Verfahrensinformation

Wirtschaftsverwaltungsrecht


hier: Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik


Urteil vom 27.09.2017 -
BVerwG 8 C 21.16ECLI:DE:BVerwG:2017:270917U8C21.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 27.09.2017 - 8 C 21.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:270917U8C21.16.0]

Urteil

BVerwG 8 C 21.16

  • VG Berlin - 04.12.2014 - AZ: VG 1 K 7.13
  • OVG Berlin-Brandenburg - 08.09.2016 - AZ: OVG 12 B 3.15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2017
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
Hoock und Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. September 2016 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2014 werden geändert.
  2. Auf das Anerkenntnis des Beklagten wird entsprechend dem Antrag der Revisionsklägerin in der Revisionsbegründungsschrift vom 21. November 2016 festgestellt, dass der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 5. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2012 rechtswidrig war.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin wurde mit Bescheid des Beklagten vom 5. November 2012 zur Auskunftserteilung für die Dienstleistungsstatistik ab dem Geschäftsjahr 2011 herangezogen. Ihren Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2012 zurück. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2014 abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte seinen Heranziehungsbescheid unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Ziehung einer neuen Stichprobe zur Dienstleistungsstatistik widerrufen. Die Klägerin wurde mit gesondert angegriffenem Bescheid vom 20. November 2015 für den Berichtszeitraum ab 2014 erneut zur Dienstleistungsstatistik herangezogen. Daraufhin hat sie ihre Klage in der Berufungsinstanz auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Berufung mit Urteil vom 8. September 2016, zugestellt am 19. September 2016, zurückgewiesen.

2 Die Klägerin hat am 11. Oktober 2016 die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und diese am 21. November 2016 begründet. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2017 hat der Beklagte im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Senats vom 15. März 2017 betreffend die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik (8 C 6.16 und 8 C 9.16 , juris) mitgeteilt, er erkläre das Anerkenntnis und sei zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit.

II

3 Der Beklagte war nach § 173 VwGO i.V.m. §§ 307, 313b Abs. 2 Satz 4 ZPO seinem Anerkenntnis gemäß wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 2 ZPO).

4 Dem Beklagten ist es auch im Verwaltungsprozess bis in die Revisionsinstanz unbenommen, den Klageanspruch anzuerkennen. Die Regelungen der Zivilprozessordnung über die Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils sind im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden (stRspr, vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 - 4 A 20.95 - BVerwGE 104, 27 <28>; Urteile vom 22. Mai 2012 - 1 C 6.11 - BVerwGE 143, 150 <157> und vom 4. August 2015 - 7 C 8.15 - BVerwGE 152, 346 <349>; Beschluss vom 5. Juni 2012 - 4 BN 41.11 - UPR 2012, 349 = juris Rn. 5). Es kann offen bleiben, ob dies auch für Anfechtungsklagen gilt. Denn die Klägerin hat ihre gegen den Heranziehungsbescheid vom 5. November 2012 gerichtete Anfechtungsklage in der Berufungsinstanz zulässigerweise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Ein solches Feststellungsbegehren kann der Beklagte zum Gegenstand seines Anerkenntnisses machen (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 156 Rn. 8).

5 Der Beklagte hat das Anerkenntnis des im Revisionsverfahren streitgegenständlichen Begehrens der Klägerin wirksam erklärt. Er ist die für die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik zuständige Behörde und damit über den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide verfügungsbefugt (vgl. dazu BVerwG, Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 - 4 A 20.95 - BVerwGE 104, 27 <29>). Die Klägerin hat den nach § 173 VwGO i.V.m. § 555 Abs. 3 ZPO im Revisionsverfahren erforderlichen gesonderten Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils mit Schriftsatz vom 27. Juli 2017 gestellt. Mit diesem Erfordernis wird das Interesse der Klägerin an einer begründeten Sachentscheidung des Revisionsgerichts geschützt (vgl. BT-Drs. 17/13948 S. 35).

6 Die auch für den Erlass eines Anerkenntnisurteils erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin bestehen nicht. Insbesondere hat die Klägerin trotz des Widerrufs des streitgegenständlichen Heranziehungsbescheides ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, nachdem sie auch im Rahmen der zwischenzeitlich neu gezogenen Stichprobe zur Dienstleistungsstatistik herangezogen wurde. Die Revision ist vom Oberverwaltungsgericht zugelassen und von der Klägerin fristgerecht eingelegt und begründet worden.

7 Eine Sachprüfung findet gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 307, 313b Abs. 1 ZPO nicht statt. Vielmehr ergeht das Anerkenntnisurteil zugunsten der Klägerin im Umfang des vom Beklagten erklärten Anerkenntnisses. Hier bezieht sich die Anerkenntniserklärung des Beklagten auf den im Revisionsbegründungsschriftsatz der Klägerin angekündigten Antrag, auf den die Tenorierung nach § 173 VwGO i.V.m. § 313b Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug nimmt.

8 Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten.