Beschluss vom 28.08.2019 -
BVerwG 3 B 5.18ECLI:DE:BVerwG:2019:280819B3B5.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.08.2019 - 3 B 5.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:280819B3B5.18.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 5.18

  • VG Düsseldorf - 19.02.2016 - AZ: VG 21 K 1321/14
  • OVG Münster - 27.10.2017 - AZ: OVG 13 A 673/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2019
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Kläger und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2017 werden zurückgewiesen.
  2. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger 12/25 und der Beigeladene 13/25. Die Kläger tragen 12/25 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen, der Beigeladene trägt 13/25 der außergerichtlichen Kosten der Kläger; im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kläger tragen die ihnen auferlegten Kosten als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 994 768 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten für den Vereinbarungszeitraum 2012 über die Gewährung eines Zuschlags für die besonderen Aufgaben eines kinderonkologischen Zentrums sowie über die Höhe des Tagessatzes und der Erlössumme für die Palliativstation des beigeladenen Universitätsklinikums.

2 Der Beigeladene wurde mit Feststellungsbescheid vom 15. November 2011 u.a. mit einer Palliativstation (8 Betten) in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Als besondere Leistungsangebote weist der Bescheid die periphere Stammzellen- und die Knochenmarktransplantation aus; davon sind vier bzw. drei Betten dem Fachgebiet Kinderheilkunde (pädiatrische Hämatologie) zugewiesen.

3 Nach ergebnislosen Verhandlungen mit den Kostenträgern - den Klägern zu 1 bis 4 - beantragte der Beigeladene im August 2012 gegenüber der Schiedsstelle-KHG Rheinland, den Zuschlag für ein kinderonkologisches Zentrum auf insgesamt 835 021 € festzusetzen. Außerdem beantragte er die Festsetzung des Tagessatzes für die Palliativstation in Höhe von 633,32 € und der Erlössumme in Höhe von 1 571 900 €. Die Kläger traten dem entgegen und begehrten, den Antrag auf Festsetzung eines Zentrumszuschlags abzuweisen und den Tagessatz für die Palliativstation auf 426,22 € und die Erlössumme auf 1 057 878 € festzusetzen. Mit Beschluss vom 26. November 2012 setzte die Schiedsstelle den Zuschlag für das kinderonkologische Zentrum auf 778 831 € und den Tagessatz und die Erlössumme für die Palliativstation auf 633,32 € und 1 571 900 € fest. Zur Begründung führte sie im Kern aus: Einer Ausweisung des Zentrums im Krankenhausplan des Landes und im Feststellungsbescheid habe es nicht bedurft, da die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Kinderonkologie (KiOn-RL) vorgebe, dass die stationäre Behandlung pädiatrisch-hämato-onkologischer Krankheiten ausschließlich in einem "Zentrum" zu erfolgen habe. Von den 14 Leistungspositionen, für die der Zuschlag begehrt werde, seien mit Ausnahme von zwei Positionen alle zuschlagsfähig. Die vom Klinikum vorgelegte Kalkulation für die Höhe des Tagessatzes der Palliativstation erfülle zwar nur die Minimalvoraussetzungen. Die Kostenträger hätten sie aber nicht substantiiert bestritten. Die Schiedsstelle habe die Kalkulation daher als sachgerecht ansehen dürfen.

4 Mit Bescheid vom 11. Februar 2014 genehmigte die Bezirksregierung Düsseldorf die Festsetzungen der Schiedsstelle. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Genehmigungsbescheid aufgehoben. Die Festsetzungen der Schiedsstelle seien rechtswidrig. Die vom Beigeladenen geltend gemachten Leistungen des kinderonkologischen Zentrums seien nicht zuschlagsfähig, weil sie über die Entgelte nach dem DRG-Vergütungssystem abgerechnet werden könnten. Hinsichtlich des Tagessatzes für die Palliativstation fehle es an einer schlüssigen Kalkulation. Der Beigeladene hätte eine Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA) im Sinne der Anlage 1 zu § 17 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) beibringen müssen. Die Kläger hätten auf die Vorlage einer LKA nicht verzichtet.

5 Auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und den Genehmigungsbescheid nach Maßgabe seiner Entscheidungsgründe aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufungen seien hinsichtlich des Zuschlags für das kinderonkologische Zentrum teilweise begründet; im Übrigen seien sie unbegründet. Der Genehmigungsbescheid sei rechtswidrig. Die Entscheidung der Schiedsstelle, den Tagessatz für die Palliativstation auf 633,32 € und die Erlössumme auf 1 571 900 € festzusetzen, entspreche nicht den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG). Der Beigeladene habe die nach § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG i.V.m. Anlage 1 zu § 17 Abs. 4 BPflV erforderlichen Kalkulationsunterlagen nicht vorgelegt. Die Kläger hätten im Schiedsstellenverfahren auf die Unvollständigkeit der Unterlagen hingewiesen. Dass sie die Vorlage der LKA nicht ausdrücklich verlangt hätten, sei nicht mit einem Verzicht gleichzusetzen. Die Genehmigung des von der Schiedsstelle festgesetzten Zentrumszuschlags sei ebenfalls rechtswidrig. Zwar erfülle der Beigeladene hinsichtlich seiner kinderonkologischen Fachabteilung die Voraussetzungen eines Zentrums im Sinne von § 5 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG in der für den Vereinbarungszeitraum 2012 geltenden Fassung. Er habe auch einen Versorgungsauftrag für die besonderen Aufgaben eines kinderonkologischen Zentrums. Anders als von der Schiedsstelle angenommen, seien aber lediglich die Leistungspositionen VIII bis XII zuschlagsfähig. Insoweit handele es sich um spezielle Leistungen, die nur in einem kinderonkologischen Zentrum anfielen und sich deshalb einer Vergütung über die üblichen Entgelte entzögen.

6 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Kläger und des Beigeladenen. Die Kläger haben Beschwerde eingelegt, soweit sie durch das Urteil beschwert sind. Die Beschwerde des Beigeladenen beschränkt sich auf das tagesbezogene Entgelt für die Palliativstation.

II

7 Die Beschwerde des Beigeladenen (dazu unter 1) und die Beschwerden der Kläger (dazu unter 2) bleiben ohne Erfolg.

8 1. Die Rechtssache hat nicht die vom Beigeladenen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

9 Die von ihm aufgeworfene Frage,
ob die Schiedsstelle nach § 18a KHG im Verfahren nach § 18 Abs. 4 KHG daran gehindert ist, das vom Krankenhaus beantragte Entgelt nach § 6 Abs. 3 KHEntgG für eine besondere Einrichtung festzusetzen, wenn die Kostenträger die Vorlage der LKA gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 BPflV in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weder für die Budgetverhandlungen noch im Schiedsstellenverfahren ausdrücklich verlangt haben und das Krankenhaus weder für die Budgetverhandlungen noch im Schiedsstellenverfahren eine LKA vorgelegt hat,
bedarf zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung eindeutig dahingehend beantworten, dass die Schiedsstelle den vom Krankenhaus beantragten Pflegesatz ohne Vorlage der LKA nicht festsetzen darf, wenn und soweit die Kostenträger auf die Vorlage der LKA nicht verzichtet haben. Ob von einem Verzicht auszugehen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

10 a) Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 KHEntgG in der für den Vereinbarungszeitraum 2012 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 6 des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes <KHRG> vom 17. März 2009, BGBl. I S. 534 <540>) sind für die Vereinbarung der krankenhausindividuellen Entgelte und der Erlössumme für besondere Einrichtungen Kalkulationsunterlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG vorzulegen. § 6 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG verlangt, dass die Entgelte sachgerecht zu kalkulieren sind (Halbs. 1); die Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG sind zu beachten (Halbs. 2). Die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Kalkulation krankenhausindividueller Entgelte sind in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 3 C 22.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2018:​251018U3C22.16.0] - NVwZ-RR 2019, 369 Rn. 14 ff.). Danach hat der Krankenhausträger den anderen Vertragsparteien für tagesbezogene Entgelte stets die Unterlage E3.3 nach Anlage 1 des Krankenhausentgeltgesetzes zu übermitteln, § 11 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG.

