Beschluss vom 28.07.2006 -
BVerwG 5 A 1.06ECLI:DE:BVerwG:2006:280706B5A1.06.0

Beschluss

BVerwG 5 A 1.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin vom 22. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Wie auch immer das am 29. Mai 2006 eingegangene Rechtsschutzbegehren der Klägerin zu verstehen ist, kann es nicht zum angestrebten Erfolg führen.

2 Zunächst ist die Annahme der Klägerin unzutreffend, eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 153 VwGO) könne statthaft „im Rahmen der Gegenvorstellung“ beantragt werden. Beide Verfahren sind vielmehr getrennt und unterliegen unterschiedlichen Regeln.

3 Versteht man das Begehren der Klägerin als Antrag auf Wiederaufnahme gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2005 - BVerwG 5 B 85.05 -, welcher im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist (vgl. hierzu Beschluss vom 4. Februar 2002 - BVerwG 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33), so ist im Hinblick auf den vorbezeichneten Beschluss sowohl die Frist des § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 1 ZPO versäumt als auch kein Nichtigkeits- bzw. Restitutionsgrund im Sinne der §§ 579 und 580 ZPO bezeichnet; soweit ein nicht vorgelegtes ärztliches Attest vom 28. November 2005 über eine Erkrankung des Bevollmächtigten erwähnt worden ist, nach dem dieser in einen für die Begründung erheblichen Zeitraum erkrankt gewesen sei, so dass „schon zum damaligen Zeitraum ... die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hätte gewährt werden müssen“, so fehlt es an einem beachtlichen Wiedereinsetzungsantrag, für den jedenfalls die Fristen des § 60 VwGO abgelaufen wären; das auf die Zulassung bezogene Sachvorbringen, das auch bei Berücksichtigung nicht die Zulassung gerechtfertigt hätte, wäre verfristet und lässt auch sonst keine hinreichende Beachtung geltenden Prozessrechts erkennen.

4 Versteht man das Rechtsschutzbegehren als Gegenvorstellung, so wäre jedenfalls die Monatsfrist verstrichen, die nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschluss vom 20. November 2000 - BVerwG 5 B 65.00 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 58) einzuhalten ist, wenn in Fällen der in Rede stehenden Art nach der Einfügung des § 152a VwGO überhaupt noch eine Gegenvorstellung für statthaft anzusehen sein sollte. Auch hier gilt, dass das Vorbringen der anwaltlich vertretenen Klägerin, wäre es zu berücksichtigen, nicht zu der von der Klägerin angestrebten Zulassung der Revision, einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder gar einer Niederschlagung der BAföG-Darlehensforderung führen könnte.

5 Ebenso verstrichen wäre die Frist von zwei Wochen im Sinne von § 152a Abs. 2 VwGO, wenn das Begehren als Anhörungsrüge im Sinne des § 152a VwGO zu verstehen sein sollte.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.