Beschluss vom 26.08.2021 -
BVerwG 4 BN 14.21ECLI:DE:BVerwG:2021:260821B4BN14.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.08.2021 - 4 BN 14.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:260821B4BN14.21.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 14.21

  • OVG Münster - 25.01.2021 - AZ: OVG 2 D 131/20.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2021 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

3 Die Frage,
ob die Antragsgegnerin, die seit dem Jahr 2018 Kenntnis davon hat, dass der Bebauungsplan Nr. A 26 "Ferienanlage Amecke" wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam sein könnte, gegenüber der Antragstellerin nicht unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung verpflichtet ist, statt der Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Plans den vermeintlichen Ausfertigungsmangel nachträglich zu beheben und der Bürgermeister den Plan erneut auszufertigen hat,
führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde lässt jede Angabe dazu vermissen, weshalb diese Frage rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig und in einem Revisionsverfahren betreffend die Veränderungssperre klärungsfähig sein soll sowie worin ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung liegt.

4 Soweit die Beschwerde die Vereinbarkeit des Beschlusses über die Veränderungssperre mit der Corona-Schutzverordnung NRW vom 22. März 2020 mit Blick auf § 1 Infektionsschutzgesetz bezweifelt, ist nicht dargetan, dass es sich dabei um eine Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) handelt. Die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts rechtfertigt nur dann die Zulassung der Grundsatzrevision, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. April 2020 - 4 B 39.19 - ZfBR 2020, 680 Rn. 6 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

5 Die weitere Kritik der Beschwerde an der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, insbesondere an dessen Auffassung, die Planungsabsicht der Antragsgegnerin sei ausreichend konkret, verfehlt die Darlegungsanforderungen schon deshalb, weil keine Frage formuliert wird, die grundsätzlicher Klärung bedürfte. Stattdessen erschöpft sich das Vorbringen in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht. Das genügt nicht (stRspr, s. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 4 B 36.19 - juris Rn. 6).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.