11 b) Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 KHEntgG i.d.F. vom 17. März 2009 gelten für besondere Einrichtungen darüber hinaus die Vorschriften zu den vorzulegenden Unterlagen nach § 17 Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung entsprechend. Die Regelung nimmt Bezug auf § 17 Abs. 4 BPflV und dessen Anlagen in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Dies lässt sich, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, aus der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG ableiten, die ausdrücklich auf jene Fassung des § 17 Abs. 4 BPflV verweist. Anlage 1 zu § 17 Abs. 4 BPflV in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung enthält eine Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA) mit den Abschnitten V (Vereinbarte Vergütungen), L (Leistungsdaten) und K (Kalkulation von Budget und Pflegesätzen). Nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 KHEntgG sind diese Unterlagen nur bezogen auf den Bereich der jeweiligen besonderen Einrichtung und nur insoweit vorzulegen, wie die anderen Vertragsparteien nicht darauf verzichten. Aus dem Wortlaut der Regelung und der Gesetzesbegründung (vgl. Entwurf eines Gesetzes zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 <Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG>, BT-Drs. 16/10807 S. 39) ergibt sich klar, dass das Krankenhaus für die Vereinbarung des Entgelts für eine besondere Einrichtung eine LKA vorzulegen hat, wenn und soweit die anderen Vertragsparteien nicht darauf verzichten. Entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) im Verfahren nach § 18 Abs. 4 KHG, § 13 KHEntgG über das festzusetzende Entgelt, gilt nichts Anderes; denn sie ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.

12 c) Ob bzw. inwieweit eine Vertragspartei auf die Vorlage der LKA verzichtet hat, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hier hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Kläger auf die Vorlage der LKA nicht verzichtet hätten. Zur Begründung hat es ausgeführt, sie hätten im Schiedsstellenverfahren mit Schriftsatz vom 20. September 2012 auf die Unvollständigkeit der Kalkulationsunterlagen hingewiesen. Der Beigeladene zeigt mit seinem Beschwerdevorbringen nicht auf, welcher fallübergreifende Klärungsbedarf sich aus dieser einzelfallbezogenen Würdigung ergeben soll. Das gilt auch, soweit er die Frage nach dem Verhältnis von § 6 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 KHEntgG i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 2 BPflV (Vorlage der LKA auf Verlangen einer Vertragspartei) und § 6 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 KHEntgG (Vorlage nur insoweit, wie die anderen Vertragsparteien nicht verzichten) aufwirft. Der Beigeladene leitet aus der Verweisung auf § 17 Abs. 4 BPflV ab, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Vorlageverlangens nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BPflV gleichbedeutend sei mit einem Verzicht auf die Unterlagen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 KHEntgG. Diese Auffassung geht fehl. Im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KHEntgG ist maßgeblich auf die spezielle Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 KHEntgG abzustellen. Dort heißt es nicht, dass die LKA vom Krankenhaus nur vorzulegen ist, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Vielmehr ist geregelt, dass die Vorlagepflicht des Krankenhauses entfällt, wenn und soweit die anderen Vertragsparteien darauf verzichten. Danach kann zwar der Umstand, dass die Kostenträger die Vorlage der LKA nicht explizit verlangt haben, auf einen Verzicht hinweisen. Für die abschließende Bewertung bedarf es jedoch einer einzelfallbezogenen Würdigung aller Umstände des Sachverhalts, bei der das Fehlen eines ausdrücklichen Vorlageverlangens lediglich ein Kriterium ist. Hier hat das Oberverwaltungsgericht aus dem Vorbringen der Kläger im Schiedsstellenverfahren nachvollziehbar geschlossen, dass sie auf die Vorlage der LKA nicht verzichtet haben.

