Beschluss vom 24.03.2021 -
BVerwG 4 BN 52.20ECLI:DE:BVerwG:2021:240321B4BN52.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.03.2021 - 4 BN 52.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:240321B4BN52.20.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 52.20

  • OVG Lüneburg - 07.07.2020 - AZ: OVG 4 KN 4/18

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde bezeichnet keinen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

2 1. Die Beschwerde beanstandet, die Entscheidung sei wegen fehlender Unterschriften der Richter (§ 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO mit Gründen versehen und verstoße gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO.

3 Dies bleibt erfolglos. In der Gerichtsakte befindet sich eine beglaubigte Abschrift des Urteils. Auf dem mit einer Heftklammer physisch verbundenen Dokument ist auf der letzten Seite ein mit einem Amtssiegel versehener und eigenhändig unterzeichneter Beglaubigungsvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Juli 2020 angebracht. Dieser bezieht sich auch auf die maschinenschriftliche Wiedergabe der Namen der beteiligten Berufsrichter und beweist, dass die Urschrift in dieser Form handschriftlich unterzeichnet ist (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1982 - 2 C 3.82 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 20 S. 7 und vom 22. März 2012 - 7 C 1.11 - NVwZ 2012, 750 Rn. 11 f.; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09 - BGHZ 186, 22 = juris Rn. 22). Allein der Umstand, dass in den Gerichtsakten der Vorinstanz die handschriftlich unterzeichnete Fassung nicht enthalten ist, ist kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt, um diese Beglaubigung oder die Ordnungsgemäßheit der Unterschriften in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1985 - 9 C 116.84 - juris Rn. 7). Denn die Streitakte muss nicht selbst die handschriftlich unterzeichnete Entscheidungsurschrift enthalten. Diese darf vielmehr bei dem Gericht gesondert aufbewahrt werden, das die Entscheidung getroffen hat. So geht auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vor, wie dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus einem Schreiben einer Berichterstatterin des Oberverwaltungsgerichts vom 19. November 2020 zum dortigen Aktenzeichen 1 KN 179/17 bekannt ist.

4 2. Aus den vorgenannten Gründen bleibt die Rüge erfolglos, es fehle die von § 117 Abs. 6 Satz 1 VwGO geforderte Unterschrift unter dem Verkündungsvermerk. Im Übrigen würde ein Fehlen der Unterschrift nicht zur Unwirksamkeit des Urteils oder seiner Zustellung führen, weil sich der Text der Urteilsformel und ihre Verkündung hinreichend sicher aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1953 - VI ZR 50/52 - BGHZ 8, 303 <308 f.>).

5 3. § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist beachtet. Danach ist ein Urteil, das bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, der Geschäftsstelle vollständig abgefasst zu übermitteln. Das Urteil ist am 7. Juli 2020 verkündet worden und seine vollständige Fassung unter dem 20. Juli 2020 von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beglaubigt worden, den Beteiligten übermittelt und dort noch am gleichen Tage eingegangen. Damit ist die Frist gewahrt.

6 4. Der Antragsteller sieht § 108 Abs. 1 VwGO verletzt, weil die Verwaltungsvorgänge zur Entstehung der 1. Änderungsverordnung vom 3. September 2019 (Nds. MBl. S. 1380) nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung und damit nicht Teil des Gesamtergebnisses des Verfahrens geworden seien.

7 Die Rüge ist unbegründet. Der Berichterstatter der Vorinstanz hat den Antragsteller mit Schreiben vom 16. März 2020 in Kenntnis gesetzt, dass die bei Erstellung der 1. Änderungsverordnung entstandenen Verwaltungsvorgänge in dem Verfahren 4 KN 70/18 vorgelegt worden sind. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das Oberverwaltungsgericht die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Der Tatbestand des Urteils stellt fest, dass "die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Beiakten 1 - 21 und Beiakten 1 - 10 zum Verfahren 4 KN 70/19)" [gemeint ist 4 KN 70/18] Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind (UA S. 11). Daraus ergibt sich bei sachgerechtem Verständnis, dass auch die Aufstellungsvorgänge zur 1. Änderungsverordnung Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Weder aus der Formulierung "beigezogen" noch aus dem "Verzeichnis der beigezogenen Akten und Unterlagen" folgt Anderes.

8 5. Einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO legt die Beschwerde nicht dar.

9 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass das Tatsachengericht relevantes Vorbringen übergangen habe, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42 m.w.N.).

10 Die Beschwerde verfehlt die Darlegungsanforderungen, soweit sie einzelne Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts angreift, ohne anzugeben, welches konkrete schriftsätzliche oder mündliche Vorbringen sie als übergangen ansieht. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die vorinstanzliche Akte darauf hin zu prüfen, welches Vorbringen gemeint sein könnte und inwiefern eine unzureichende oder fehlende Behandlung auf einen Gehörsverstoß schließen lassen könnte.

11 Dem Oberverwaltungsgericht ist hinsichtlich des Vortrags zu Möglichkeiten der Befreiung für Wassersportvereine (Bl. 88 GA) kein Gehörsverstoß unterlaufen. Es hat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen (UA S. 9). Dass es das Argument in den Gründen nicht explizit aufgegriffen hat, zeigt keinen Gehörsverstoß. Nach dem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt der Vorinstanz war das Befahrensverbot für die Altarme der Hamme nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Hammeniederung (Art. 1 der Sammelverordnung über Natur- und Landschaftsschutzgebiete im Bereich "Hammeniederung" und "Teufelsmoor" im Landkreis Osterholz vom 10. März 2017 - Nds. MBl. 2018, 552) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Sammelverordnung über Natur-und Landschaftsschutzgebiete im Bereich "Hammeniederung" und "Teufelsmoor" im Landkreis Osterholz vom 10. März 2017 vom 3. September 2019 (Nds. MBl. S. 1380) (VO) von § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG gedeckt (UA S. 20). Der Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 4 Nr. 2 VO hat das Oberverwaltungsgericht insoweit nur Bedeutung zugemessen, weil es einen sonst entstehenden Widerspruch zu § 3 Abs. 3 Nr. 9 VO - weitere Nutzung von Bootsliegeplätzen, Bootsanleger und Stege - vermeide. Nach diesem Rechtsstandpunkt kam es auf den genauen Umfang dieser Befreiung und damit mögliche Beschränkungen auf Boote, die zur Befahrung der Hamme befugt sind, nicht an.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 GKG, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.