Beschluss vom 26.08.2004 -
BVerwG 7 B 90.04ECLI:DE:BVerwG:2004:260804B7B90.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.08.2004 - 7 B 90.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:260804B7B90.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 90.04

  • VG Berlin - 01.04.2004 - AZ: VG 29 A 42.00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , K r a u ß und
N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

I


Die Klägerin wendet sich gegen die Rückübertragung eines mit einem Mietswohnhaus bebauten Grundstücks. Ihr Rechtsvorgänger hatte dieses mit notariellem Kauf- und Auflassungsvertrag vom 2. Dezember 1938 von einem Juden erworben. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit der Begründung, die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts sei nicht widerlegt, abgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kaufpreis angemessen gewesen sei. Nicht bewiesen sei, dass der Kaufpreis wenigstens nahezu vollständig in die freie Verfügung des Verfolgten oder seiner Rechtsnachfolger gelangt sei. Darüber hinaus sei weder bewiesen, dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre, noch dass der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Verfolgten oder seiner Erben wahrgenommen habe.

II


Die Beschwerde ist unbegründet. Es liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3).
Die geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Aufklärungsrüge setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Dem genügt die Beschwerde nicht. Vielmehr setzt sie der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung des vorliegenden Einzelfalls eine äußerst umfangreiche eigene entgegen. Es wird aber kein einziges Beweismittel genannt, das zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung gestanden hätte. Vielmehr meint die Beschwerde, aufgrund der - von ihr nicht angegriffenen - Ermittlung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht hätte dieses zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.
Auch wenn man zugunsten der Beschwerde annimmt, sie wolle eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) rügen, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg:
Soweit die Beschwerde sich zur Angemessenheit des Kaufpreises äußert, wird übersehen, dass die Frage, ob der Kaufpreis angemessen war, für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen ist.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit zwei seine Entscheidung selbstständig tragende Begründungen abgewiesen. Zum einen ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 REAO) deshalb nicht widerlegt ist, weil nicht bewiesen ist, dass der Kaufpreis wenigstens nahezu vollständig in die freie Verfügung des Verfolgten oder seiner Rechtsnachfolger bzw. eines verfolgungsfrei bestellten Bevollmächtigten gelangt ist (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 REAO ). Zum anderen hat es die Klage abgewiesen, weil die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes auch deshalb nicht widerlegt ist, weil weder bewiesen ist, dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre, noch dass der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers wahrgenommen hat (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 REAO). Das verwaltungsgerichtliche Urteil könnte daher nur dann auf einem Verfahrensfehler beruhen, wenn hinsichtlich beider das Urteil selbstständig tragender Begründungen ein Verfahrensmangel geltend gemacht würde und vorläge. Dies ist nicht der Fall; denn zumindest hinsichtlich der zweiten Begründung, mit der das Verwaltungsgericht die Erfüllung der hier anwendbaren qualifizierten Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 REAO verneint, ist weder ein Mangel der Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO noch eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO erkennbar.
Es gehört, zu der dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgabe, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. etwa Beschluss vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 <32 f.>). Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 <4>). Allenfalls könnte eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden
(vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>). Ein Tatsachengericht hat aber nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung der Beschwerdeführer unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 <4>). Davon kann hier keine Rede sein. Der von der Beschwerde wiederholt erhobene und ausführlich begründete Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Beweisführung überspannt, kann ebenso wenig eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes belegen wie die Auffassung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen zu einer anderen Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles gelangen müssen.
Das Verwaltungsgericht hat auch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Danach ist das Gericht zwar verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft in seine Erwägungen einzubeziehen (BVerfGE 69, 233 <246>). Es ist jedoch nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht insbesondere schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorhanden sind (BVerfGE 51, 126 <129>). Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Klägerin, mit dem diese beweisen wollte, dass ihr Rechtsvorgänger in besonderer Weise den Schutz der Vermögensinteressen des Berechtigten wahrgenommen hat, zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Es erwähnt diesen im Tatbestand seines Urteils (amtlicher Umdruck S. 8) und setzt sich damit in den Entscheidungsgründen auseinander (amtlicher Umdruck S. 20 f.). Dies genügt. Das Gericht musste nicht jedes Detail des klägerischen Vorbringens in seiner Entscheidung ausdrücklich erwähnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist
(vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit deren außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 3 GKG a.F.