13 2. Die Beschwerden der Kläger sind gleichfalls unbegründet. Sie zeigen weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

14 a) Für die Klärung der Frage,
ob die Gewährung von Zentrumszuschlägen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 5 Abs. 3 KHEntgG von vornherein ausgeschlossen ist, wenn die hierfür relevante Behandlungsleistung zulässigerweise nur unter Beachtung der Qualitätsanforderungen einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses - hier: Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten - erbracht werden darf,
bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung und auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung ohne weiteres im Sinne des angegriffenen Berufungsurteils beantworten.

15 aa) Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags für die besonderen Aufgaben eines Zentrums nach § 5 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG und § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG in der für den Vereinbarungszeitraum 2012 geltenden Fassung sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 - BVerwGE 149, 343 Rn. 24 ff. und vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​080916U3C6.15.0] - BVerwGE 156, 124 Rn. 10 ff.). Danach muss das Krankenhaus einen (speziellen) Versorgungsauftrag für die besonderen Aufgaben eines Zentrums haben (§ 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG). Zuschlagsfähig sind nur Krankenhausleistungen, die die Voraussetzungen einer besonderen Aufgabe im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG erfüllen. Das verlangt gemäß § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG insbesondere, dass die Leistung nicht in die Entgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG einbezogen werden kann, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt.

16 bb) Anhand dieser Maßgaben ist auch die Zuschlagsfähigkeit von kinderonkologischen Leistungen zu beurteilen, die nach der "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten" (Richtlinie zur Kinderonkologie - KiOn-RL; hier in der für den Vereinbarungszeitraum 2012 geltenden Fassung vom 16. Mai 2006 <BAnz 2006, S. 4 997>, zuletzt geändert am 24. November 2011 <BAnz 2011 S. 4 626>) besondere Qualitätsanforderungen unterliegen. Die Annahme der Kläger, Leistungen im Sinne der Richtlinie zur Kinderonkologie seien als "Standardleistungen" von der Gewährung von Zentrumszuschlägen generell ausgeschlossen, findet in den gesetzlichen Bestimmungen keine Grundlage. Der Gemeinsame Bundesausschuss (im Folgenden: GBA) hat die Richtlinie als eine Maßnahme zur Qualitätssicherung gemäß § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V (a.F.; vgl. jetzt § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V) beschlossen. Mit ihr soll die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Versorgung von Patientinnen und Patienten im Alter von 0 bis einschließlich 17 Jahren mit pädiatrisch-hämato-onkologischen Krankheiten gesichert und verbessert werden. Zu diesem Zweck definiert die Richtlinie Zentren für die pädiatrisch-hämato-onkologische Versorgung und regelt die Anforderungen an diese Zentren (vgl. § 1 und § 2 KiOn-RL). Damit legt sie einen bestimmten Qualitätsstandard für die Erbringung kinderonkologischer Leistungen fest. Das führt indes nicht dazu, dass diese Leistungen von vornherein als nicht zuschlagsfähig anzusehen sind. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die vom GBA aus Gründen der Sicherstellung einer besonders hochwertigen qualitativen Versorgung vorgenommene Zuweisung von pädiatrisch-hämato-onkologischen Aufgaben an entsprechende Zentren nicht den Schluss erlaubt, dass diese Krankenhausleistungen sämtlich in die Entgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG einbezogen sind (UA S. 31 f.). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die vom Krankenhaus als zuschlagsfähig geltend gemachte Leistung die Voraussetzungen für den Zentrumszuschlag erfüllt.

