Beschluss vom 24.03.2021 -
BVerwG 8 B 5.21ECLI:DE:BVerwG:2021:240321B8B5.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.03.2021 - 8 B 5.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:240321B8B5.21.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 5.21

  • VG Frankfurt (Oder) - 30.01.2020 - AZ: VG 4 K 700/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2021
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2020 - 8 B 37.20 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Aus ihrer Begründung ergibt sich nicht, dass der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2020 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, ihnen zu folgen. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2018 - 10 C 8.17 - BVerwGE 162, 244 Rn. 26).

3 Nach diesem Maßstab liegt eine Verletzung des Rechts der Kläger auf rechtliches Gehör nicht vor.

4 1. Auf das Vorbringen der Kläger, das verwaltungsgerichtliche Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 - 8 C 52.86 - unabhängig davon ab, dass die Kläger einen dem Wortlaut nach objektiv beschränkten, jedoch nach ihrem wirklichen Rechtsschutzziel weiter auszulegenden Antrag gestellt hätten, ist der Senat in Rn. 5 des Beschlusses eingegangen. Er hat dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, anders als die Kläger, aber keine Aussage zur Nichtbescheidung eines im ausdrücklichen Antrag nicht enthaltenen Begehrens entnehmen können. Dass es dem abweichenden Verständnis der Kläger dazu nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.

5 2. Mit dem Vortrag der Kläger, das angegriffene Urteil verletze den Überzeugungsgrundsatz, indem es tatbestandliche Feststellungen des Urteils der Kammer vom 18. Juli 2013 in seinen Entscheidungsgründen nicht berücksichtige, hat sich der Senat in Rn. 9 f. seines Beschlusses eingehend auseinandergesetzt. Er hat insoweit weder eine denkfehlerhafte oder willkürliche Annahme einer konkludenten Teilrücknahme seitens des Verwaltungsgerichts noch eine selektive Beweiswürdigung oder ein Übergehen der in dessen ersten Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen erkannt. Der Vorwurf, der Beschluss übergehe diese Verfahrensrüge der Kläger, ist deshalb nicht berechtigt.

6 3. Nachdem das Verfahren mangels eines Gehörsverstoßes nicht nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO fortzuführen ist, kann den Klägern für ihre mit der Anhörungsrüge formulierten weiteren Grundsatzfragen im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gegen die Nichtzulassung der Revision gewährt werden.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.