Beschluss vom 26.06.2019 -
BVerwG 2 B 71.18ECLI:DE:BVerwG:2019:260619B2B71.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2019 - 2 B 71.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:260619B2B71.18.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 71.18

  • VG Münster - 30.03.2011 - AZ: VG 13 K 283/10.O
  • OVG Münster - 06.07.2018 - AZ: OVG 3d A 1161/11.O

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Juli 2018 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2 Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es einen besonderen Erschwerungsgrund für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme - hier: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - darstellt, dass es sich um ein dienstliches Fehlverhalten bei der Erfüllung der Dienstaufgaben eines Hochschullehrers handelt (Hochschullehrer-"Malus").

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 11.19 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.