17 Aus dem Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 - (BVerwGE 149, 343) lässt sich nichts Abweichendes ableiten. Der Senat hat entschieden, dass spezielle Behandlungsleistungen, die so nur von Zentren erbracht werden und sich deshalb einer Vergütung über die üblichen Entgelte entziehen, die Voraussetzungen einer besonderen Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG erfüllen. Hingegen sind Behandlungsleistungen, die als Standardleistung in vielen Krankenhäusern erbracht werden und daher in die Entgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG einbezogen werden können, nicht zuschlagsfähig. Dementsprechend wird die in einem Zentrum angebotene Standardleistung nicht schon deshalb zu einer besonderen Aufgabe, weil sie qualitativ hochwertiger erbracht wird als in anderen Krankenhäusern (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 a.a.O. Rn. 36). Diese Kriterien sind auch für die Beurteilung der Zuschlagsfähigkeit von kinderonkologischen Leistungen zugrunde zu legen. Handelt es sich um eine spezielle Leistung, die nur in einem kinderonkologischen Zentrum (oder Schwerpunkt) anfällt und nicht über die Fallpauschalen und sonstigen Entgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG vergütet werden kann, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, liegt eine besondere Aufgabe im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG vor. Handelt es sich um eine Standardleistung, wird sie nicht deshalb zu einer besonderen Aufgabe, weil sie nach Maßgabe der Richtlinie zur Kinderonkologie besonderen Qualitätsanforderungen unterliegt.

18 Der Einwand der Kläger, kinderonkologische Leistungen seien generell als Standardleistungen einzuordnen, weil die Richtlinie des GBA einen bestimmten Qualitätsstandard vorgibt, den alle behandlungsberechtigten Kinderonkologie-Zentren erfüllen müssen, greift nicht durch. Er geht daran vorbei, dass kinderonkologische Zentren Krankenhäuser sind, die sich in ihrer Leistungsstruktur wegen der Zuweisung besonderer Versorgungsaufgaben von anderen Krankenhäusern ohne Zentrumsfunktion abheben.

19 Die Kläger rügen auch ohne Erfolg, dass das Verbot der Doppelfinanzierung verletzt sein könne, sofern kinderonkologische Leistungen nachweislich in der Kalkulation der Bewertungsrelation berücksichtigt seien. Einen solchen Nachweis hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt (vgl. UA S. 30). Es hat die vom Beigeladenen benannten Leistungspositionen VIII bis XII als spezielle Leistungen bewertet, die so nur in einem kinderonkologischen Zentrum anfallen und sich einer Vergütung über die üblichen Entgelte entziehen (UA S. 32 ff.). Diese tatrichterliche Würdigung, die die Kläger nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen haben, ist für den Senat verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Dass sich ausgehend hiervon ein weitergehender fallübergreifender Klärungsbedarf ergeben würde, legen die Kläger nicht dar.

20 b) Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die behauptete Abweichung des Berufungsurteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor.

21 aa) Das Oberverwaltungsgericht ist in Einklang mit den Urteilen des Senats vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 - (BVerwGE 156, 124 Rn. 14) und - 3 C 11.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​080916U3C11.15.0] - (juris Rn. 13) davon ausgegangen, dass der Zuschlag für die besonderen Aufgaben eines Zentrums nach § 5 Abs. 3 KHEntgG voraussetzt, dass das Krankenhaus einen speziellen Versorgungsauftrag für diese Aufgaben hat (UA S. 25 f.). Es hat des Weiteren unter Auslegung des Landesrechts (Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen <KHGG NRW> vom 11. Dezember 2007, GVBl. NRW S. 702, ber. 2008 S. 157) festgestellt, dass die ausdrückliche Ausweisung von Zentren wegen der Beschränkungen auf eine Rahmenplanung in den Feststellungsbescheiden nach § 16 KHGG NRW nicht vorgesehen sei. Das stehe der Annahme einer planungsrechtlichen Anerkennung im Einzelfall aber nicht entgegen, wenn sich - wie hier - der planerische Wille, dem Krankenhaus die besonderen Aufgaben eines Zentrums zuzuweisen, durch Auslegung des Feststellungsbescheides unter ergänzender Heranziehung des Krankenhausplans sowie sonstiger Umstände feststellen lasse (UA S. 26 ff.). Die Kläger sehen darin eine Abweichung vom Senatsurteil vom 8. September 2016 - 3 C 11.15 - (juris Rn. 22 ff., Rn. 29), weil das Oberverwaltungsgericht trotz Fehlens einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V das Vorliegen eines speziellen Versorgungsauftrages bejaht habe.

