilung im Beschluss vom 23. Februar 2021, die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2020 habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, entscheidungserheblichen Vortrag der Antragsteller übergangen hat. Dass der Senat ihrer Auffassung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe Erfolg, nicht gefolgt ist, lässt nicht auf eine mangelnde Berücksichtigung ihres Vorbringens schließen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet den Senat nicht, der Rechtsansicht der Antragsteller zu folgen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 3 C 12.20 - juris Rn. 4).

6 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Anhörungsrügeverfahren ist abzulehnen, weil aus den genannten Gründen die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).