Beschluss vom 28.01.2021 -
BVerwG 8 B 51.20ECLI:DE:BVerwG:2021:280121B8B51.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.01.2021 - 8 B 51.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:280121B8B51.20.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 51.20

  • VG Stuttgart - 06.06.2019 - AZ: VG 4 K 16264/17
  • VGH Mannheim - 10.06.2020 - AZ: VGH 9 S 2105/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 66 233,16 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt die Gewährung einer unbefristeten Witwenrente durch das beklagte Versorgungswerk. Sie war mit ihrem Ehemann, der Mitglied des Beklagten war, seit 2015 verheiratet. Die gemeinsame Tochter wurde 2012 geboren. Der Ehemann der Klägerin verstarb 2017. Der Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin eine auf 20 Monate befristete Witwenrente. Ihren Widerspruch wies er zurück. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung einer unbefristeten Witwenrente verpflichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Witwenrente sei nicht nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (VwS) zu befristen. Auch ein vor dem Zeitpunkt der Eheschließung geborenes Kind sei im Sinne dieser Vorschrift aus der Ehe hervorgegangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen.

2 Die Beschwerde des Beklagten, die eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht und eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rügt, hat keinen Erfolg.

3 1. Der Beklagte legt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Dazu hätte er eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwerfen müssen, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

4 Die vom Beklagten aufgeworfene Frage,
ob - u.a. gemäß § 25 Abs. 3 Buchst. b VwS - ein gemeinsames Kind "aus der Ehe hervorgegangen" ist, wenn das Kind bereits vor dem Zeitpunkt der Eheschließung auf die Welt kam,
könnte in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Sie betrifft die Auslegung des Satzungsrechts des beklagten Versorgungswerks und damit Landesrecht, das nicht revisibel ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - 10 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom 17. Juni 2019 - 10 B 21.18 - juris Rn. 6). Die Bezugnahme des Beklagten auf verschiedene bundesrechtliche Vorschriften, die in unterschiedlichem Zusammenhang auf den Tag der Eheschließung als Stichtag abstellen, verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Auf diese Vorschriften stützt der Berufungsbeschluss sich nicht. Ihre Auslegung wäre daher im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.

5 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz vorliegt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die behauptete Abweichung liegt nicht vor.

6 Die vom Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1988 - 2 C 39.86 - (Buchholz 239.1 § 20 BeamtVG Nr. 1) betreffen § 20 Abs. 2 BeamtVG sowie satzungsrechtliche Bestimmungen der Notarkasse und damit schon nicht dieselbe Rechtsvorschrift, die dem Berufungsbeschluss zugrunde liegt. Ungeachtet dessen kommt eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht in Betracht, wenn die abweichende Entscheidung eine Vorschrift des irrevisiblen Rechts betrifft. Das gilt selbst dann, wenn dieses mit dem revisiblen Recht inhaltsgleich sein sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 6 B 131.98 - Buchholz 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.