22 Der behauptete Widerspruch besteht nicht. Der Versorgungsauftrag ergibt sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V (bzw. § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 - BVerwGE 156, 124 Rn. 11 und - 3 C 11.15 - juris Rn. 11). Das Oberverwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2001 und der im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Leistungsstruktur des Beigeladenen davon ausgegangen, dass sich dessen Versorgungsauftrag auch auf die besonderen Aufgaben eines kinderonkologischen Zentrums erstreckt. Danach bedurfte es zur Begründung des speziellen Versorgungsauftrags keiner ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V. Aus den Urteilen vom 8. September 2016 - BVerwG 3 C 6.15 und 3 C 11.15 - ergibt sich nichts Abweichendes. Sie stellen nicht den abstrakten Rechtssatz auf, dass im Fall der Beschränkung der Landeskrankenhausplanung auf eine Rahmenplanung der spezielle Versorgungsauftrag für die besonderen Aufgaben eines Zentrums nur über eine ergänzende Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V begründet werden kann. Die Urteile nehmen Bezug auf das Krankenhausplanungsrecht in Niedersachsen (BVerwG 3 C 6.15 ) bzw. Hessen (BVerwG 3 C 11.15 ), dessen Anwendung und Auslegung durch das Berufungsgericht für die Revisionsentscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO verbindlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 - BVerwGE 156, 124 Rn. 12). Danach war jeweils eine Rahmenplanung zugrunde zu legen, die keine Ausweisung von (Brust-)Zentren vorsah (BVerwG, Urteile vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 - a.a.O. Rn. 12 und - 3 C 11.15 - juris Rn. 4). Nach den Feststellungen der Berufungsgerichte ergab sich eine Ausweisung als Zentrum weder aus dem jeweiligen Feststellungsbescheid in Verbindung mit den Festlegungen im Landeskrankenhausplan noch aus einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V (BVerwG, Urteile vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 - a.a.O. Rn. 13 und - 3 C 11.15 - juris Rn. 12).

23 Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht hier zugrunde gelegt, dass die Beschränkung auf eine Rahmenplanung einer planungsrechtlichen Anerkennung der Zuweisung von Zentrumsaufgaben im Einzelfall nicht entgegensteht, wenn sich dieser Versorgungsauftrag durch Auslegung des Feststellungsbescheids und des Krankenhausplans sowie sonstiger Umstände feststellen lässt. Diese Auslegung des nordrhein-westfälischen Krankenhausplanungsrechts, die in dem von den Klägern angestrebten Revisionsverfahren verbindlich zugrunde zu legen wäre, ist aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden. Sie widerspricht nicht der Feststellung in den Senatsurteilen vom 8. September 2016, dass die bloße Ausweisung und Festlegung einer Fachrichtung oder eines Fachgebiets nebst Bettenzahl im Krankenhausplan und im Feststellungsbescheid nicht genügt, um den erforderlichen speziellen Versorgungsauftrag für die besonderen Aufgaben eines Zentrums zu begründen (BVerwG, Urteile vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 - BVerwGE 156, 124 Rn. 25 und - 3 C 11.15 - juris Rn. 24). Das Oberverwaltungsgericht hat den speziellen Versorgungsauftrag für die Aufgaben eines kinderonkologischen Zentrums nicht an der Ausweisung des Fachgebiets Kinderheilkunde festgemacht. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass dem Beigeladenen mit dem Feststellungsbescheid vom 15. November 2011 ausdrücklich ein spezifisch kinderonkologisches Leistungsangebot - periphere Stammzellentransplantation und Knochenmarktransplantation mit Betten in der "Kinderheilkunde (pädiatrische Hämatologie)" - zugewiesen worden sei. Es hat weiter ausgeführt, dass onkologische Fachabteilungen nach den Vorgaben des Krankenhausplans nicht in jedem Krankenhaus planungsrechtlich zulässig seien, sondern nur in sehr großen Abteilungen oder Fachkrankenhäusern mit onkologischen Behandlungsschwerpunkten. Zudem dürften die besonderen Leistungsangebote der peripheren Stammzellentransplantation und der Knochenmarktransplantation nur an den im Krankenhausplan explizit genannten Krankenhäusern durchgeführt werden; dazu gehörten unter anderem die Universitätskliniken des Landes (UA S. 28). Danach ist die berufungsgerichtliche Annahme eines speziellen Versorgungsauftrags bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

24 bb) Es liegt auch keine Abweichung von den Entscheidungen vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 - (BVerwGE 149, 343) und vom 9. März 2016 - 3 B 23.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​090316B3B23.15.0] - (juris) vor.

