Beschluss vom 28.07.2021 -
BVerwG 4 BN 23.21ECLI:DE:BVerwG:2021:280721B4BN23.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.07.2021 - 4 BN 23.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:280721B4BN23.21.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 23.21

  • OVG Münster - 08.04.2021 - AZ: OVG 2 D 96/18.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2021 wird verworfen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 1. Die Beschwerde legt die von ihr behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, siehe z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie formuliert schon keine Rechtsfrage, die grundsätzlicher Klärung bedürfte, sondern beschränkt sich darauf, die angefochtene Entscheidung im Stile eines zulassungsfreien Rechtsmittels zu kritisieren.

4 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Auch insofern verfehlt sie die Darlegungsanforderungen.

5 Eine Abweichung zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, gleichermaßen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde arbeitet weder in Bezug auf das Urteil des Senats vom 10. September 2015 - 4 CN 8.14 - (BVerwGE 153, 16) noch hinsichtlich des Beschlusses vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 - (ZfBR 2011, 683) einen Rechtssatzwiderspruch heraus, sondern wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, diese Entscheidungen fehlerhaft angewandt zu haben. Auf den Vorwurf einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber nicht gestützt werden (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 8. Oktober 2020 - 4 BN 60.19 - juris Rn. 8).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.