Beschluss vom 28.07.2014 -
BVerwG 5 B 1.14ECLI:DE:BVerwG:2014:280714B5B1.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.07.2014 - 5 B 1.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:280714B5B1.14.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 1.14

  • VG Dresden - 14.08.2013 - AZ: VG 6 K 1099/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. August 2013 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. August 2013 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Die Revision kann zur Klärung der Anforderungen an den Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG in den Fällen beitragen, in denen ein Anspruch auf Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage der nach einer Schädigung gemäß § 1 Abs. 6 VermG fortbestehenden (Minderheits-)Beteiligung an einem Unternehmen geltend gemacht wird.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 10.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.