Beschluss vom 26.07.2019 -
BVerwG 2 B 48.18ECLI:DE:BVerwG:2019:260719B2B48.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.07.2019 - 2 B 48.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:260719B2B48.18.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 48.18

  • VG Düsseldorf - 04.05.2016 - AZ: VG 13 K 5760/15
  • OVG Münster - 12.04.2018 - AZ: OVG 6 A 1422/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2018 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 3 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Kläger stand vom 1. September 2000 bis zu seiner vorzeitigen Entlassung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2014 im Dienst des beklagten Landes, zuletzt als Justizvollzugsobersekretär.

2 Den vom Kläger im Jahr 2014 gestellten Antrag auf finanziellen Ausgleich für 201 Überstunden, die er aufgrund der Vorgaben in Dienstplänen im Schicht-, Nacht- und Wochenenddienst nebst tagesaktuell vorgenommenen Änderungen in der Zeit von Januar 2010 bis Januar 2012 geleistet habe, lehnte der Beklagte ab. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht teilweise stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die in der Zeit von Januar 2011 bis Januar 2012 zu viel geleistete Arbeit von insgesamt 124,9 Stunden Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3 Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit, weil es insoweit an einer ausdrücklichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit fehle; die aufgestellten Dienstpläne seien dafür nicht ausreichend. Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich der Überstunden ergebe sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben; es könne offen bleiben, ob im streitgegenständlichen Zeitraum eine rechtswidrige Mehrarbeit vorgelegen habe, jedenfalls habe der Kläger diese nicht zuvor schriftlich beanstandet. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine vorherige Geltendmachung im Streitfall ausnahmsweise entbehrlich sei, könne nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck dieser vorherigen Rüge sei es gerade, dem Dienstherrn die Prüfung zu ermöglichen, ob die beanstandete Zuvielarbeit etwa durch die Anpassung der Dienstpläne vermieden oder durch die Gewährung von Freizeitausgleich kompensiert werden könne. Auch sonst sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der sich der geltend gemachte finanzielle Ausgleichsanspruch ergeben könnte. Insbesondere der unionsrechtliche Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit scheitere ebenso jedenfalls an der fehlenden vorherigen Rüge.

4 2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und daher zu verwerfen.

5 a) Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Vielmehr wendet sie sich in der Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels gegen das Berufungsurteil und erschöpft sich in ihrer Kritik darin, ihre abweichende Rechtsansicht gegen die des Berufungsgerichts zu setzen (Beschwerdebegründung S. 3, unter 2.: "lebensfremd", "formalistisch"). Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f., vom 4. Januar 2017 - 2 B 23.16 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 91 Rn. 8 und vom 12. September 2017 - 2 B 39.17 - Buchholz 235.1 § 64 BDG Nr. 4 Rn. 4). Weder bezeichnet die Beschwerde eine fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch formuliert sie einen entscheidungstragenden Rechtssatz des Berufungsgerichts, mit dem dieses von einem gegenteiligen (ebenfalls von der Beschwerde zu benennenden) Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts abgewichen wäre (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch bezeichnet die Beschwerde in der gebotenen Weise einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

6 b) Im Einzelnen sei lediglich angemerkt:

7 Soweit die Beschwerde als zu beantwortende Rechtsfrage anführt, ob dem Kläger vorliegend aus dem rechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben ein Ausgleichsanspruch für die unstreitig abgeleistete Zuvielarbeit zusteht (Beschwerdebegründung S. 3, Abs. 3), benennt sie lediglich eine (denkbare) Anspruchsgrundlage und beschreibt den Streitgegenstand des Streitfalls, bezeichnet aber keine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage.

8 Soweit die Beschwerde anführt, die vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe "andersgelagerte Fallkonstellationen" (Beschwerdebegründung S. 3, Abs. 4), wird damit keine Divergenz in Rechtssätzen aufgezeigt, wie dies gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderlich wäre; im Übrigen ist die Aussage auch unzutreffend, weil das Berufungsurteil in voller Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats steht.

9 Soweit die Beschwerde das Berufungsurteil in tatsächlicher Hinsicht angreift und Zeugenbeweis anbietet (Beschwerdebegründung S. 3, Abs. 6), verkennt sie, dass dies nur unter bestimmten Voraussetzungen und im Rahmen der Rüge eines Verfahrensmangels i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO möglich ist, deren Anforderungen sie aber nicht genügt.

10 Allein mit dem Hinweis, dass durch die Verwaltungspraxis des Beklagten auch Grundrechte des Klägers verletzt würden (Beschwerdebegründung S. 3, letzter Absatz), ist schließlich ebenfalls kein Revisionszulassungsgrund i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt.

11 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.