Beschluss vom 28.04.2021 -
BVerwG 4 BN 56.20ECLI:DE:BVerwG:2021:280421B4BN56.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.04.2021 - 4 BN 56.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:280421B4BN56.20.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 56.20

  • OVG Koblenz - 29.07.2020 - AZ: OVG 8 C 11423/19.OVG

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 2020 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Antragstellerin wendet sich gegen einen im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungsplan. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Der Plan diene nach seinem Inhalt der Innenentwicklung im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das beschleunigte Verfahren sei nicht nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen, weil der Bau einer Straße auf der festgesetzten Verkehrsfläche nach dem Ergebnis einer Vorprüfung keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.

2 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Senat hebt das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO auf und verweist den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

3 1. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Plan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB angenommen. Es hat dies selbständig tragend mit der Feststellung begründet, dass der Plan die bisherigen Bebauungsmöglichkeiten erweitere (UA S. 12). Hinsichtlich dieser Begründung zeigt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund auf, so dass es auf das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen hinsichtlich der weiteren, selbständig tragenden Begründungen zu diesem Punkt nicht ankommt (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 B 38.16 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 3).

4 a) Die Beschwerde legt insoweit keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar (zu den Voraussetzungen vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4).

5 Sie sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf,
ob und ggf. inwieweit im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 BauGB ein Außenbereich im Innenbereich überplant werden darf.

6 Sie möchte in diesen Zusammenhang klären lassen,
ob bei einem Bebauungsplan im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB die Frage der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses, eines ggf. separaten Beschlusses über das Verfahren, des Satzungsbeschlusses oder der ortsüblichen Bekanntmachung zu beurteilen ist.

7 Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Senat hat die erste Frage bisher nicht entschieden (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 Rn. 25), sie führt aber dennoch nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn es ist offen, ob sie entscheidungserheblich wäre. Die Vorinstanz hat nicht festgestellt, dass es sich bei den überplanten Flächen um einen Außenbereich im Innenbereich handelt. Eine Revision ist aber nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die Entscheidungserheblichkeit einer Frage erst nach weiteren tatsächlichen Feststellungen feststeht (BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62> und vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - BRS 84 Nr. 17 = juris Rn. 12).

8 Die zweite Frage führt gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde möchte klären lassen, auf welchen der genannten Zeitpunkte es hinsichtlich der Zugehörigkeit der Flächen zum Außenbereich ankommt. Es ist mangels tatrichterlicher Feststellungen offen, ob die Frage entscheidungserheblich wäre. Dies schließt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung aus.

9 b) Die Beschwerde macht geltend, das angegriffene Urteil weiche im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab (zu den Voraussetzungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dies bleibt erfolglos.

10 Die Beschwerde entnimmt dem Urteil der Vorinstanz den Rechtssatz, bei der Anwendung des Begriffs der Innenentwicklung sei beachtlich, inwieweit gegenüber dem Vorgängerbebauungsplan neue Bebauungsmöglichkeiten eröffnet werden. Damit weiche das Oberverwaltungsgericht von dem Senatsurteil vom 25. Juni 2020 - 4 CN 5.18 - (NVwZ 2020, 1686 Rn. 28) ab. Danach komme es für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den planungsrechtlichen Status der zu überplanenden Flächen an.

11 Darin liegt keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Senatsurteil vom 25. Juni 2020 - 4 CN 5.18 - (NVwZ 2020, 1686) äußert sich zur Abgrenzung der Innenentwicklung von einer Außenentwicklung und damit zum Begriff des Siedlungsbereichs (a.a.O. Rn. 24), dessen äußere Grenzen nicht in den Außenbereich erweitert werden dürfen (a.a.O. Rn. 28). Zu dieser Aussage hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht in Widerspruch gesetzt, sondern die Lage des Plangebiets innerhalb des Siedlungsbereichs angenommen (UA S. 10). Die Passage des angegriffenen Urteils betrifft die Frage, ob der angegriffene Bebauungsplan nach seinem Inhalt ein solcher der Innenentwicklung ist. Dies sei, so die Vorinstanz, auch zu bejahen, wenn verlangt werde, dass ein Plan zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten schafft (so VGH Mannheim, Urteil vom 7. Mai 2018 - 3 S 2041/17 - VBlBW 2018, 413 = juris Rn. 36). Zu diesen - qualitativen - Anforderungen an eine Innenentwicklung äußert sich das Senatsurteil vom 25. Juni 2020 (a.a.O.) indes nicht.

12 2. Die Beschwerde hat mit der Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Erfolg. Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren (u.a.) ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Landesrecht, hier des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 516), unterliegen. Nach der materiellen Rechtsauffassung der Vorinstanz ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens ein nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlicher Fehler, wenn eine gebotene Vorprüfung nicht durchgeführt worden ist (UA S. 13).

13 a) Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass der Bebauungsplan die Zulässigkeit des Neubaus einer öffentlichen Straße begründe, für den nach § 3 Abs. 1 Satz 2 LUVPG i.V.m. Nr. 3.5 der Anlage 1 zum LUVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen sei. Eine solche Vorprüfung habe die Antragsgegnerin durchgeführt und sei zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass wegen der bereits bestehenden Verkehrsflächen keine Anhaltspunkte für zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen beständen.

