Beschluss vom 27.11.2017 -
BVerwG 10 B 1.17ECLI:DE:BVerwG:2017:271117B10B1.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.11.2017 - 10 B 1.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:271117B10B1.17.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 1.17

  • VG Berlin - 27.10.2016 - AZ: VG 29 K 205.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2017
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Kostenentscheidung wird der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der Rechtssache kommt die von der Beigeladenen zu 1 geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 11.06 - (BVerwGE 129, 66 Rn. 27 ff.) zu Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV entschieden, dass, wenn ein Gebäude weit überwiegend auf einem "Stammgrundstück" und zu einem geringen Teil auf einem "Überbaugrundstück" errichtet ist und das "Stammgrundstück" zweifelsfrei zum Sondervermögen Deutsche Bahn bzw. Deutsche Post gehört, auch die Überbaufläche kraft Gesetzes ins Bahn- bzw. Postvermögen fällt; daran ändert nichts, dass die Überbaufläche aus dem restlichen Überbaugrundstück erst herausvermessen und grundbuchrechtlich abgetrennt werden muss. Die Beschwerdebegründung führt auf die Rechtsfrage, ob diese Grundsätze über die Anwendungsbereiche der Art. 26 und 27 EV hinaus verallgemeinerungsfähig sind mit der Wirkung, dass das vorliegend streitbefangene - zwischenzeitlich herausvermessene und grundbuchrechtlich abgetrennte - "Überbaugrundstück" das "Stammgrundstück" der Musikhochschule gewissermaßen erweitert hat und dessen zuordnungsrechtliches Schicksal teilt. Dabei wird gegebenenfalls zu klären sein, ob etwa verallgemeinerungsfähige Regeln nur für Verwaltungsvermögen oder auch für kommunales Finanzvermögen gelten und welche Grundsätze insofern auf das "Stammgrundstück" Anwendung finden.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 9.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.