25 Die Kläger machen geltend, die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Feststellungsbescheides vom 15. November 2011 und des Landeskrankenhausplans verstoße gegen die Denkgesetze und weiche damit von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz ab, dass die Auslegung von Feststellungsbescheiden die rechtlich vorgegebenen Auslegungsregeln beachten und mit den allgemeinen Erfahrungssätzen und Denkgesetzen im Einklang stehen müsse (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 - BVerwGE 149, 343 Rn. 26 und Beschluss vom 9. März 2016 - 3 B 23.15 - juris Rn. 7). Mit diesem Beschwerdevorbringen legen die Kläger keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Sie benennen entgegen den Anforderungen an die Darlegung einer Abweichungsrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​240417B1B22.17.0] - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 19 m.w.N.) keinen in dem angegriffenen Urteil aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der in Widerspruch zu dem angeführten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts steht. Mit ihrer Kritik an der berufungsgerichtlichen Auslegung rügen die Kläger eine - vermeintlich - unrichtige Rechtsanwendung der vom Oberverwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Auslegungsgrundsätze (vgl. UA S. 27, wo ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung von Bescheiden zur Durchführung des Krankenhausplans in Bezug genommen ist). Die Rüge eines Subsumtionsfehlers erfüllt nicht die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18. März 2016 - 3 B 16.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​180316B3B16.15.0] - Buchholz 442.40 § 19c LuftVG Nr. 2 Rn. 36 m.w.N. und vom 25. Februar 2008 - 3 B 85.07 - juris Rn. 10).

26 Auch als sinngemäß erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) könnte das Beschwerdevorbringen die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Die Kläger entnehmen dem Tatbestand des angegriffenen Berufungsurteils (UA S. 10), dass die Bezirksregierung Düsseldorf keine krankenhausplanerische Entscheidung getroffen habe, dem Beigeladenen die besonderen Aufgaben eines kinderonkologischen Zentrums zuzuweisen. Im Widerspruch dazu sei das Oberverwaltungsgericht zu dem Auslegungsergebnis gelangt, dass sich ein solcher planerischer Wille feststellen lasse. Damit zeigen die Kläger keinen Verstoß gegen die Denkgesetze auf. Bei der von ihnen in Bezug genommenen Passage im Tatbestand handelt es sich um die Wiedergabe des erstinstanzlichen Vorbringens der Bezirksregierung Düsseldorf, die den Beklagten im Verfahren vertritt. Das Gericht ist an die von einem Verfahrensbeteiligten geäußerte rechtliche Bewertung nicht gebunden. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht - wie gezeigt - unter Berücksichtigung der Vorgaben des Krankenhausplans und der ausgewiesenen Leistungsstruktur im Feststellungsbescheid im Einzelnen dargelegt, dass und weshalb von einem Versorgungsauftrag des Beigeladenen für die besonderen Aufgaben eines kinderonkologischen Zentrums ausgegangen werden könne. Dass der Beklagte bzw. die Bezirksregierung dieses Auslegungsergebnis als unvereinbar mit dem "planerischen Willen" der Krankenhausplanungsbehörden (§ 12 Abs. 1, § 16 Abs. 1 KHGG NRW) ansehen würden, haben die Kläger mit ihrer Beschwerde nicht dargetan.

27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Betrag entspricht den im Beschwerdeverfahren streitigen Begehren (Zuschlag in Höhe von 480 746 € für das kinderonkologische Zentrum <Leistungspositionen VIII bis XII>; Erlössumme in Höhe von [1 571 900 - 1 057 878=] 514 022 € für die Palliativstation).