14 Diese Feststellung verletzt den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil sie aktenwidrig ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 73 Rn. 7, 14 und vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8). Die Rüge der Aktenwidrigkeit verlangt den schlüssigen Vortrag, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben, und zudem eine genaue Darstellung des Verstoßes durch konkrete Angaben von Textstellen aus den vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336 Rn. 23 m.w.N.).

15 Die Vorinstanz hat die Annahme einer Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Notiz vom 12. April 2018 über einen Ortstermin am 10. April 2018 gestützt (UA S. 14; GA Bl. 65) und darin die ausführlichere Begründung zur UVP-Vorprüfung gesehen (UA S. 15). Die Notiz gelangt zu dem Fazit, auf Grund der bereits weitgehend bestehenden Verkehrsflächen "ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Anwendung des § 3 LUVPG. Faktisch wird im Rahmen des BS 44 keine 'LUVPG-erhebliche' neue Verkehrsfläche mit entsprechend neuen Auswirkungen auf die Umwelt vorbereitet." Eine Vorprüfung ist danach nicht durchgeführt worden.

16 Allerdings ist das Oberverwaltungsgericht bei seiner Würdigung des Sachverhalts davon ausgegangen, dass eine Vorprüfung im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht formgebunden sei (UA S. 15) und hat Pflichten zur Dokumentation verneint (UA S. 14). Trotz dieses großzügigen Maßstabs kann die Notiz vom 12. April 2018 nicht so verstanden werden, dass eine Vorprüfung durchgeführt worden ist. Vielmehr verneint das Schreiben ausdrücklich die Notwendigkeit einer Vorprüfung. Die Formulierung "Anwendung des § 3 LUVPG" nimmt zwar sowohl Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift und damit die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung als auch Absatz 1 Satz 2 und damit die Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls in Bezug. Die "Anwendung" meinte aber die Durchführung einer Prüfung. Dies konnte nur eine Vorprüfung sein, weil schon die bloße Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen hätte. Diese Lesart bestätigt die durch Unterstreichungen hervorgehobene Begründung, die das Fehlen eines "neuen" Vorhabens mit "neuen" Auswirkungen für maßgeblich hält, nicht das Fehlen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG. Die Notiz lässt zudem erkennen, dass die Antragsgegnerin eine Vorprüfung in formalisierter Form durchgeführt hätte. Denn es heißt: "Bei neu geplanten Straßen- und Fußwegeflächen ergäbe sich aufgrund des § 13a-Verfahrens eine gesonderte LUVPG-Prüfpflicht (Abschätzung nach Katalog 'Vorprüfung A') vergleichbar dem [...] Fußweg (damals nach Checkliste 'Vorprüfung' der Landesstraßenverwaltung)." Sowohl die Verwendung des Konjunktivs II ("ergäbe") als auch der Bezug auf die in der Verwaltungspraxis vorgehaltenen Checklisten oder Prüfkataloge zeigen, dass die Antragsgegnerin aus Rechtsgründen keine Pflicht zu einer Vorprüfung erkannt und daher eine solche Vorprüfung nicht durchgeführt hat. Es liegt in der Konsequenz dieser Auffassung, dass die Antragsgegnerin sich in der Lage sah, eine Umweltverträglichkeitsprüfung für entbehrlich zu halten, obwohl die zu Beginn der Notiz angesprochenen Gutachten (Biotoptypenkartierung, vogelkundliche Bestandsaufnahme, Aktualisierung der Fledermausuntersuchung) noch nicht vorlagen. Die in der Notiz zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung entspricht dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 9. Dezember 2019 S. 3. Die dortige Formulierung, es sei "keine Vorprüfung des Einzelfalls" vorgenommen worden, ist kein Redaktionsversehen, wie das weitere Vorbringen - insbesondere der einleitende, begründende Nebensatz ("Da...") – zeigt.

17 § 119 Abs. 1 VwGO steht dem Erfolg der Verfahrensrüge nicht entgegen. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kann eine Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden, wenn der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Unrichtigkeiten oder Lücken bei der Wiedergabe des tatsächlichen Vorbringens eines Beteiligten können daher nur durch einen fristgebundenen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Urteils beim entscheidenden Gericht nach Maßgabe dieser Vorschrift geltend gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 8. März 2017 - 4 CN 1.16 - BVerwGE 158, 184 Rn. 24). Es ließe sich erwägen, ob die Feststellung zum Vorbringen der Beklagten auf S. 8 des Tatbestandes zur Prüfung der UVP-Pflicht und den dabei angewandten Kriterien mit Blick auf den Schriftsatz vom 9. Dezember 2019 S. 3 einer Berichtigung zugänglich gewesen wäre. Dies mag auf sich beruhen. Denn eine solche Tatbestandsberichtigung hätte sich nicht auf die Notiz vom 12. April 2018 bezogen und wäre auch im Übrigen nicht geeignet, den Mangel einer auf einer aktenwidrigen Tatsachenfeststellung beruhenden Überzeugungsbildung zu beseitigen (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 15 und vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 14).

18 b) Die Beschwerde sieht in diesem Zusammenhang grundsätzlichen Klärungsbedarf, welche Anforderungen an die Dokumentation und Offenlegung einer UVP-Vorprüfung zu stellen sind, die zur Klärung der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB dient. Auf diese Fragen kommt es nicht an, weil die Antragsgegnerin keine solche Vorprüfung durchgeführt hat.

19 Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.