Beschluss vom 27.06.2019 -
BVerwG 5 B 43.18ECLI:DE:BVerwG:2019:270619B5B43.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2019 - 5 B 43.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:270619B5B43.18.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 43.18

  • VG Arnsberg - 06.12.2016 - AZ: VG 9 K 3181/15
  • OVG Münster - 05.09.2018 - AZ: OVG 12 A 181/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2018 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.), der Divergenz (2.) und des Verfahrensmangels (3.) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 B 18.18 - juris Rn. 3). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 und vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m.w.N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 11 S. 13 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 26 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

4 Die Beschwerde hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
"1. Sind die Höchstsätze der jeweiligen Elternbeiträge anhand einer nachvollziehbaren Kalkulation, die sich auf bestimmte Kalkulationsperiode mit der Prognose der Kosten und Einnahmen bezieht, vor der Entscheidung der Mandatsträger zu kalkulieren. Oder können andere Gebührenzwecke der Elternbeiträge die Kalkulation entbehrlich machen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vor der Erhebung der Elternbeiträge vom Satzungsgeber definiert wurden?
2. Erfolgt die Kalkulation der Elternbeiträge anhand der §§ 1,2,4,6 und 20 des Kommunalabgabengesetzes NRW?
3. Sind fiktive Bundes- bzw. konkrete Landeszuwendungen (in Höhe von 22 bzw. 23 Millionen Euro) bei der Kalkulation der Höchstsätze zu berücksichtigen. Das heißt, ergeben Kosten abzüglich der Einnahmen und Zuwendungen geteilt durch die Anzahl der betreuten Kinder den Höchstsatz? Oder sind Landeszuwendungen nur zugunsten der Elternbeiträge zu berücksichtigen, wenn das Land den Zweck entsprechend bestimmt?
4. Darf der Höchstsatz der Elternbeiträge 100 Prozent der anteilsmäßigen rechnerischen Kosten betragen oder ist er begrenzt auf einen bestimmten Anteil der Kosten?
5. Kann eine typisierende Kalkulation anhand der Gesamtkosten zu unterschiedlichen Elternbeiträgen für Kinder unter und über drei Jahren führen, wenn die Landeszuwendungen bezüglich der Kinder über und unter drei Jahren sich erheblich unterscheiden und der Satzungsgeber seinen eigenen Beurteilungsspielraum nicht ausgeübt hat, sondern allein auf die Wertungen des Landes bei der Höhe der Zuwendungen pro Kind abstellt?
6. Liegt der Höhe des jeweiligen Elternbeitrags in der Sozialstaffel die Ausübung eines Beurteilungsspielraums bzw. Ermessens zugrunde, bei der Kosten, Einnahmen, Zuwendungen und öffentliches Interesse an der Kinderbetreuung im Rahmen der Beschlussfassung abgewogen werden müssen oder reicht es im Rahmen der Ergebnisrechtsprechung aus, wenn bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Zahlen nachgeliefert werden? Musste also dem Rat der Beklagten eine im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die ab dem 1. Oktober 2015 geltende Satzung eine Kalkulation vorliegen?
7. Verletzt ein Elternbeitrag über 900 Euro monatlich Art. 2, 3 und 6 GG, weil er Frauen vom Erwerbsleben abhält und darin bestärken könnte eine ungewollte Schwangerschaft abzubrechen?"

5 Hinsichtlich der Fragen 1, 3, 5 und 6 erläutert die Beschwerde schon nicht, in Anwendung welcher Norm des revisiblen Rechts die Fragen entscheidungserheblich sein sollten. Der (in der Beschwerdebegründung zu Frage 4 erfolgte) pauschale Hinweis auf Bundesgesetze zum qualitativen und quantitativen Ausbau der Kinderbetreuung genügt hierzu nicht. Selbst wenn man zugunsten der Beschwerde insoweit von § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs - Achtes Buch - (SGB VIII) ausgeht, beschränken sich ihre Ausführungen auf eine bloße Kritik an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, ohne die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen im Einzelnen zu begründen. Schließlich setzt sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfenen Fragen beziehen, weder substantiiert auseinander noch erläutert sie, aus welchen Gründen den ihnen zu Grunde liegenden Rechtsauffassungen der Vorzug zu geben sein sollte.

6 Die Frage 2 betrifft mit der Anwendbarkeit des Kommunalabgabengesetzes NRW kein revisibles Recht. Die Frage 4 ist nicht entscheidungserheblich. Nach den für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts betragen die Höchstsätze der Elternbeiträge nicht 100 Prozent, sondern liegen "mehr oder weniger deutlich unter den Durchschnittskosten" (UA S. 24). Die abschließende Frage 7 ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass von den Klägern für die Betreuung ihres Kindes ein Beitrag in Höhe von über 900 € monatlich aufzubringen ist und sich auch im Übrigen ein konkreter Fallbezug nicht erkennen lässt.

7 2. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde sinngemäß gerügten Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

8 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2018 - 5 B 33.18 D - juris Rn. 9 m.w.N.). Danach ist eine Divergenz schon nicht ordnungsgemäß dargelegt.

9 Soweit die Beschwerde eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht, arbeitet sie keine einander entgegenstehenden abstrakten Rechtssätze heraus, sondern beschränkt sich darauf, eine (angeblich) entgegenstehende Auffassung dieser Gerichte zu monieren. Auf eine (etwaige) unrichtige Rechtsanwendung kann die Divergenzrüge aber nicht gestützt werden. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Beschwerde eine Abweichung von Urteilen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, da Entscheidungen dieses Gerichts nicht divergenzfähig sind.

10 3. Die Beschwerde verfehlt die Anforderungen an die Darlegung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes auch, soweit sie eine Versagung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht. Der Gehörsverstoß soll dadurch eingetreten sein, dass sich das Oberverwaltungsgericht aufgrund seiner "fehlerhaften Beurteilung der Berücksichtigung der Landeszuwendungen und der Ablehnung der Kalkulationspflicht" nicht mit den von den Klägern vorgebrachten Argumenten zu verschiedenen Fehlern der Kalkulation auseinandergesetzt habe. Damit ist ein Gehörsverstoß nicht aufgezeigt, weil sich dieser immer nur auf solches Vorbringen beziehen kann, auf das es nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich ankam. Das war hier nicht der Fall, wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat (UA S. 15) und die Beschwerde selbst einräumt.

11 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

12 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.